Treffer
BGH Urteil

Revision: Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Strafzumessung an LG zurückverwiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 812/51
Datum
15.11.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Inverkehrbringens von Falschgeld und Betrugs verurteilt und revidierte gegen Schuldspruch und Strafzumessung. Der BGH verwirft die Revision insoweit, bestätigt den Schuldspruch, hebt jedoch den Strafausspruch wegen rechtlicher Fehler bei der Strafzumessung auf. Die Sache wird zur erneuten Bemessung der Strafe und Entscheidung über die Anrechnung der Untersuchungshaft an das Landgericht zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Feststellung der Identität eines sichergestellten Geldscheins genügt eine eingehende richterliche Prüfung und die Schlussfolgerung aus übereinstimmenden Zeugenaussagen; eine weitergehende Aufklärungspflicht nach § 244 Abs. 2 StPO besteht dann nicht.

2

Das Tatbestandsmerkmal des 'Verschaffens' i.S.v. § 147 StGB ist erfüllt, wenn aus der Art des Inverkehrbringens und den erstinstanzlichen Feststellungen auf Kenntnis der Unechtheit beim Erwerb geschlossen werden kann.

3

Bei einheitlichem Gesamtvorsatz kann ein Fortsetzungszusammenhang angenommen werden; eine Verurteilung wegen fortgesetzten Betrugs in Tateinheit mit einem anderen Delikt ist in diesem Fall zulässig.

4

Bei der Strafzumessung ist es unzulässig, den Gesetzeszweck oder durch den Tatbestand bereits geschützte Rechtsgüter (z.B. die Sicherheit des Geldverkehrs) isoliert als zusätzliches strafschärfendes Merkmal zu verwerten; der Umfang der Fälschungen kann jedoch als strafschärfend berücksichtigt werden, wenn er besondere Gefährdung begründet.

5

Sind die Erwägungen zur Strafzumessung rechtlich fehlerhaft und besteht die Möglichkeit, dass dies das Strafmaß beeinflusst hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Bemessung der Strafe an die Vorinstanz zurückzuverweisen; diese hat auch über die Anrechnung der Untersuchungshaft neu zu entscheiden.

Vorinstanzen

Landgericht Berlin, 16. Juli 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Mirko B., geboren am ██████ 1907 in █████, wohnhaft in ██████ ██, ██████████████straße ████ ██ ███████████████, ██████ ███, wegen Münzverbrechens und Betruges

hat der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. November 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Neumann als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Koeniger, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Dr. Baldus, Bundesrichter Sarstedt als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 16. Juli 1951 im Strafausspruch mit den insoweit zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Im Übrigen wird die Revision verworfen.

Im Umfange der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte ist wegen fortgesetzten Inverkehrbringens von Falschgeld (§ 147 StGB) in Tateinheit mit fortgesetztem Betruge (§ 263 StGB) zu einer Gefängnisstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt worden, auf welche die Untersuchungshaft nicht angerechnet worden ist. Außerdem wurde die Einziehung eines beschlagnahmten Dollarscheines ausgesprochen.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit der Revision und rügt mit ihr die Verletzung verfahrensrechtlicher Bestimmungen sowie des sachlichen Rechts.

Das Rechtsmittel ist zum Teil begründet.

