Revision wegen fehlerhafter Strafzumessung bei Beihilfe zur Vergewaltigung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 230/92
- Datum
- 16.06.1992
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Bei mehreren Tatbeteiligten ist für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall vorliegt; der Strafrahmen darf nicht allein nach der Schwere der Haupttat bemessen werden.
Die Beurteilung des Gehilfenbeitrags hat das Gewicht des eigenen, dem Vorwurf der Beihilfe zugrunde liegenden Verhaltens zu berücksichtigen; die Schwere der Haupttat schließt einen minder schweren Fall nicht automatisch aus.
Die Strafkammer muss bei der Strafzumessung verbindlich und nachvollziehbar darlegen, welches Gewicht sie den konkreten Tatbeiträgen und den als mildernd oder erschwerend angesehenen Umständen beimisst; unterlassene Darlegung führt zur Aufhebung der Strafaussprüche.
Ein vergleichsweise geringes Unterstützungsverhalten (z.B. Begleitung, Lachen, Bestärkung) kann für sich genommen das Merkmal eines minder schweren Falls der Beihilfe begründen.
Behauptungen, der Gehilfe habe bewusst gefördert, sind substanziiert darzustellen; pauschale Feststellungen können im Hinblick auf die Würdigung der Schuld nach § 46 Abs. 3 StGB rechtliche Bedenken begründen.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 16. Januar 1992
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 230/92 vom 16. Juni 1992 in der Strafsache gegen
1. BC Peter, geboren am ████ 1960 in ██ (Polen),
2. TS Edmund Bernhard, aus ███, geboren am ██ 1957 in ███ (Polen),
wegen Beihilfe zur Vergewaltigung
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 16. Juni 1992 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16. Januar 1992, soweit es sie betrifft, in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.
Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Vergewaltigung jeweils zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt; bezüglich des Angeklagten Edmund T____ hat es hieraus unter Einbeziehung einer anderweitig verhängten Geldstrafe eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten gebildet. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten, die die Verletzung materiellen Rechts rügen; der Angeklagte Edmund T____ beanstandet ferner das Verfahren.
Die Revisionen haben mit der Sachrüge teilweise Erfolg.
1. Die Verfahrensbeschwerde des Angeklagten Edmund T____ ist nicht ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).
2. Die Rechtsmittel der Angeklagten sind zum Schuldspruch unbegründet; die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigungen hat insoweit keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).
3. Dagegen können die Strafaussprüche nicht bestehenbleiben.
Die Strafkammer hat bei beiden Angeklagten – ebenso wie bei den drei wegen mittäterschaftlicher Beteiligung an der Vergewaltigung verurteilten Mitangeklagten – das Vorliegen eines minder schweren Falles des § 177 Abs. 2 StGB verneint und die gegen die Angeklagten verhängten Strafen jeweils dem gemäß §§ 21, 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB doppelt gemilderten Normalstrafrahmen des § 177 Abs. 1 StGB entnommen. Sie hat es abgelehnt, einen minder schweren Fall allein im Hinblick auf das Vorliegen zweier „vertypter“ Milderungsgründe (hier: der erheblich verminderten Schuldfähigkeit und der Beihilfe) zu bejahen. Im Übrigen hat sie zur Strafrahmenwahl lediglich ausgeführt, die Angeklagten hätten „zwar nicht selbst Hand angelegt, dem Wesen der Beihilfe entsprechend aber durch (ihr) Verhalten bewusst einen fördernden Tatbeitrag geleistet“ (UA 37/38, ferner UA 39 unten).
Diese Begründung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Sie lässt besorgen, dass die Strafkammer bei der Strafzumessung in erster Linie auf die Haupttat abgestellt und verkannt hat, dass der Strafrahmen nicht für die Tat als solche gewählt werden darf, vielmehr für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen ist, ob ein minder schwerer Fall vorliegt (ständ. Rechtspr.; BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gehilfe 1; BGH, Beschluss vom 12. Juli 1985 – 2 StR 371/85; Beschluss vom 30. Oktober 1991 – 3 StR 368/91). Bei einem Gehilfen ist die Haupttat zwar mit zu berücksichtigen; wegen ihrer Schwere allein darf bei ihm aber nicht ohne weiteres ein minder schwerer Fall ausgeschlossen werden. Das würde dem Grundsatz der eigenständigen Würdigung für jeden einzelnen Tatbeteiligten widersprechen (BGHR aaO).
Hier kam es mithin darauf an, ob die Tatbeiträge der Angeklagten selbst, also die den Vorwurf der Beihilfe begründende Unterstützung der Vergewaltigung, bei Berücksichtigung des Gewichts der Haupttat minder schwere Fälle der Beihilfe darstellen. Dass die Strafkammer die Frage unter diesem Gesichtspunkt beurteilt hat, ist dem Urteil nicht zu entnehmen. Vielmehr hat die Strafkammer im Rahmen der konkreten Strafzumessung ausdrücklich „die besonders rohe und entwürdigende Begehungsweise der Haupttat, welcher er beiwohnte“ (UA 40), gewertet. Diese Erwägung, die wie der Gesamtzusammenhang der Strafzumessungsgründe ausweist ersichtlich der Straffestsetzung gegen beide Angeklagte zugrunde liegt, betrifft ausschließlich Merkmale der Haupttat.
Welches Gewicht die Strafkammer dagegen den Tatbeiträgen der Angeklagten beimißt, legt sie nicht dar. Damit hätte sie sich aber im Hinblick auf die Besonderheiten des Falles auseinandersetzen müssen. Denn die Unterstützung durch die stark alkoholisierten Angeklagten erschöpfte sich in ihrem Gelächter, mit dem sie den von einem der Mitangeklagten gemachten Vorschlag, das Opfer zu vergewaltigen, quittierten und das weitere Tatgeschehen begleiteten und dadurch die Mitangeklagten in ihrem Verhalten bestärkten.
Angesichts dieses geringen Ausmaßes der den beiden Angeklagten zurechenbaren aktiven Beteiligung erscheinen die gegen sie verhängten Einzelstrafen ungeachtet der von der Strafkammer angeführten weiteren Strafschärfungsgründe als vergleichsweise hoch. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die Strafkammer bei Anwendung des zutreffenden rechtlichen Maßstabes bereits aus diesem Grund zur Annahme minder schwerer Fälle gelangt wäre und auf niedrigere Strafen erkannt hätte. Die Strafen müssen daher neu zugemessen werden.
Lediglich ergänzend bemerkt der Senat, dass die Erwägung, die Angeklagten hätten durch ihr Verhalten „bewusst“ einen fördernden Tatbeitrag geleistet (UA 37), im Rahmen der Strafzumessung unter dem Gesichtspunkt des § 46 Abs. 3 StGB zu rechtlichen Bedenken Anlass geben könnte.
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