Treffer
BGH Urteil

BGH: Seitengleiche Fälschungen können nachgemachtes Geld im Sinne der §§146 ff. StGB sein

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 496/53
Datum
17.12.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte fertigte aus Flugzetteln zurechtgeschnittene 20‑DM‑Scheine und gab sie an Dritte weiter; das Landgericht verneinte die Eigenschaft als "nachgemachtes Geld" und verurteilte nur wegen einer Übertretung und Betrugs. Der BGH hob das Urteil auf und verwies zur neuen Verhandlung zurück. Er stellte klar, dass auch seitengleiche Fälschungen täuschend wirken können und dass für das Inverkehrbringen bedingter Vorsatz ausreicht. Zudem hielt der Senat fest, dass eine Verurteilung wegen der Übertretung verjährt ist.

Abstrakte Rechtssätze

1

Nachgemachtes Geld im Sinne der §§ 146 ff. StGB ist gegeben, wenn das fragliche Objekt den Schein echten Geldes erregt und seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, im gewöhnlichen Verkehr den Arglosen zu täuschen; hierfür sind keine übermäßig hohen Anforderungen an die Ähnlichkeit zu stellen.

2

Ob die Unechtheit vom Erstempfänger sofort erkannt werden kann, ist für die Beurteilung der Täuschungsgeeignetheit nicht entscheidend, weil durch die erstmalige Weitergabe die Möglichkeit der weiteren Verbreitung geschaffen wird.

3

Auch seitengleiche Fälschungen (auf beiden Seiten gleiche Abbildungen) können den Tatbestand des nachgemachten Geldes erfüllen, weil im alltäglichen Zahlungsverkehr Scheine nicht stets beidseitig geprüft werden.

4

Für das Inverkehrbringen von Falschgeld genügt hinsichtlich der Weitergabe bedingter Vorsatz; das Erfordernis eines bestimmten Vorsatzes kann sich allenfalls nur auf das Merkmal der Unechtheit beziehen.

5

Ist die Strafverfolgung wegen einer Übertretung längere Zeit ohne richterliche Handlung geblieben, führt dies zur Verjährung der Verfolgung (Prüfung der Fristen, § 66 StGB einschlägig).

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 8. Dezember 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache

gegen

1. den Autoschlosser ████, geboren am █████ 1924 in ██████, 2. die zur Zeit beschäftigte Hausgehilfin Ursula ███████, geboren am ████████ 1926 in █████████, Kreis ████, Schlesien,

wegen Fälschung und Betrugs

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. Dezember 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender,

Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Bundesanwalt ███████ in der Verhandlung, Staatsanwalt ██████████ bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Hilfsarbeiter im mittleren ███████████████████

Leitsatz

Nachgemachtes Geld im Sinne der §§ 146 ff StGB können auch seitengleiche Fälschungen sein.

Gesetze: StGB §§ 146 ff

Aktenzeichen: 4 StR 496/53

Urteil des BGH vom 17. Dezember 1953

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Bielefeld vom 8. Dezember 1951 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der angeklagte ██████ fand im Sommer des Jahres 1951 ein Bündel Flugzettel, die anlässlich der „Weltjugendfestspiele“ der FDJ in der Ostzone gedruckt und in der Bundesrepublik verbreitet worden waren. Die Zettel hatten genau die doppelte Größe der in Westdeutschland in Umlauf befindlichen 20-DM-Scheine. Sie bestanden aus gewöhnlichem Druckpapier und waren auf der einen Seite mit einem Propagandatext bedruckt, während die andere Seite als Blickfang nebeneinander zwei gleiche Bilder eines (westdeutschen) 20-DM-Scheines zeigte. ██████ faltete und klebte einige der gefundenen Zettel so zusammen, dass sie die normale Größe eines 20-DM-Scheines hatten und auf jeder Seite das gleiche Bild der 20-DM-Note aufwiesen. In der Folgezeit gab er je einen dieser zurechtgemachten Scheine der Zeugin ███ und der Mitangeklagten ███████, die ihn als echtes Geld entgegennahmen. Die ███████ ließ sich den von ██████ empfangenen Schein, den sie alsbald als Fälschung erkannte, einige Tage später von einem Angetrunkenen wechseln.

Das Landgericht hat den von dem Angeklagten ██████ zusammengeklebten Zetteln eine zur Täuschung im Geldverkehr geeignete Ähnlichkeit mit echten 20-DM-Scheinen und damit die Eigenschaft „nachgemachten Geldes“ abgesprochen, und die beiden Angeklagten nur wegen Übertretung nach § 360 Nr. 6 StGB, die Mitangeklagte ███████ zusätzlich wegen Betrugs (§§ 263, 73 StGB) verurteilt. Hiergegen wendet sich die Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachbeschwerde. Sie hat Erfolg.

