Einwerfen gefälschter Münzen in Automaten als Inverkehrbringen (§146 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 3. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 3 StR 640/51
- Datum
- 04.10.1951
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Einlegen nachgemachten Geldes in einen Automaten stellt ein Inverkehrbringen i.S.d. § 146 StGB dar.
Der Tatbestand des § 146 StGB setzt nicht die tatsächliche Verausgabung voraus, sondern kann schon durch die Herstellung in der Absicht verwirklicht werden, das nachgemachte Geld als echt in Verkehr zu bringen.
Inverkehrbringen ist jeder Vorgang, durch den das Falschgeld aus dem Gewahrsam des Täters in die Verfügungsgewalt eines anderen gelangt, sodass dieser darüber verfügen oder es weitergeben kann; das Einlegen in ein für Geldaufnahme bestimmtes Behältnis (z. B. Automat) genügt.
Für die Feststellung des Nachmachens genügt, dass die Falschstücke ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, im gewöhnlichen Zahlungsverkehr den Anschein echten Geldes zu erwecken; an die Ähnlichkeit sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen.
Wer Herstellung und Verausgabung falschen Geldes begeht, handelt regelmäßig als einheitliches strafbares Unternehmen; erfüllt die Verausgabung zugleich die Merkmale eines Vermögensdelikts (z. B. Diebstahl oder Betrug), kann Tateinheit vorliegen.
Vorinstanzen
Landgericht Berlin, 27. März 1951
Leitsatz
Einwerfen nachgemachten Geldes in einen Automaten ist „Inverkehrbringen“ im Sinne von § 146 StGB.
Erfüllt die Verausgabung des nachgemachten Geldes den Tatbestand des Diebstahls oder des Betruges, so steht diese Straftat mit dem Verbrechen des § 146 StGB in Tateinheit (Bestätigung von RGSt 60, 135).
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 27. März 1951 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Berlin zurückverwiesen.
Gründe
Der Angeklagte stellte, um Automaten Zigaretten entnehmen zu können, unter Verwendung von mittels 50-Pfennig-Stücken gewonnenen Gussformen Münzen aus Zinn und Hartblei her, welche die Gestalt von 50-Pfennig-Stücken hatten, diesen gegenüber aber Mängel im Münzbild, im Glanz und im Hintergrund aufwiesen. Mit diesen Münzen beschaffte er sich aus Automaten seinen Bedarf an Zigaretten, der 20 bis 30 Stück den Tag betrug.
Das Landgericht hat ihn wegen Diebstahls zu einer Gefängnisstrafe von zwei Jahren unter Anrechnung der erlittenen Untersuchungshaft verurteilt, von der Anklage der Münzfälschung (Verbrechen nach § 146 StGB) dagegen freigesprochen.
Die Verletzung des § 146 StGB rügende Revision der Staatsanwaltschaft hat Erfolg.
Das Landgericht erblickt in der Herstellung der Münzen die „typische Arbeit eines Fälschmünzers“, trägt jedoch Bedenken, ob dem Angeklagten im Hinblick auf die den hergestellten Münzen im Vergleich mit den echten 50-Pfennig-Stücken anhaftenden Mängel die Herstellung von Falschgeld tatsächlich gelungen ist, glaubt aber, von einer Entscheidung dieser Frage Abstand nehmen zu können, weil dem Angeklagten die Absicht, die falschen Münzen in Verkehr zu bringen, nicht nachgewiesen werden könne. Dieses zum Tatbestand des § 146 StGB gehörige Merkmal werde nicht schon dadurch erfüllt, dass er die Münzen hergestellt habe, um sich den Inhalt der Automaten zu verschaffen. Dass er auch in anderer Weise seine Falschstücke ausgegeben habe, habe nicht festgestellt werden können. Diese Auffassung ist rechtlich nicht haltbar.
