Revision wegen Falschmünzerei und Automatenmissbrauch: Aufhebung teilw. und Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 101/52
- Datum
- 22.04.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Das Inverkehrbringen im Sinne des § 146 StGB ist verwirklicht, wenn der Täter das nachgemachte Geld derart aus seinem Gewahrsam entlässt, dass ein anderer sich dessen bedienen kann, insbesondere durch Einwurf in einen von diesem für den Empfang bereitgestellten Automaten.
Für die im § 146 StGB vorausgesetzte Absicht genügt, dass das Falschgeld mit der Absicht hergestellt wird, es in dieser Absicht zu verwenden; es ist nicht erforderlich, dass der Täter das Geld als echt in den Verkehr bringen will.
Plumpe, für jedermann erkennbare Fälschungen, die auch einen Arglosen nicht täuschen können, begründen regelmäßig lediglich den Versuch der Falschmünzerei.
§ 265a StGB (Automatenmissbrauch) setzt die Erschleichung einer Leistung voraus und ist nicht anwendbar, soweit das Verhalten nach anderen, mit schwererer Strafe bedrohten Vorschriften (insbesondere Diebstahl) zu beurteilen ist.
Stellt das auf Herstellung und Ausgabe nachgemachten Geldes gerichtete Verhalten eine tatsächliche Einheit dar, ist für das rechtliche Verhältnis der in Betracht kommenden Tatbestände in der Regel die Vorschrift über die Tateinheit (§ 73 StGB) maßgebend, sofern nicht besondere Umstände Tatmehrheit begründen.
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den ██████████████ ███████, geboren am ██, 2.) die Zeichnerin ███████ Sch███████ aus A█████, dort geboren am ███████,
wegen fortgesetzter versuchter Falschmünzerei u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 22. April 1952, an der teilgenommen haben:
- Senatspräsident Dr. Uoericke als Vorsitzender, - Bundesrichter Dr. Dotterweich, - Bundesrichter Werner, - Bundesrichter Dr. Sauer, - Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter,
in der Verhandlung: - Oberstaatsanwalt als Vertreter der Bundesanwaltschaft, - Erster Staatsanwalt bei der Verkündung, - Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ███ ████ wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom ██ ███████ 1951 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit es ihn betrifft.
Die Sache wird in diesem Umfang zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Revision der Angeklagten Sch[REDACTED] wird verworfen. Die Angeklagte hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten █████ wegen fortgesetzter versuchter Falschmünzerei und wegen fortgesetzten Automatenmissbrauchs zu einer Gesamtstrafe von neun Monaten, die Angeklagte Sch[REDACTED] wegen Beihilfe zur fortgesetzten versuchten Falschmünzerei zu einem Gefängnis verurteilt. Die Untersuchungshaft hat sie beiden Angeklagten angerechnet, die beschlagnahmten Falschgeldstücke eingezogen. Die Angeklagten rügen mit ihrer Revision Verletzung des Verfahrens- und des sachlichen Rechts.
I. Unbegründet ist die Rüge, die Strafkammer hätte sich darüber schlüssig werden müssen, weshalb die Vernehmung der für die Beweisaufnahme für erheblich gehaltenen, geladenen, aber zur Verhandlung nicht erschienenen Zeugin Dieterle unterblieben ist. Durch die Unterlassung einer Stellungnahme habe sie gegen § 244 StPO verstoßen.
Nach der Sitzungsniederschrift war die Zeugin, entgegen den Revisionsvorbringen, bei Beginn der Hauptverhandlung anwesend und hat sich beim Aufruf der Zeugen gemeldet. Auf ihre Vernehmung ist allseits verzichtet worden. Das Gericht konnte daher von der Vernehmung absehen (§ 245 StPO). Dafür, dass es seine, auch bei Verzicht weiter bestehende Aufklärungspflicht verletzt hat, trägt die Revision keine Tatsachen vor. Es ist auch nicht ersichtlich, dass das Gericht nicht geprüft hat, ob die Vernehmung von Amts wegen veranlasst sei.