I.

Die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Rechtsbegriff des „nachgemachten Geldes“ im Sinne der §§ 146 ff StGB sind nicht frei von Rechtsirrtum. Nach ständiger Rechtsprechung ist Geld dann „nachgemacht“ im Sinne der Falschgelddelikte, wenn es den Schein geltenden echten Geldes erregt, d. h. seiner Beschaffenheit nach geeignet ist, im gewöhnlichen Verkehr den Arglosen zu täuschen (vgl. RGSt 6, 142; 65, 204; 67, 167; BGH 3 StR 640/51 vom 4. Oktober 1951 in NJW 1952, 311 Nr. 18). Bei der Prüfung dieser Frage sind, wie der Bundesgerichtshof aaO betont, keine allzu hohen Forderungen an die Ähnlichkeit des falschen mit dem echten Geld zu stellen. Im Hinblick auf den Zweck der Strafvorschriften gegen Münzverbrechen, die Sicherheit des Geldverkehrs und das Vertrauen in diesen wirksam zu schützen (RGSt 67, 294, 297; BGH 3 StR 812/51 vom 15. November 1951), dürfen keine so geschickten Fälschungen vorausgesetzt werden, dass sie nur von besonders geschäftsgewandten Personen erkannt werden. Die Erfahrung lehrt nämlich, dass selbst die schlechtesten Fälschungen oft ihren Abnehmer finden (BGH 2 StR 142/53 vom 10. Juli 1953). Auch kann es nicht darauf ankommen, ob die besonderen Umstände des Einzelfalles eine Prüfung der Münzen oder Scheine gestatten (RGSt 6, 142, 144). Im Übrigen kann der Umstand, ob der Erstempfänger des nachgemachten Geldes zufolge besonderer mit seiner Person verknüpfter Umstände die Unechtheit des Geldes verhältnismäßig leicht erkennen kann, schon deshalb nicht ausschlaggebend sein, weil mit der Zuführung des falschen Geldes in seine Verfügungsgewalt die Möglichkeit geschaffen wird, dass er das Falschgeld seinerseits als echtes weitergibt (BGH NJW 1952, 311 Nr. 18).

Die Urteilsgründe lassen erkennen, dass das Landgericht bei der Prüfung der Verwechslungsfähigkeit der von den Angeklagten in den Verkehr gebrachten Scheine diese Grundsätze nicht ausreichend beachtet hat. Die Strafkammer hat es für notwendig gehalten, dass sich die Fälschung auf beide Seiten der nachgemachten echten Geldscheine bezieht, d. h. dass die gefälschten Noten der Vorder- und Rückseite der echten Noten entsprechende, verschiedene Bilder, nicht wie es hier der Fall war, auf jeder Seite das gleiche Bild zeigen; sie meint, dass die Unechtheit solcher seitengleicher Stücke beim Umwenden des Papiers für jeden sofort erkennbar sei. Bei dieser Beurteilung hat der Tatrichter möglicherweise übersehen, dass Geldscheine im täglichen Verkehr vom arglosen Empfänger meist nicht sogleich umgewendet und auf beiden Seiten betrachtet werden. Diese Erfahrungstatsache lag dem erwähnten Urteil RGSt 6, 142 zugrunde, in dem das Reichsgericht einem nur auf einer Seite geprägten, auf der anderen Seite völlig glatten Metallstück eine zur Täuschung geeignete Ähnlichkeit mit einem echten Markstück zugesprochen hat. Der Umstand, dass die von dem Angeklagten ██████ angefertigten Scheine seitengleich waren, zwang deshalb nicht zur Verneinung ihrer Verwechslungsfähigkeit. Nach Sachlage ist nicht auszuschließen, dass dieser Irrtum die Annahme des Tatrichters, die von den Angeklagten in Verkehr gebrachten Scheine seien kein nachgemachtes Geld im Sinne der §§ 146 ff StGB, beeinflusst hat.

Das Landgericht hat diese seine Annahme allerdings weiter mit der Erwägung begründet, dass sich die Unechtheit „im Übrigen“ schon beim Betasten und bei einer normalen Inaugenscheinnahme, wie sie im Geldverkehr üblich sei, ergeben habe. Indessen bleibt zweifelhaft, ob die Strafkammer zu dem gleichen Ergebnis gekommen wäre, wenn sie nicht in demselben Zusammenhang mit Nachdruck die Auffassung vertreten hätte, dass die Seitengleichheit eine Verwechslung der nachgemachten Noten ausschließe. Dabei ist zu berücksichtigen, dass für die Frage, ob Falschgeld zu täuschen vermag, nicht so sehr Einzelheiten als vielmehr das Gesamtbild der Münze oder Note entscheidend sind.

