Treffer
BGH Urteil

Revisionen zu Verabredung und versuchter Anstiftung zur Brandstiftung teilweise stattgegeben

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 299/88
Datum
08.02.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten wurden wegen Verabredung bzw. versuchter Anstiftung zur Brandstiftung verurteilt. Der BGH hat die Revisionen in Teilen erfolgreich gemacht: Teile des Schuldspruchs aufgehoben und die Angeklagten insoweit freigesprochen; der Strafausspruch wurde aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen. Der Senat erörtert Sachrügeanforderungen, Rücktrittsvoraussetzungen und die richtige Anwendung von § 30 StGB bei der Strafrahmenwahl.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Sachrüge nach § 344 Abs. 2 S. 2 StPO ist unzulässig, wenn der Revisionsführer nicht die konkreten Tatsachen angibt, aus denen sich der behauptete Begründungsmangel ergibt; bloße rechtliche Schlussfolgerungen genügen nicht.

2

Bloßes Untätigbleiben nach der Verabredung zu einem Verbrechen begründet in der Regel keinen strafbefreienden Rücktritt; vielmehr bedarf es eines eigenen, ernsthaften und auf die Abwendung des Erfolgs gerichteten Einsatzes (§ 31 StGB).

3

Versuchte Anstiftung liegt vor, wenn der Anstiftende durch Bestimmen, Heranführen oder Bereitstellung von Entgelt oder Mitteln darauf abzielt, beim anderen den Tatentschluss hervorzurufen; es ist unerheblich, ob der Anstiftende selbst unmittelbar die Tat ausführen wollte.

4

Bei der Strafrahmenwahl ist zunächst zu prüfen, ob ein minder schwerer Fall des Verbrechens vorliegt; der gesetzlich typisierte Milderungsgrund des § 30 StGB kann bereits zur Annahme eines minder schweren Falles führen und die weitere Milderung nach § 30 Abs. 1 S. 2 i.V.m. § 49 Abs. 1 StGB beeinflussen.

Vorinstanzen

Landgericht Mönchengladbach, 11. Januar 1988

Rubrum

IM NAMEN ███ ██████ URTEIL

3 StR 299/88 in der Strafsache gegen

die Kauffrau Evangelie Therese █████, jetzt ██████, aus ████, geboren am ███ █████ 1961 in █████, Kurt Konrad J███ aus ██████████, dort geboren am ██ 1952, wegen Versuchs der Beteiligung an einer Brandstiftung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Februar 1989, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ruß, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Krauth, Dr. Gribbohm, Zschockelt, Harms als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof █████ in der Verhandlung, Bundesanwalt Dr. █████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt ██ aus ██ für die Angeklagte █████, Rechtsanwalt █████ aus ███████████████████, Rechtsanwalt ██████ aus █████ für den Angeklagten ██ als Verteidiger,

Justizangestellte █████ als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mönchengladbach vom 11. Januar 1988

a) dahin ergänzt, dass beide Angeklagte im Übrigen freigesprochen werden, b) jeweils im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Soweit die Angeklagten freigesprochen sind, fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagte ██ ████████ wegen Verabredung der Brandstiftung und den Angeklagten ████ wegen versuchter Anstiftung zur Brandstiftung zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die mit der Verletzung formlichen und sachlichen Rechts begründeten Revisionen haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie unbegründet.

Der unterlassene Teilfreispruch ist nachzuholen. Das Landgericht hat – entgegen der unverändert zugelassenen Anklage – nicht festgestellt, dass sich die Angeklagten eines – gegebenenfalls in Tatmehrheit stehenden – Diebstahls und die Angeklagte ██ ████████ hinaus eines versuchten Betruges schuldig gemacht haben.

Die allein von der Angeklagten █████ ausgeführte Sachrüge entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO. Die wegen Brandstiftung angeklagte Beschwerdeführerin macht geltend, sie sei gemäß § 265 StPO nur darauf hingewiesen worden, dass sie „auch wegen versuchter Beteiligung an einem Verbrechen nach § 30 Abs. 2 StGB“ bestraft werden könne. Nachdem die Verteidigung um Konkretisierung gebeten hatte, wurden ausweislich des Protokolls „die Tatsachen, die zu den rechtlichen Hinweisen geführt haben“, mitgeteilt. Die Revision trägt hierzu vor:

„Zwar wurden dann die Tatsachen kurz erläutert, nach wie vor jedoch keine Konkretisierung vorgenommen.“

Damit wurden in der Revisionsbegründung die den behaupteten Mangel enthaltenden Tatsachen nicht vollständig angegeben. Um einen Rechtsfehler feststellen zu können, hätte dargelegt werden müssen, welche Tatsachen der Vorsitzende erläutert hat. In einem Fall, in dem ausweislich des Protokolls auf die Bitte um Konkretisierung der Vorsitzende weitere Äußerungen abgegeben hat, genügt die bloße rechtliche Schlussfolgerung, dass die Bezeichnung des Verbrechens und der Begehungsform erforderlich seien, nicht, um zu dem Ergebnis zu gelangen, das Gericht habe es unterlassen, die Angeklagte in der erforderlichen Weise auf die Veränderung des rechtlichen Gesichtspunktes besonders hinzuweisen und ihr Gelegenheit zur Verteidigung zu geben. Nach Lage der Dinge spricht im Übrigen alles dafür, dass der Vorsitzende – für den Fall der Nichtbeweisbarkeit der täterschaftlichen Beteiligung an der Brandstiftung – erläutert hat, welche Tatsachen für die Verabredung der Brandstiftung sprechen könnten.

