Treffer
BGH Urteil

Revision und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite bei versuchter Falschmünzerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 142/53
Datum
10.07.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten fertigten Metall‑Scheiben und warfen sie in Warenautomaten; das Landgericht verurteilte wegen versuchter Falschmünzerei und Diebstahls. Der BGH hebt das Urteil auf und verweist zurück, weil die Feststellungen zur inneren Tatseite der Falschmünzerei (Täuschungswille, Vorsatzumfang) fehlen. Entscheidend ist, ob die Täter gewollt haben, den Schein echten Geldes zu geben bzw. dessen mögliche Glaubhaftigkeit billigend in Kauf nahmen. Das Einwerfen in Automaten ist als In‑Verkehr‑Bringen anzusehen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Geld ist nachgemacht i.S.v. § 146 StGB, wenn seine Beschaffenheit geeignet ist, im gewöhnlichen Verkehr den Arglosen zu täuschen; an die Ähnlichkeit sind keine überhöhten Anforderungen zu stellen.

2

Der Versuch der Falschmünzerei setzt voraus, dass der Täter bei der Herstellung einen solchen Grad der Ähnlichkeit gewollt hat, auch wenn dieser nicht erreicht wurde.

3

Zur inneren Tatseite des § 146 StGB gehört neben der Absicht des In‑Verkehr‑Bringens, dass der Täter zumindest für möglich hält und billigt, dass das falsche Stück im Verkehr für echt gehalten wird.

4

Das Einwerfen nachgemachter Stücke in Warenautomaten stellt ein In‑Verkehr‑Bringen i.S.v. § 146 StGB dar.

Vorinstanzen

Landgericht Bremen, Große Strafkammer Bremerhaven,, 26. November 1952

Rubrum

2 StR 142/53

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Musiker Erich ███, geboren am ███████ in ██████, 2.) ███ ███████ Lisa, geb. ██████, geboren am ███████ in ██████,

wegen fortgesetzter gemeinschaftlicher versuchter Falschmünzerei u. a.

hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 10. Juli 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Sauer, Bundesrichter Dr. Ludwig, Bundesrichter Dr. Ortlieb als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███

Tenor

Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bremen, Große Strafkammer in Bremerhaven, vom 26. November 1952 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der angeklagte Ehemann fertigte mit Hilfe seiner mitangeklagten Ehefrau aus Lotzinn 40 Scheiben in der Größe und dem Gewicht eines 1-DM-Stückes an und 20 Scheiben, die insoweit einem 50-Pfg-Stück entsprachen. Die gewonnenen Geldstücke hatten für den arglosen Betrachter lediglich auf der Zahlenseite nahezu das Aussehen von echtem Gelde, während die andere Seite völlig ungeprägt war, so dass ein argloser Beobachter durch die beim Abfeilen bewirkten Rillen schon allein beim Anfassen dieser Münzseite feststellen musste, dass es sich um kein echtes Geld handelte. Diese Stücke warfen die Angeklagten gemeinsam in Automaten ein und verschafften sich auf diese Weise Lebens- und Genussmittel.

Auf Grund dieses Sachverhalts hat die Strafkammer die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher versuchter Falschmünzerei in Tateinheit mit gemeinschaftlichem Diebstahl – den Ehemann im Rückfall – verurteilt.

Die Revisionen der Angeklagten rügen die Verletzung des § 146 StGB. Sie sind begründet. Die Feststellungen zur inneren Tatseite reichen nicht aus. Das Urteil ergibt nicht, dass die Angeklagten die Scheiben in der Vorstellung und mit dem Willen angefertigt haben, ihnen den Schein echten Geldes zu geben.

Die Strafkammer beginnt die rechtliche Würdigung mit dem Satz: „Der Angeklagte Erich ███ hat den Entschluss, das Verbrechen der Falschmünzerei gem. § 146 StGB zu verüben, durch Handlungen betätigt, welche einen Anfang der Ausführung dieses Verbrechens enthalten.“ Sie fährt fort: „Diesen Erfolg hat der Angeklagte nicht erreicht, da die von ihm hergestellten Münzen selbst für einen arglosen Betrachter nicht den Schein echten Geldes hatten.“ Da er in der Absicht gehandelt habe, die von ihm nachgemachten Münzen in Verkehr zu bringen, nämlich in Warenautomaten einzuwerfen, liege eine versuchte Falschmünzerei vor.