II. a) Ohne Rechtsirrtum hat die Strafkammer eine fortgesetzte versuchte Falschmünzerei angenommen. Der Angeklagte hat 50 Pfennig-Stücke nachgemacht, um durch ihren Einwurf in Automaten sich Waren zu verschaffen. Das Merkmal des Inverkehrbringens im Sinne des § 146 StGB ist gegeben, wenn der Täter das Falschgeld derart aus seinem Gewahrsam entlässt, dass ein anderer in die Lage versetzt wird, sich des Falschgeldes zu bedienen und mit ihm nach seinem Belieben zu verfahren, insbesondere es weiterzuleiten (RGSt 67, 167). Das kann auch dadurch geschehen, dass der Täter das Geld einem anderen nicht unmittelbar gibt, sondern es in einen von diesem für den Empfang des Geldes bereitgestellten Automaten einwirft. § 146 StGB setzt auch nicht voraus, dass der Täter das nachgemachte Geld als echtes in den Verkehr bringt, sondern nur, dass er das Geld in dieser Absicht nachmacht. Die Herstellung von Falschgeld, um damit Waren aus einem Automaten zu holen, schließt eine solche Absicht ohne weiteres in sich. Da nach den Feststellungen die hergestellten Geldstücke im gewöhnlichen Verkehr auf den ersten Blick als plumpe Fälschung zu erkennen waren und auch ein Argloser nicht getäuscht werden konnte, hat die Strafkammer zutreffend nur einen Versuch angenommen (RGSt 6, 142; 69, 142).
Rechtlich fehlerfrei hat sie einen straflosen Rücktritt vom Versuch verneint. Gegen die Annahme einer fortgesetzten Handlung bestehen keine Bedenken.
Dagegen ist die Feststellung eines fortgesetzten Automatenmissbrauchs rechtlich fehlerhaft. § 265a StGB erfordert die Erschleichung einer Leistung und ist nur anwendbar, soweit die Tat nicht nach anderen Vorschriften mit schwererer Strafe bedroht ist. Die Entnahme von Waren aus einem Automaten durch Falschgeld erfüllt aber den Tatbestand des Diebstahls (RGSt 34, 45).
Die Strafkammer hat Tateinheit zwischen dem Münzverbrechen und dem Automatenmissbrauch angenommen. Die Ausgabe des nachgemachten Geldes ist zwar kein Tatbestandsmerkmal des § 146 StGB. Das gesamte auf die Anfertigung und Ausgabe des nachgemachten Geldes gerichtete Verhalten des Angeklagten stellt sich jedoch für die natürliche Betrachtung als eine tatsächliche Einheit dar. Dementsprechend ist in diesem Fall für das rechtliche Verhältnis zwischen Münzverbrechen und Automatenmissbrauch oder auch Diebstahl in der Regel § 73 StGB maßgebend, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigen (RGSt 60, 315; BGH 3 StR 640/51, Urteil vom 4. Oktober 1951).
Besondere Umstände, die für die Annahme einer Tatmehrheit sprechen, sind aber aus den bisherigen Feststellungen nicht zu ersehen. Das Urteil musste daher in vollem Umfang aufgehoben werden, soweit es den Angeklagten █████ betrifft.
b) Die Verurteilung der Angeklagten Sch[REDACTED] wegen Beihilfe zur fortgesetzten versuchten Falschmünzerei lässt keinen Rechtsfehler erkennen. Dass die Strafkammer nicht geprüft hat, ob nicht auch Beihilfe zu einem der in Tateinheit begangenen Diebstähle vorliegt, beschwert die Angeklagte nicht. Zutreffend hat die Strafkammer die Anwendung des § 27b StGB verneint.
| Dr. Dotterweich | Dr. Uoericke | Dr. Ortlieb | |||
| Werner | Dr. Sauer |