Treffer
BGH Urteil

Revision: Klärung der Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit und Aufhebung des Strafausspruchs

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 492/67
Datum
19.01.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen den Strafausspruch ein; der BGH stellte den Schuldspruch als Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§330a StGB) klar. Den Strafausspruch hob der Senat auf, weil die Urteilsgründe den Verdacht erwecken, die Strafkammer habe die Strafe am begangenen Raub und nicht am Sichberauschen ausgerichtet und alkoholbedingte Enthemmung zugleich als Milderungsgrund gewertet. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§330a StGB) muss erkennbar sein, dass die Zumessung der Strafe auf dem Sichberauschen und der dem Vorwurf zurechenbaren Herbeiführung des Rauschzustands beruht.

2

Zur Strafzumessung bei Volltrunkenheit dürfen die Persönlichkeit des Täters sowie tatbezogene Merkmale (Schwere der Tat, angerichteter Schaden) als Indizien für die Gefährlichkeit des Sichberauschens herangezogen werden.

3

Es ist ein Rechtsfehler, die Strafe für eine Rauschtat dadurch zu bemessen, daß man den Strafrahmen eines schweren Delikts (z. B. §250 StGB) zugrunde legt und sodann alkoholbedingte Verminderungen (§§51, 44 StGB) verrechnet; dies kann zur Aufhebung des Strafausspruchs führen.

4

Ergeben die Urteilsgründe den hinreichenden Verdacht, daß die Strafkammer die Tat selbst und nicht das Sichberauschen als strafschärfenden bzw. strafbegründenden Sachverhalt behandelt hat, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Entscheidung zurückzuverweisen; dies gilt entsprechend für Mitverurteilte bei gleicher Begründungsweise.

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 13. März 1967

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES

4 StR 492/67 URTEIL in der Strafsache gegen den Dreher █████████ ███ aus G[REDACTED], dort geboren am █████ ██, ████, den Hilfsarbeiter ███████, dort geboren am █, in Strafhaft wegen Volltrunkenheit u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 19. Januar 1968, an der teilgenommen haben: Dr. Rotberg, Senatspräsident als Vorsitzender, Faller, Bundesrichter, Mayr, Bundesrichter, Sanders, Bundesrichter, Dr. Hirxthal, Bundesrichter, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ██████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten ███████ wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 13. März 1967, soweit es ihn betrifft, a) im Schuldspruch dahin klargestellt, dass der Angeklagte ███████ wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§ 330a StGB) verurteilt ist, b) im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Klarstellung und Aufhebung erstrecken sich auf den Schuldspruch gegen den Mitangeklagten ███ wegen eines Vergehens nach § 330a StGB und die dieserhalb verhängte Einzelstrafe sowie auf die gegen ihn erkannte Gesamtstrafe.

Gründe

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Die Strafkammer hat den Angeklagten ███████ wegen „des Vergehens einer Rauschtat“ (Fall ██████) zu zehn Monaten Gefängnis und den Mitangeklagten ███, der kein Rechtsmittel eingelegt hat, ebenfalls wegen eines solchen Vergehens sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung einer anderweit erkannten Strafe zu einer Gesamtstrafe von drei Jahren Gefängnis verurteilt.

Die Revision des Angeklagten ███████ beanstandet das Verfahren und rügt Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist von dem bevollmächtigten Verteidiger in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt gemäß § 357 StPO außerdem zu einer Aufhebung der gegen den Mitangeklagten ███ im Fall ██████████████████ Einzelstrafe und der gegen ihn erkannten Gesamtstrafe.

Die Verfahrensrüge ist nicht näher ausgeführt und deshalb unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO).

In sachlich-rechtlicher Hinsicht ist die Verurteilung des Angeklagten ███████ wegen „des Vergehens einer Rauschtat“, gemeint ist ein Vergehen der fahrlässigen Volltrunkenheit nach § 330a StGB, infolge der Rechtsmittelbeschränkung im Schuldspruch in Rechtskraft erwachsen. Dass der Angeklagte seinen – von der Strafkammer nicht auszuschließenden – Rauschzustand fahrlässig herbeigeführt hat, ist zwar im Urteil nicht ausdrücklich gesagt, ergibt sich jedoch aus dem Zusammenhang. Der Senat hat den Urteilsspruch entsprechend klargestellt (vgl. auch RGSt 69, 187, 188; BGH, Urteil vom 5. April 1966 – 1 StR 69/66).