Der erste Satz gibt nur den gesetzlichen Tatbestand wieder. Infolgedessen lässt sich dem Worte „Entschluss“ nichts für den Vorstellungs- und Willensinhalt der Angeklagten entnehmen. Der nächste Satz bezieht sich ebenfalls nur auf die äußere Tatseite. Es wird aber nicht gesagt, dass die Angeklagten den „Erfolg“ gewollt haben. Bei den besonderen Umständen des Falles sind jedoch einwandfreie Feststellungen zur inneren Tatseite besonders nötig. Die Angeklagten haben von vornherein beabsichtigt, wie das Urteil hervorhebt, die Scheiben „lediglich“ in Warenautomaten einzuwerfen, nicht aber sonst im Verkehr zu verwenden. Bei der Herstellung ist der Angeklagte, soweit das Urteil erkennen lässt, nur darauf bedacht gewesen, durch Abfeilen die Größe und das Gewicht der Scheiben den echten Stücken anzupassen, offenbar weil er befürchtete, dass sonst die Automaten nicht ansprechen würden. Das alles kann darauf hindeuten, dass den Angeklagten nur daran lag, Scheiben herzustellen, die in ihrer Form und ihrem Gewicht bei Warenautomaten den Zweck echter Stücke erfüllten, ohne dass sie ihnen den Schein echten Geldes geben wollten, weil dies für ihren Zweck überflüssig war. Dass die eine Seite der Scheiben nahezu das Aussehen echten Geldes hatte, muss nicht dagegen sprechen. Denn der Angeklagte verwandte zur Anfertigung Gipsabdrücke echter Stücke. Das kann geschehen sein, weil er auf diese Weise am leichtesten Scheiben anfertigen konnte, die für seinen Zweck verwendbar waren. Alle diese Umstände erforderten eine sorgfältige Prüfung der inneren Tatseite.

Das Einwerfen der Scheiben in Automaten ist ein „In-Verkehr-bringen“ i. S. des § 146, wie die Strafkammer zutreffend annimmt. Der Tatbestand dieser Bestimmung ist aber nur voll erfüllt, wenn hierzu Stücke verwendet werden sollen, die ihrer Beschaffenheit nach geeignet sind, im gewöhnlichen Verkehr den Arglosen zu täuschen (BGH NJW 1952, 318). Versuch liegt nur vor, wenn der Täter bei der Herstellung der Stücke einen solchen Grad der Ähnlichkeit zwar nicht erreicht, aber gewollt hat.

Gegen die Verurteilung der Angeklagten nach den §§ 242, 244, 47 StGB bestehen keine Bedenken. Da die Strafkammer jedoch zutreffend Tateinheit zwischen versuchter Falschmünzerei und Diebstahl annimmt, muss das Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden.

Für die neue Verhandlung sei auf folgendes hingewiesen:

Geld ist dann nachgemacht, wenn die Beschaffenheit des falschen Stücks geeignet ist, im gewöhnlichen Verkehr den Arglosen zu täuschen, RGSt 69, 3 ff. An die Ähnlichkeit sind hierbei keine allzu hohen Forderungen zu stellen (BGH a. a. O.); denn die Erfahrung lehrt, dass die schlechtesten Fälschungen oft ihren Zweck erfüllen. Als Falschgeld kann ein Gegenstand selbst dann noch anzusehen sein, wenn eine auch nur oberflächliche Prüfung seine Unechtheit ergibt, RGSt 6, 142. Zur inneren Tatseite des § 146 StGB gehört außer der Absicht des „In-Verkehr-bringens“, dass der Täter mindestens für möglich hält und billigt, dass das falsche Stück im Verkehr für echt gehalten wird.

Unter diesen rechtlichen Gesichtspunkten ist der Sachverhalt neu zu prüfen.

Dr. MoerickeSauerDr. Ortlieb
WernerDr. Ludwig
Revision und Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zur inneren Tatseite bei versuchter Falschmünzerei — Themis