Nach den Feststellungen des Urteils hat der Angeklagte in zwei Fällen zur Begleichung von Zechschulden jeweils einen gefälschten 20-Dollarschein in Zahlung gegeben, nachdem er sich die nachgemachten Dollarnoten in Kenntnis ihrer Unechtheit verschafft hatte. Mit Recht hat das Landgericht in diesem Vorgehen des Angeklagten den Tatbestand des § 147 StGB als gegeben erachtet. Was die Revision hiergegen vorbringt, bewegt sich im Wesentlichen auf dem ihr verschlossenen tatsächlichen Gebiet. Ihr Vorwurf, das Landgericht habe die ihm nach § 244 Abs. 2 StPO obliegende Aufklärungspflicht verletzt, indem es die Identität des von dem Angeklagten der Zeugin ███ ████████████████ übergebenen Geldscheines mit der als verfälscht erkannten, bei den Akten befindlichen Dollarnote nicht ausreichend festgestellt habe, geht fehl. Das Landgericht hat, wie die Urteilsgründe mit hinreichender Deutlichkeit ergeben, die Frage der Identität des Geldscheines einer eingehenden Prüfung und Erörterung unterzogen und festgestellt, dass nach der Bekundung der Zeugin ████ der ihr von dem Zeugen ██████ zurückgegebene Schein derselbe gewesen sei, den sie ihm zuvor zur Prüfung ausgehändigt habe. Wenn das Landgericht hieraus gefolgert hat, dass die bei den Akten befindliche Dollarnote diejenige sei, die der Angeklagte ausgegeben habe, so ist dieser Schluss aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Deshalb bestand für das Landgericht zu einer weiteren Klärung dieser Frage keine Veranlassung.

Ebensowenig kann in der vom Landgericht aus den festgestellten Tatsachen abgeleiteten Folgerung, der als gefälscht erkannte Geldschein sei mit dem vom Angeklagten übergebenen identisch, ein Verstoß gegen die Denkgesetze gefunden werden.

Auch das Tatbestandsmerkmal des „Verschaffens“ im Sinne des § 147 StGB ist im Gegensatz zu der Ansicht der Revision vom Landgericht ausreichend dargetan. Die hierzu im Urteil wiedergegebenen Ausführungen rechtfertigen die Annahme des Tatrichters, dass der Angeklagte die Unechtheit der Dollarnoten bereits bei deren Empfangnahme erkannt habe. Zwar beziehen sich die insoweit getroffenen Feststellungen unmittelbar nur auf das Inverkehrbringen der gefälschten Geldscheine durch den Angeklagten. Die Art und Weise, wie dieser aber dabei vorgegangen ist, lässt den vom Landgericht gezogenen Schluss zu, er habe sich die Dollarnoten in Kenntnis ihrer Unechtheit verschafft. Ein Rechtsfehler tritt darin nicht hervor.

Dass der Angeklagte sich durch sein Verhalten gleichzeitig des Betruges bzw. des versuchten Betruges schuldig gemacht hat, hat das Landgericht ebenso rechtsirrtumsfrei angenommen. Dabei hat es in einer den Angeklagten nicht beschwerenden Weise zu seinen Gunsten einen einheitlichen Gesamtvorsatz und damit einen Fortsetzungszusammenhang zwischen den beiden Handlungen angenommen und den Angeklagten daher zutreffend wegen fortgesetzten Betruges (§ 263 StGB) in Tateinheit mit einem fortgesetzten Verbrechen gegen § 147 StGB verurteilt. Damit erweist sich die Revision, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richtet, als nicht gerechtfertigt und ist daher insoweit zu verwerfen.

Dagegen sind ihre gegen die Strafzumessung gerichteten Einwendungen im Ergebnis von Erfolg.

Mit Recht hat das Landgericht allerdings gemäß § 73 StGB die Strafe dem § 147 StGB als dem die schwerste Strafart androhenden Gesetz entnommen. Indessen sind die Strafzumessungsgründe nicht überall bedenkenfrei.

Zwar ist es nicht als rechtsirrtümlich zu beanstanden, wenn das Landgericht strafschärfend berücksichtigt hat, der Angeklagte habe als Ausländer seine Aufenthaltserlaubnis zur Begehung strafbarer Handlungen ausgenutzt, obwohl er in besonderer Weise zur Beobachtung der Gesetze des Staates verpflichtet sei, in dem er als Fremder sich aufhalte. Damit hat das Landgericht zum Ausdruck gebracht, dass der Angeklagte durch sein Verhalten das ihm als Ausländer gewährte Gastrecht verletzt habe. Ein derartiger Verstoß kann bei der Strafzumessung in Betracht gezogen werden (vgl. Löwe-Rosenberg 18. Aufl., Anm. 7 zu § 267 StPO). Darin liegt nicht, wie die Revision meint, eine Verletzung des Grundsatzes der Gleichheit aller vor dem Gesetz.