Für den Begriff „Inverkehrbringen“ ist jeweils der Zweck der einzelnen Vorschrift maßgebend. Im Bereich der Münzverbrechen ist als Inverkehrbringen jeder Vorgang anzusehen, durch den der Täter das falsche Geld derart aus seinem Gewahrsam entlässt, dass ein anderer tatsächlich in die Lage versetzt wird, sich des falschen Geldes zu bemächtigen und mit ihm nach seinem Belieben umzugehen, es insbesondere weiterzuleiten (RGSt 67, 167, 168). Dabei ist es gleichgültig, wie der Empfänger mit dem erhaltenen Falschgeld verfährt, ob er es in Kenntnis oder Unkenntnis der Falschheit als echtes weitergibt oder in Kenntnis der Unechtheit der Behörde überliefert. In Verkehr gebracht ist das Falschgeld, sobald es in die Verfügungsgewalt eines anderen gebracht ist. Dies ist, wie keiner näheren Darlegung bedarf, auch dann der Fall, wenn der Täter das falsche Geld dem anderen nicht persönlich übergibt, sondern in ein von diesem für den Empfang von Geld bereitgestelltes Behältnis einlegt. Denn auch auf diese Weise wird es einem anderen so zugänglich gemacht, dass er es als echtes, d. h. in der Absicht, es eventuell weiterzugeben, an sich nimmt. Deshalb bringt – wie übrigens auch im Schrifttum anerkannt ist (Frank, 18. Aufl. II zu § 146 StGB; Lpz. k. 6. Aufl. 7 zu § 146 StGB) – der Münzfälscher das nachgemachte Geld auch dann als echtes in den Verkehr, wenn er es in einen Automaten einwirft.
Nun erfordert der Tatbestand des § 146 StGB nicht, dass der Fälschmünzer das nachgemachte Geld auch in Verkehr gebracht hat, sondern nur, dass er Metallgeld in der Absicht nachgemacht hat, das nachgemachte Geld als echtes in Verkehr zu bringen. Die Absicht hat aber notwendig derjenige, der Falschgeld herstellt, um es dazu zu verwenden, sich Waren aus Automaten zu verschaffen. Auch sonst erschöpft sich die Absicht des Münzfälschers nicht darin, das nachgemachte Geld in Verkehr zu bringen. Endzweck der Münzfälschung ist in der Regel, sich mit dem nachgemachten Geld irgendwelche Güter oder Leistungen zu verschaffen, die nur gegen Entgelt erreichbar sind. Es ist sehr wohl möglich, dass der Täter durch mehrere Vorstellungen zu seiner Tat bestimmt wird; alsdann hat jede die Bedeutung der Absicht. Dieser Begriff fällt keineswegs mit dem des Endzwecks zusammen. Es hat das Landgericht offensichtlich verkannt, wenn es der Sicht ist, die Absicht des Angeklagten, mit den falschen Münzen die Automaten „in Gang zu setzen“, schließe die Absicht aus, das Falschgeld in Verkehr zu bringen. Da der Angeklagte sich durch Einwurf der hergestellten Münzen die in den Automaten befindlichen Zigaretten verschaffen wollte, hat er diese Münzen auch hergestellt, um sie als echte in Verkehr zu bringen. Sollte das Landgericht aber der Meinung gewesen sein, dem Angeklagten habe die Absicht, die nachgemachten Münzen als echte in den Verkehr zu bringen, deshalb gefehlt, weil es ihm nicht gelungen war, den Mechanismus der Automaten auslösende bloße Metallplatten, die nicht den Anschein falschen Geldes erwecken, anzufertigen, so würde auch diese Ansicht rechtsirrig sein. Dieser Umstand beweist gerade, dass es dem Angeklagten darauf ankam, 50-Pfennig-Stücke nachzumachen und sie als echte zur Erlangung der Zigaretten in die Automaten zu werfen. Auch die etwaige Annahme des Angeklagten, die Aufsteller der Automaten würden regelmäßig die Fälschung erkennen und die Münzen daher nicht weitergeben, würde der Absicht, sie als echtes Geld in Verkehr zu bringen, nicht entgegenstehen (Frank, 18. Aufl. II zu § 146 StGB).