Das Urteil lässt ferner außer acht, dass Geldscheine „im gewöhnlichen Verkehr“ häufig auch dann hingegeben und angenommen werden, wenn die äußeren Umstände, wie Dunkelheit usw., einer genauen Betrachtung ungünstig sind (vgl. Döll, Geldfälschungsdelikte NJW 1952, 289). Gerade die hier abgeurteilten Fälle zeigen das deutlich.

Wie bereits ausgeführt worden ist, kann es auch nicht entscheidend darauf ankommen, ob die Personen, die das „Geld“ als Erstempfänger von den Angeklagten erhalten haben, die Fälschung erkannt haben oder leicht zu erkennen vermochten (RGSt 67, 167).

II.

Die Erwägungen, mit denen das Landgericht bei dem Angeklagten ██████ den inneren Tatbestand der §§ 146 ff StGB verneint hat, sind ebenfalls nicht bedenkenfrei. Die Strafkammer hat nämlich verkannt, dass die etwaige Annahme des Angeklagten, die Empfänger der Noten würden nachträglich die Fälschung erkennen und die Scheine nicht weitergeben, der Absicht, diese als echtes Geld in den Verkehr zu bringen, nicht entgegenstand (BGH NJW 1952, 311 Nr. 18). Die Umstände, unter denen der Angeklagte die Scheine weggab, lassen keinen Zweifel daran, dass er sie als echte entgegengenommen wissen wollte; das zeigen insbesondere seine wiederholten Versicherungen gegenüber der Mitangeklagten ███████, der Schein sei echt. Durch diese erste Besitzübertragung aber ist das Geld bereits in Verkehr gebracht worden; denn durch sie wurden die Enpfänger in die Lage versetzt, mit dem Falschgeld nach ihrem Belieben zu verfahren, insbesondere es weiterzuleiten (vgl. BGH aaO, BGHSt 1, 143, BGH 2 StR 101/52 vom 22. April 1952).

Überdies schloss der Umstand, dass der Angeklagte die Scheine nach der Annahme des Tatrichters „nur zum Scherz und in der Überzeugung“ weggab, die Empfänger würden sofort feststellen, dass sie einem dummen Jungenstreich zum Opfer gefallen seien, nicht aus, dass er gleichwohl die Möglichkeit der Weitergabe der Scheine voraussah und innerlich billigte. Wie der Oberbundesanwalt mit Recht hervorgehoben hat, genügt hinsichtlich des Inverkehrbringens auch im ersten Tatbestand des § 147 StGB bedingter Vorsatz. Wenn der 4. Strafsenat in BGHSt 2, 116 (NJW 1952, 511 Nr. 22) den bestimmten Vorsatz für notwendig erklärt, so bezieht sich das, wie die Darlegungen der Entscheidung ersehen lassen, nur auf das Merkmal der Unechtheit.

Sollte das Landgericht in der neuen Verhandlung wieder zu dem Ergebnis kommen, dass die von dem Angeklagten ██████ angefertigten Scheine so plump gefälscht waren, dass sie auf den ersten Blick als Fälschungen zu erkennen waren und auch einen Arglosen im gewöhnlichen Verkehr nicht täuschen konnten, so wird es zu prüfen haben, ob nicht der Versuch eines Falschgelddeliktes vorliegt (BGH 2 StR 101/52 vom 22. April 1952). Das gilt besonders für die Angeklagte ███████, bei der das Landgericht eine Bestrafung nach § 147 oder 148 StGB nur deshalb verneint hat, weil es den von ██████ empfangenen und an einen Angetrunkenen weitergegebenen Schein nicht als nachgemachtes Geld im Sinne des äußeren Tatbestandes dieser Strafbestimmungen angesehen hat.

IV.

Die Verurteilung der beiden Angeklagten wegen Übertretung nach § 360 Nr. 6 StGB kann keinesfalls aufrechterhalten bleiben, weil die Strafverfolgung insoweit zwischenzeitlich verjährt ist. Zwischen dem 11. Februar 1952 und dem 13. Juli 1953 ist nämlich keine gegen die Angeklagten gerichtete richterliche Handlung vorgenommen worden (§ 66 StGB).

Die Entscheidung entspricht im Wesentlichen dem Antrage des Oberbundesanwalts.

GroßDr. AugustinSeibert
KrummeMartin

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