Revision teilweise stattgegeben: Waffendelikt aufgehoben, Strafausspruch wegen Beihilfe aufgehoben
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 513/89
- Datum
- 17.10.1989
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die bloße Tenorbezeichnung „wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz" genügt nicht der erforderlichen rechtlichen Bezeichnung der Tat nach § 260 Abs. 4 Satz 1 StPO.
Bei Waffendelikten ist festzustellen, ob der Tatbestand des ‚Führens‘ der Waffe im Sinne des § 4 Abs. 4 WaffG vorliegt; unzureichende Feststellungen verhindern eine inhaltliche Umstellung des Schuldspruchs durch das Revisionsgericht.
Die Gesamtwürdigung des Urteils muss erkennen lassen, ob das Gericht berücksichtigt hat, dass ein gesetzlich vertypter Milderungsgrund allein zur Annahme eines minder schweren Falls führen kann; unterlassene oder unklare Prüfung kann den Strafausspruch aufheben.
Ergeben sich aus dem Urteil ergänzende Feststellungen als möglich und erforderlich, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Saarbrücken, 15. Juni 1989
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 513/89
in der Strafsache gegen █████ aus ██ ██, geboren am ██ 1953 in ███ (Kalabrien), wegen Beihilfe zum schweren Raub u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. Oktober 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 15. Juni 1989 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er wegen „Verstoßes gegen das a) Waffengesetz“ verurteilt ist, b) im Strafausspruch wegen Beihilfe zum schweren Raub, im Gesamtstrafenausspruch. c) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum schweren Raub und wegen „Verstoßes gegen das Waffengesetz“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Der
Angeklagte beanstandet mit seiner Revision das Verfahren und rügt die Verletzung sachlichen Rechts.
Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.
1. Unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO ist es, soweit es den Schuldspruch wegen Beihilfe zum schweren Raub betrifft. Das hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend dargelegt.
2. Dagegen kann der Schuldspruch wegen des Waffendelikts keinen Bestand haben. Wie der Senat bereits in seinem Beschluss vom 14. September 1989 – 4 StR 461/89 ausgeführt hat, reicht der Urteilsspruch „wegen Verstoßes gegen das Waffengesetz“ zur rechtlichen Bezeichnung der Tat (§ 260 Abs. 4 Satz 1 StPO) nicht aus (vgl. Meyer-Goßner NStZ 1988, 529, 530). Falls der Angeklagte die tatsächliche Gewalt über die Pistole ausgeübt und die Waffe geführt hat, hatte er sich eines Vergehens gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3a a) in Tateinheit mit einem Vergehen gegen § 53 Abs. 1 Nr. 3a b) WaffG schuldig gemacht (BGH NStZ 1984, 171, 172). Hinsichtlich der Munition wäre durch dieselbe Handlung (§ 52 Abs. 1 StGB) zusätzlich § 53 Abs. 3 Nr. 1a WaffG verletzt. Soweit es das „Führen“ der Waffe anbetrifft, sind indessen die bisherigen Feststellungen unzureichend, so dass es dem Senat verwehrt ist, den Schuldspruch von sich aus umzustellen. Die Strafkammer führt hierzu lediglich aus: „An Silvester 1988 schoss er mit der Waffe“ (UA 10). Nach § 4 Abs. 4 WaffG liegt ein „Führen“ der Waffe nur vor, wenn der Besitzer die tatsächliche Gewalt über sie „außerhalb seiner Wohnung, Geschäftsräume oder seines befriedeten Besitztums“ ausübt. Ob dies der Fall ist, kann den Urteilsausführungen nicht entnommen werden. Ergänzende Feststellungen zu diesem im Rahmen der Waffendelikte schwersten Tatvorwurf erscheinen jedoch möglich, so dass eine Zurückverweisung angezeigt ist.
3. Keinen Bestand hat auch der Strafausspruch wegen Beihilfe zum schweren Raub. Die Strafkammer leitet aus der Tatsache, dass es sich bei der Raubtat selbst nicht um einen minder schweren Fall gehandelt habe, ab, es sei „auch bei der Bewertung seiner Beihilfetat davon auszugehen, dass sie sich nach seinen subjektiven Vorstellungen nicht auf eine Tat minder schweren Falles richtete“ (UA 16). Diese Betrachtungsweise ist nicht frei von Rechtsirrtum. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Urteil im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung erkennen lassen, ob sich das erkennende Gericht bewusst war, dass allein ein gesetzlich „vertypter“ Milderungsgrund – hier § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB – Anlass sein kann, einen minder schweren Fall anzunehmen (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 4 und Strafrahmenwahl 3, jeweils m. weit. Nachw.). Das gilt insbesondere, wenn die Annahme eines minder schweren Falles – wie hier – zu einem für den Angeklagten günstigeren Strafrahmen führen würde (BGH, Urteil vom 8. Februar 1989 – 3 StR 299/88; Beschluss vom 3. Februar 1989 – 3 StR 588/88; vgl. auch Detter NStZ 1989, 465, 466). Im Übrigen lassen die Ausführungen der Strafkammer nicht eindeutig erkennen, ob sie die Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles der Beihilfe ohne Rücksicht darauf, ob die Haupttat ein minder schwerer Fall ist, beurteilt hat (vgl. BGHR StGB vor § 1, minder schwerer Fall, Gehilfe 1).
Dies hat die Strafkammer möglicherweise außer Betracht gelassen. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass dessen Berücksichtigung zu einer für den Angeklagten günstigeren Strafbemessung geführt hätte. Das führt zur Aufhebung des Strafausspruchs wegen Beihilfe zum schweren Raub und des Gesamtstrafenausspruchs.
| Laufhütte | Jahnke | Steindorf | |||
| Goydke | Meyer-Goßner |
Zitiert (3)
- BGH · 3 StR 299/88 · 08.02.1989Revisionen zu Verabredung und versuchter Anstiftung zur Brandstiftung teilweise stattgegeben
- BGH · 4 StR 461/89 · 14.09.1989Revision teilweise stattgegeben: Aufhebung wegen versuchten Mordes und eines Betrugs, Zurückverweisung
- BGH · 3 StR 588/88 · 03.02.1989Revision Teilweise stattgegeben: Aufhebung Strafausspruch versuchter Totschlag und Zurückverweisung