Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen Beihilfe zum Raub und Hehlerei; Rückverweisung zur Neuberechnung der Gesamtstrafe

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 269/94
Datum
04.08.1994
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte richtete Revision gegen ein Urteil mit mehreren Einzelstrafen, darunter Beihilfe zum Raub und Hehlerei. Streit war, ob das Landgericht den minder schweren Fall des Raubes und die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB hinreichend geprüft hat. Der BGH hebt die Verurteilungen wegen Beihilfe zum Raub und Hehlerei sowie die Gesamtstrafe auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück; übrige Schuldsprüche und Maßnahmen bleiben bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Urteil muss bei der Gesamtwürdigung ersichtlich darlegen, ob und aus welchen Gründen ein minder schwerer Fall des Raubes (§ 249 Abs. 2 StGB) vorliegt oder ausgeschlossen ist.

2

Die Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles bei der Beihilfe ist gesondert und unabhängig von der Qualifikation der Haupttat zu prüfen.

3

Eine rein psychische, in bloßer Anwesenheit bestehende Unterstützungsleistung kann den Tatbeitrag so gering erscheinen lassen, dass ein minder schwerer Fall der Beihilfe in Betracht kommt.

4

Bei Hehlerei ist das Gericht verpflichtet, die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB (Geringfügigkeit, Straffreiheitsgründe) zu prüfen und dies in den Urteilsgründen zu begründen; die Nichtbeachtung führt zur Aufhebung der Einzelstrafe.

Vorinstanzen

Landgericht Bautzen, 8. November 1993

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 269/94 vom 4. August 1994 in der Strafsache gegen

██ aus ████, geboren am ████, Maik Steffen, ██ 1967 in █████, zur Zeit in Haft, wegen gefährlicher Körperverletzung u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 4. August 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bautzen vom 8. November 1993, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben

a) in den Einzelstrafaussprüchen wegen Beihilfe zum Raub und wegen Hehlerei,

b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung in drei Fällen, in zwei Fällen in Tateinheit mit Freiheitsberaubung, davon in einem Fall in Tatein-

heit mit Nötigung, wegen Beihilfe zum Raub, Hehlerei und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr unter Einbeziehung einer rechtskräftig erkannten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn Maßnahmen nach §§ 69, 69a StGB angeordnet und einen ihm gehörenden Pkw Trabant eingezogen.

Der Angeklagte rügt mit seiner Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Verfahrensrüge ist unzulässig. Sie wäre aber auch – wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 13. Mai 1994 zutreffend dargelegt hat – unbegründet.

2. Soweit sich die Revision gegen den Schuldspruch und die Einzelstrafaussprüche wegen gefährlicher Körperverletzung (in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Nötigung) und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr richtet, ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Dagegen können die Einzelstrafaussprüche wegen Beihilfe zum Raub und wegen Hehlerei keinen Bestand haben:

a) Einen minder schweren Fall des Raubes nach § 249 Abs. 2 StGB hat das Landgericht ohne jede Begründung verneint (UA 34). Dabei bestand hier schon deswegen Anlass zur näheren Prüfung, weil der Angeklagte sich nur der Beihilfe zum Raub schuldig gemacht hat. Nach feststehender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Urteil im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung erkennen lassen, ob sich das erkennende Gericht bewusst war, dass allein ein gesetzlich „vertypter“ Milderungsgrund hier § 27 Abs. 2 Satz 2 StGB – Anlass sein kann, einen minder schweren Fall anzunehmen (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, unvollständige 4 und Strafrahmenwahl 3, jeweils m.w.N.; Beschluss des Senats vom 17. Oktober 1989 – 4 StR 513/89). Ferner ist die Frage des Vorliegens eines minder schweren Falles der Beihilfe ohne Rücksicht darauf, ob die Haupttat ein minder schwerer Fall ist, zu beurteilen (vgl. BGHR aaO Gehilfe 1; Beschluss des Senats vom 16. Juni 1992 – 4 StR 230/92 – m.w.N.).

Davon abgesehen ist hier aber auch ohne nähere Erörterungen die Verneinung eines minder schweren Falles nicht nachvollziehbar: Es liegt lediglich eine psychische Beihilfe in der denkbar geringsten Form (Bestärkung des Täters durch bloße Anwesenheit des Gehilfen) vor; der Angeklagte ist geständig, wegen Vermögensdelikten nicht vorbestraft und der Wert des entwendeten Gegenstandes betrug lediglich ca. 69 DM.

Die von der Jugendkammer hierfür verhängte Einzelstrafe von zwei Jahren steht im Übrigen auch in keinem Verhältnis zu den Einzelstrafen von sechs Monaten, neun Monaten und einem Jahr drei Monaten wegen gefährlicher Körperverletzung mit Freiheitsberaubung und Nötigung. Ersichtlich hat sich die Jugendkammer hier von den (nach heutigem Verständnis unausgewogenen) Strafrahmen des § 249 StGB einerseits, des § 223a StGB andererseits beeinflussen lassen und die Umstände des vorliegenden Falles nicht hinreichend bedacht.

b) Die Einzelstrafe von vier Monaten wegen Hehlerei muss aufgehoben werden, weil das Landgericht nicht erörtert hat, ob die Voraussetzungen des § 47 Abs. 1 StGB gegeben sind.

Dies war hier in Anbetracht der Geringfügigkeit der gehehlten Sachen (Bier und Zigaretten) und der Unvorbestraftheit des Angeklagten sowie schon deshalb erforderlich, weil das Landgericht hinsichtlich der vorsätzlichen Trunkenheit im Verkehr rechtsfehlerfrei eine Geldstrafe verhängt hat.

4. Die Aufhebung zweier Einzelstrafen hat die Aufhebung der Gesamtstrafe zur Folge.

Die übrigen Einzelstrafen – insbesondere die in Anbetracht des gezeigten brutalen Verhaltens des Angeklagten gegenüber dem Tatopfer wegen gefährlicher Körperverletzung mit Freiheitsberaubung und Nötigung verhängten Strafen – werden von den aufgezeigten Rechtsfehlern nicht berührt und können daher bestehen bleiben. Auch der Maßregelausspruch nach §§ 69, 69a StGB sowie die angeordnete Einziehung haben Bestand.

Bei Festsetzung der neuen Gesamtstrafe wird der neu entscheidende Tatrichter allerdings zu berücksichtigen haben, dass in der Einziehung des Pkw ein weiteres Strafübel liegt, das bei der Höhe der Gesamtstrafe zu berücksichtigen ist (vgl. BGH NJW 1983, 2710/2711; NStZ 1985, 362).

Auch kann hierbei nicht unbeachtet bleiben, dass sich alle Taten des Angeklagten in engem zeitlichem und räumlichem Zusammenhang gegen dasselbe Tatopfer gerichtet haben (vgl. BGHSt 24, 268).

Da sich das Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine für allgemeine Strafsachen zuständige Strafkammer zurück (BGHSt 35, 267).

SalgerSteindorfKuffer
Meyer-GoßnerKuckein

Zitiert (2)