Die Bedenken der Revision gegen den Strafausspruch sind begründet. Die Erwägungen im Urteil erwecken in der Tat den Verdacht, als habe die Strafkammer den Angeklagten nicht zutreffend wegen Volltrunkenheit nach § 330a StGB bestraft, sondern ihn fehlerhaft so behandelt, als habe er einen schweren Raub im Zustand erheblich verminderter Zurechnungsfähigkeit (§ 51 Abs. 2 StGB) begangen. Das Urteil führt nämlich aus:

Was den Angeklagten ███████ betreffe, so müsse sich auch bei ihm die besondere Brutalität, mit der ███ auf offener Straße zu mitternächtlicher Stunde zusammengeschlagen worden sei, straferschwerend auswirken; auch seine besondere Aktivität – er habe als erster geschlagen – falle strafschärfend ins Gewicht. Andererseits sei seine Jugend und die Tatsache, dass er ab seinem 12. Lebensjahr nur in Heimen aufgewachsen sei, strafmildernd zu werten; strafmildernd sei auch seine alkoholbedingte Enthemmung mit zu berücksichtigen.

Nun ist es allerdings bei einer Bestrafung wegen Volltrunkenheit zulässig, die Persönlichkeit des Täters sowie tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, so deren Schwere oder den angerichteten Schaden als Anzeichen der Gefahrlichkeit des Sichberauschens strafschärfend mitzuverwerten (vgl. OLG Braunschweig NJW 1954, 1052; BGH, Urteil vom 8. Januar 1965 – 2 StR 465/64 –).

Die vorstehenden Ausführungen begründen indessen den Verdacht, dass die Strafkammer das dem Angeklagten vorwerfbare Verhalten allein in der Begehung der Rauschtat, also im Raub, und nicht in dem Sichberauschen erblickt hat, auf das sich der Schuldvorwurf nach § 330a StGB beschränkt. Da die Strafkammer dem Angeklagten außerdem seine alkoholbedingte Enthemmung zugute gehalten hat (!), ist sogar nicht auszuschließen, dass sie die Strafe nicht dem Strafrahmen des § 330a StGB, sondern nach Zubilligung midernder Umstände dem des § 250 Abs. 2 StGB entnommen und diesen wegen der weiteren Milderungsmöglichkeit nach den §§ 51 Abs. 2, 44 Abs. 3 StGB unterschritten hat. Der Strafausspruch gegen den Angeklagten ███████ kann deshalb nicht bestehen bleiben.

Derselbe Rechtsfehler, der zur Aufhebung dieses Strafausspruchs nötigt, betrifft auch den Mitangeklagten ███, soweit dieser im Fall ██████ wegen Volltrunkenheit nach § 330a StGB verurteilt worden ist. Bei ihm enthalten die Urteilsgründe zur Strafzumessung die gleichen fehlerhaften Erwägungen (vgl. auch BGH in LM Nr. 5 zu § 344 Abs. 1 StPO).

Gemäß § 357 StPO muss das Urteil daher auch, soweit es diesen Mitangeklagten angeht, im Strafausspruch im Fall ███████ aufgehoben werden. Die Aufhebung des Strafausspruchs wegen dieser Einzeltat macht auch die Aufhebung der gegen ihn erkannten Gesamtstrafe erforderlich. Dagegen kommt eine Aufhebung der gegen ihn verhängten Einzelstrafe wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (Fall ███████), an der der Revisionsführer ███████ nicht beteiligt war, nicht in Betracht.

Weil es sich um eine andere Tat handelt, kann sich trotz ähnlicher fehlerhafter Erwägungen die Aufhebung auch nicht auf die Verurteilung des früheren Mitangeklagten ███ wegen Volltrunkenheit im Fall ███████ erstrecken (vgl. BGHSt 12, 335, 341).

RotbergMayrHirxthal
FallerSanders

Zitiert (2)

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