Als rechtlich fehlerhaft muss jedoch die Erwägung des Landgerichts bezeichnet werden, die Beunruhigung und Unsicherheit, die sich der Bevölkerung durch das Vertreiben von Falschgeld bemächtigt habe, müsse als straferschwerender Umstand herangezogen werden. Darin ist, worauf die Revision nicht zu Unrecht hinweist, eine Verwertung des Gesetzeszweckes zu finden, die im Rahmen der Strafzumessung ebenso unzulässig ist wie die Verwendung eines Tatbestandsmerkmals. Denn durch jedes Inverkehrbringen falschen Geldes wird das Rechtsgut der Sicherheit des Geldverkehrs, das durch die §§ 146 ff. StGB geschützt werden soll, verletzt (RGSt Bd. 67, 294/297). Infolgedessen dürfen die Unsicherheit und Beunruhigung, die in der Bevölkerung durch Münzfälschungen Platz greifen können, nicht ohne weiteres strafschärfend bewertet werden (vgl. Brandt JW 1925, 2719/2720).

Allerdings kann der Umfang der Fälschungen im Einzelfalle eine besondere Unsicherheit und Beunruhigung in der Bevölkerung hervorgerufen haben, so dass dessen Berücksichtigung durchaus statthaft wäre. Von einem beachtlicheren Umfang der Fälschungen kann aber hier bei dem Inverkehrbringen von zwei gefälschten 20-Dollarnoten nicht die Rede sein.

Deshalb ist auch der weiterhin vom Landgericht als strafschärfend in Betracht gezogene Gesichtspunkt des wirtschaftsschädigenden Verhaltens des Angeklagten nicht ganz unbedenklich. Es bleibt immerhin zu beachten, dass der durch das Vorgehen des Angeklagten eingetretene Schaden den Betrag von 90 DM nicht übersteigt.

Da das Landgericht demnach bei der Strafzumessung von rechtlich fehlerhaften Erwägungen ausgegangen ist, muss das Urteil im Strafausspruch aufgehoben werden. Es besteht die Möglichkeit, dass es hierauf beruht, weil nicht mit Sicherheit auszuschließen ist, dass das Landgericht unter Umständen zu einer niedrigeren Strafe gekommen wäre, wenn es jenen Erwägungen keinen Raum gegeben hätte. Die Sache war daher zum Zwecke der Strafzumessung an das Landgericht zurückzuverweisen, das damit in die Lage versetzt wird, unter Beachtung der aufgezeigten Mängel und unter Berücksichtigung der ihm durch § 358 Abs. 2 StPO gezogenen Grenze nach seinem freien Ermessen das ihm angemessen erscheinende Maß an Strafe zu finden. In der neuen Verhandlung hat das Landgericht dann auch Gelegenheit, erneut über die Anrechnung der Untersuchungshaft zu entscheiden.

Deshalb bedarf die hierzu erhobene Rüge der Revision keiner näheren Erörterung. Es sei jedoch bemerkt, dass selbst hartnäckiges Leugnen nur dann zum Nachteile des Angeklagten berücksichtigt werden darf, wenn daraus ungünstige Schlüsse auf dessen Persönlichkeit, insbesondere auf dessen Einstellung zur Tat zu ziehen sind. Ob das hier der Fall war, lässt die vom Landgericht für die Ablehnung der Anrechnung der Untersuchungshaft gegebene Begründung nicht mit voller Deutlichkeit erkennen.

ScharpenseelNeumannBaldus
KoenigerSarstedt