Auch die Sachrüge beider Angeklagten bleibt, soweit sie den Schuldspruch betrifft, erfolglos.

Das Landgericht hat festgestellt, dass die Angeklagte █████ den Angeklagten █████ für eine Brandlegung in den von ihr gemieteten Betriebsräumen im Erdgeschoss und der ersten Etage eines zweigeschossigen Gebäudes gewinnen wollte. Dieser fragte den Zeugen ███, von dem er wusste, dass er sich auf der Flucht von einem Hafturlaub und in Geldnöten befand, ob nicht er – der Zeuge – gegen Entgelt die Lederwarenfabrik der Angeklagten ██ in Brand stecken wolle. Weil der Zeuge daran interessiert war, brachte er ihn mit der Angeklagten ███ zusammen. Diese erklärte dem Zeugen, dass ihr Betrieb und die darin befindlichen Waren abbrennen müssten, um die Versicherungssummen zu vereinnahmen. Es wurden Einzelheiten besprochen, unter anderem, dass ein bestimmtes Fenster der Betriebsräume offen bleibe. Der Zeuge versprach die Brandlegung für die Nacht vom 11. zum 12. Januar 1986 und kassierte den Vorschuss, begab sich aber dann in die Niederlande, weil ihm „die Sache zu heiß“ war. Eine Nacht später wurde von unbekannter Hand mit an fünf Stellen verschüttetem Benzin als Brandbeschleuniger ein Brand gelegt, durch welchen ein Gebäudeschaden und Maschinenschaden von je 150.000 DM und ein Schaden am Warenvorratslager von 500.000 DM verursacht wurden.

Das Landgericht hat eine Beteiligung der Angeklagten am Brand in der Nacht vom 12. zum 13. Januar 1986 nicht festgestellt, aber die Angeklagte ██ der Verabredung der Brandstiftung mit dem Zeugen ███ und den Angeklagten █████ der versuchten Anstiftung dieses Zeugen zur Brandstiftung für schuldig erachtet.

Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. Entgegen der Auffassung des Generalbundesanwalts ist den Feststellungen mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen, dass Gegenstand der Verabredung und der versuchten Anstiftung das – jedenfalls vom bedingten Vorsatz umfasste – Inbrandsetzen eines Gebäudes war. Auch wenn der Angeklagten █████ am Brand des Gebäudes unmittelbar nicht gelegen gewesen sein sollte, kam es für sie wegen der entsprechenden Feuerversicherungen darauf an, dass Produktionsmaschinen und Warenvorräte durch einen Brand möglichst vollständig so zerstört wurden, dass sie die hohen Versicherungssummen erhalten würde. Bei dieser allen Beteiligten bekannten Ausgangslage und dem ebenfalls bekannten Umstand, dass sich die Betriebsräume über zwei Etagen verteilten, versteht es sich von selbst, dass ein Inbrandsetzen des Gebäudes zumindest billigend in Kauf genommen wird, wenn der „Betrieb und die darin befindlichen Waren abbrennen“ sollen. Dem entspricht im Übrigen auch die Strafzumessungserwägung des Landgerichts, dass die geplante Tat mit der vollständigen Zerstörung des Warenlagers und der Betriebseinrichtung „mit einem hohen Gebäudeschaden verbunden“ gewesen wäre (UA S. 38).

