Treffer
BGH Beschluss

Revision Teilweise stattgegeben: Aufhebung Strafausspruch versuchter Totschlag und Zurückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 588/88
Datum
03.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte hatte gegen das Urteil des LG Kleve wegen versuchten Totschlags und fahrlässiger Körperverletzung Revision eingelegt. Der BGH hob den Strafausspruch zum versuchten Totschlag sowie die darauf beruhende Gesamtstrafe auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurück. Grund war, dass das Landgericht versuchsbezogene Umstände und die Möglichkeit eines minder schweren Falls (§ 213 StGB) bei der Strafzumessung nicht hinreichend berücksichtigt hatte. Die weitergehende Revision wurde verworfen; der Einzelstrafvorwurf der fahrlässigen Körperverletzung blieb bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Strafzumessung für einen versuchten Totschlag sind die versuchsbezogenen Umstände ausdrücklich zu würdigen; es ist zu berücksichtigen, dass die Tat nicht vollendet wurde.

2

Die Annahme eines minder schweren Falls nach § 213 StGB kann eine konkrete Ausdrucksform der in § 23 Abs. 2 StGB vorgesehenen Berücksichtigung vertypter Milderungsgründe sein und ist auch im Falle eines Versuchs zu prüfen.

3

Der Tatrichter hat im Rahmen der Gesamtwürdigung alle für die Strafrahmenwahl erheblichen Umstände darzulegen; das bloße Unterlassen der Erörterung versuchsbezogener Gesichtspunkte führt zur Verletzung sachlichen Rechts.

4

Ist der Strafausspruch wegen eines Delikts aufzuheben, so ist auch die auf diesen Einzelstrafvorwurf gestützte Gesamtstrafe aufzuheben und neu zu bemessen.

Vorinstanzen

Landgericht Kleve, 9. September 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen den Arbeiter Gerhard V. aus ████, geboren am ███ (> 1951) in ████, wegen versuchten Totschlags u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerdeführers und des Generalbundesanwalts, zu Ziffer 2 auf dessen Antrag, am 3. Februar 1989 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kleve vom 9. September 1988 im Ausspruch über die Einzelstrafe wegen versuchten Totschlags sowie im Ausspruch über die Gesamtstrafe aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird ver- 2. worfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt.

Mit seiner Revision rügt er die Verletzung sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Bei der Strafzumessung für den versuchten Totschlag hat das Landgericht die Annahme eines minder schweren Falles gemäß § 213 StGB abgelehnt, weil weder die Voraussetzungen einer Provokation gegeben seien, noch nach den Gesamtumständen ein sonst minder schwerer Fall des versuchten Totschlags vorliege. Dabei hat die Strafkammer im Rahmen der von ihr vorgenommenen Gesamtabwägung lediglich geprüft, ob das vorliegende Tatbild vom Durchschnitt der erfahrungsgemäß vorkommenden Fälle eines versuchten Totschlags abweicht (UA S. 18, 19). Nicht mehr berücksichtigt wird in diesem Zusammenhang, dass die Tat nicht vollendet, sondern nur versucht worden ist.

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann bei Vorliegen eines sogenannten vertypten Milderungsgrunds der im Gesetz über § 49 StGB vorgesehenen Strafmilderung auch durch Annahme eines minder schweren Falles Rechnung getragen werden.

Dieser Möglichkeit muss sich der Tatrichter bewusst sein, zumal wenn sie – wie bei § 213 StGB – zu einem wesentlich geringeren Strafrahmen führt und deshalb für den Angeklagten erheblich günstiger ist (vgl. BGHR StGB vor § 1, minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung, unvollständige 5 und 7; § 30 I 2, Strafrahmenwahl 1).

Das Landgericht hat bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 213 StGB die versuchsbezogenen Umstände der Tat nicht erörtert, sondern diese vorausgesetzt und somit aus der Gesamtwürdigung ausgeklammert. Der Senat kann nicht ausschließen, dass es dabei die Bedeutung des vertypten Strafmilderungsgrundes gemäß § 23 Abs. 2 StGB für die Strafrahmenfindung übersehen hat.

Die Strafe für den versuchten Totschlag muss daher neu bemessen werden.

Mit der Aufhebung des Strafausspruchs wegen versuchten Totschlags ist auch der Ausspruch über die Gesamtstrafe aufzuheben.

Der Einzelstrafausspruch wegen fahrlässiger Körperverletzung zum Nachteil des Zeugen L. ist von dem aufgezeigten Rechtsfehler nicht betroffen; er kann bestehen bleiben.

zschockelt Krauth Rudolphi Harms Detter

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