Der Angeklagte hatte sich daher eines Verbrechens nach § 146 StGB schuldig gemacht, wenn die Münzen, die er hergestellt hat, ihrer Beschaffenheit nach geeignet waren, im gewöhnlichen Verkehr den Arglosen zu täuschen. Diese Frage hat das Landgericht unter Hervorhebung bei ihm obwaltender Bedenken unentschieden gelassen. Sie kann, da es sich hierbei um eine Schlussfolgerung tatsächlicher Natur handelt, vom Senat nicht beantwortet werden. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft muss die Sache deshalb unter Aufhebung des Urteils nebst den zugrunde liegenden Feststellungen zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden. Dieses wird bei der Entscheidung der Frage, ob die Beschaffenheit der Münzen imstande war, im gewöhnlichen Verkehr den Arglosen zu täuschen, keine allzu hohen Forderungen an die Ähnlichkeit mit dem zur Herstellung verwendeten 50-Pfennig-Stück stellen dürfen, sondern vielmehr zu beachten haben, dass es im Einblick auf den Zweck der Vorschrift nicht darauf ankommen kann, ob die besonderen Umstände des Falles eine Prüfung der Münzen gestatteten (RGSt 6, 142, 144). Wenn die Falschstücke überhaupt geeignet waren, den Anschein echten Geldes zu erwecken, so ist mit ihrer Herstellung das Tatbestandsmerkmal „Nachmachen“ verwirklicht, unbeschadet des Umstandes, dass es für die Eigentümer der Automaten leichter war, die Unechtheit der Münzen zu erkennen, als wenn dieselben bei der Abwicklung kleiner Zahlungen im Verkehr des täglichen Lebens verwendet worden wären. Darauf, ob der erste Empfänger des nachgemachten Geldes zufolge der mit seiner Person verknüpften Umstände die Unechtheit verhältnismäßig leicht erkennen kann, darf es schon deshalb nicht ankommen, weil mit der Zuführung des Falschgeldes in seine Verfügungsgewalt die Möglichkeit geschaffen ist, dass er das Falschgeld seinerseits als echtes weitergibt.
Die Anklage hat Tatmehrheit zwischen Münzverbrechen und Diebstahl angenommen. Das Reichsgericht hat in den Urteilen II 236/25 vom 6. Juli 1925 und RGSt 60, 315, 316 ausgeführt, dass zwar die Verausgabung des vom Angeklagten verfälschten Geldes kein Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 146 StGB bilde, dass aber das gesamte auf die Anfertigung und Verausgabung des verfälschten Geldes gerichtete Verhalten des Täters sich für die Betrachtung als eine tateinheitliche Handlung darstelle. Demgemäß sei für das rechtliche Verhältnis zwischen § 146 und § 263 StGB in der Regel § 73 StGB maßgebend, sofern nicht besondere Umstände eine abweichende Beurteilung rechtfertigten. Denn durch die Strafbestimmung des § 146 StGB sollte das gesamte auf Erstellung und Verausgabung falschen Geldes gerichtete Unternehmen getroffen und einheitlich abgeurteilt werden. Dieser Auffassung tritt der Senat bei. Was für den Fall gilt, dass die Verausgabung die Merkmale des Betruges erfüllt, muss auch für den Fall gelten, dass die Verausgabung den Tatbestand des Diebstahls erfüllt. Mithin würde, wenn das Landgericht auf der Annahme eines Münzverbrechens nach § 146 StGB gelangen sollte, die Möglichkeit bestehen, dass dieses Münzverbrechen mit dem vom Angeklagten begangenen Diebstahl in Tateinheit steht. Aus diesem Grunde war das Urteil auch im Schuldspruch aufzuheben.
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