Die Wertung des Landgerichts, dass die Angeklagte ██ von der Verabredung der Brandstiftung nicht strafbefreiend zurückgetreten sei, ist im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden. Zwar ist nicht ausgeschlossen, dass die Angeklagte wusste, der Zeuge ██ werde trotz des erhaltenen Vorschusses die verabredete Tat nicht ausführen. In diesem Fall bestand für sie keine Möglichkeit mehr, das verabredete Verbrechen zu begehen. Der strafbare Versuch der Beteiligung war fehlgeschlagen. Für den Fall, dass sie weiter davon ausging, der Zeuge ██ werde den Brand legen, hat sie in ihrer Person keine der in Betracht kommenden Alternativen des § 31 StGB verwirklicht. Denn sie hat weder die Gefahr, dass der andere die Tat begeht, abgewendet, noch hat sie, nachdem sie das Verbrechen verabredet und das Erbieten des Zeugen zur Brandstiftung angenommen hatte, die Tat verhindert. Anhaltspunkte für ein freiwilliges und ernsthaftes Bemühen der Angeklagten, die Tat zu verhindern, haben sich nach den Feststellungen des Landgerichts nicht ergeben. Bloßes Untätigbleiben nach der Verabredung eines Verbrechens führt in der Regel nicht zur Straflosigkeit des Täters; vielmehr ist eigener, auf Abwendung des Erfolgs gerichteter Einsatz erforderlich (BGHSt 32, 133, 134). Einen solchen Einsatz der Angeklagten hat das Landgericht nach dem Zusammenhang der Urteilsgründe ausgeschlossen. Es hat im Gegenteil festgestellt, dass das zum Einsteigen für den Brandleger bestimmte Fenster nach wie vor geöffnet war. Unter diesen Umständen reicht es nicht aus, dass die Angeklagte in der vorgesehenen Tatnacht nach den Feststellungen „keine Anstalten zur Ausführung der verabredeten Tat traf“ (vgl. BGH MDR 1984, 64, 65; vgl. auch BGHR StGB § 31 II Verabredungsbeitrag, bedeutungsloser -1).

Auch der den Angeklagten █████ betreffende Schuldspruch wegen versuchter Anstiftung zur Brandstiftung ist nicht zu beanstanden. Denn er hat nach den Feststellungen versucht, den Zeugen ███ zu bestimmen, eine konkrete Brandstiftung zu begehen, indem er den Zeugen, dessen Schwierigkeiten ihm bekannt waren, zunächst fragte, ob er die Lederwarenfabrik gegen Entgelt in Brand stecken wolle, und indem er den „an der Brandlegung gegen Entgelt interessierten“ Zeugen dann mit der Angeklagten █████ zur Verabredung des Verbrechens zusammenbrachte. Darüber hinaus hat er dem Zeugen ███ den von der Angeklagten █████ erhaltenen Vorschuss auf das Tatentgelt von 7.000 DM ausgehändigt. Dieses Verhalten hat das Landgericht zu Recht nicht als straflose Beihilfe zur versuchten Anstiftung zu einem Verbrechen durch einen anderen gewertet, sondern zutreffend dahin gewürdigt, dass der Angeklagte █████ durch seine Beeinflussungen auch selbst versuchte, bei dem Zeugen ███ den Tatentschluss hervorzurufen. Wann ein Anzustiftender den Entschluss letztlich fasst, ist gleichgültig. Es genügt das Ziel, ihn dazu zu bringen. Dieses Ziel verfolgte der Angeklagte █████ auch, wenn er – über die persönlichen Beziehungen seiner Lebenspartnerin zur Angeklagten █████ hinaus – kein weiteres Interesse an der Brandstiftung gehabt haben sollte, schon aufgrund des Bemühens, für sich, als den zunächst ins Auge gefassten Brandleger, einen „Ersatzmann“ zu finden.

Die Strafaussprache gegen beide Angeklagte haben allerdings keinen Bestand. Das Landgericht hat nämlich verkannt, dass allein der gesetzlich „vertypte“ Milderungsgrund des § 30 StGB Anlass geben kann, einen minder schweren Fall des Verbrechens, zu dem anzustiften versucht oder welches verabredet wurde, zu bejahen (vgl. BGHR § 30 I 2 Strafrahmenwahl 1). Es ist also zunächst zu prüfen, ob unabhängig davon, dass die Tat im Vorbereitungsstadium stecken geblieben ist, wegen vorhandener unbenannter Milderungsgründe ein minder schwerer Fall vorliegt. Ist das der Fall, dann muss der Strafrahmen des minder schweren Falles (hier § 308 Abs. 2 StGB) nochmals nach § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB gemildert werden. Verneint der Tatrichter das, ist zu erwägen, ob wegen der unbenannten allgemeinen Milderungsgründe in Verbindung mit dem gesetzlich „vertypeten“ Milderungsgrund des § 30 StGB ein minder schwerer Fall des Verbrechens anzunehmen ist. In diesem Fall scheidet eine nochmalige Strafrahmenmilderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB aus, wie sich aus § 50 StGB ergibt. Erst wenn das Vorliegen eines minder schweren Falles des Verbrechens im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdigung auch unter Berücksichtigung des gesetzlich „vertypeten“ Milderungsgrundes (hier des § 30 StGB) abgelehnt wird, ist entsprechend der gesetzlich vorgeschriebenen obligatorischen Milderung nach § 30 Abs. 1 Satz 2, § 49 Abs. 1 StGB der Regelstrafrahmen des Verbrechens zu mildern (vgl. ferner StGB vor § 1 minder schwerer Fall, Strafrahmenwahl 1 – 5 und Gesamtwürdigung, unvollständige 4 + 5).

RußGribbohmHarms
KrauthZschockelt
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