Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen – bedingter Vorsatz bei Volltrunkenheit bejaht

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 69/66
Datum
05.04.1966
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen seine Verurteilung wegen Volltrunkenheit und tateinheitlich begangener versuchter Straftaten ein. Der BGH verwirft die Revision und bestätigt, dass planmäßiges Trinken bei Kenntnis der Wirkung den Eintritt eines zurechnungsunfähigen Rausches bedingt in Kauf nehmen kann. Damit liegt bedingter Vorsatz vor; die Schuldform ist im Urteilsspruch anzugeben und wurde ergänzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wer sich gezielt berauscht und den Eintritt eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustands in Kauf nimmt, handelt mit bedingtem Vorsatz für die in diesem Zustand begangenen Straftaten.

2

Die Angabe der Schuldform gehört zur rechtlichen Bezeichnung der Straftat; ist die Schuldform aus der Urteilsbegründung ersichtlich, kann das Revisionsgericht den Urteilsspruch ergänzen.

3

Die Überprüfung der vom Tatgericht getroffenen Beweiswürdigung durch die Revision ist nur eingeschränkt möglich; reine Angriffe auf die tatrichterliche Würdigung sind nur in Ausnahmefällen erfolgreich.

4

Kenntnis der Wirkung der aufgenommenen Alkoholmenge und planmäßiges Trinken können das In‑Kauf‑Nehmen erheblicher Beeinträchtigungen von Unterscheidungs‑ und Hemmungsvermögen begründen und zum bedingten Vorsatz führen.

Vorinstanzen

Schwurgericht Bamberg, 3. November 1965

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Hilfsarbeiter Josef ███, ██████ dort geboren am ████████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Volltrunkenheit

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5. April 1966, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Hübner als Vorsitzender, Bundesrichter Dotterweich, Bundesrichter Dr. Loesdau, Bundesrichter Mai, Bundesrichter Pikart als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ██ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Schwurgerichts Bamberg vom 3. November 1965 wird verworfen; jedoch ist er der vorsätzlichen Volltrunkenheit schuldig.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels. Ihm wird die Untersuchungshaft seit dem 4. November 1965, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Schwurgericht hat den Angeklagten „wegen Volltrunkenheit“ zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt. Nach den Feststellungen hat er im Vollrausch mit natürlichem Vorsatz die Tatbestände eines versuchten Mordes und einer versuchten Notzucht tateinheitlich verwirklicht. Seine Revision erhebt die Sachbeschwerde. Sie hat keinen Erfolg.

1. Die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe sich bedingt vorsätzlich in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt, wird von den Feststellungen getragen. Seiner Neigung, sich an manchen Tagen planmäßig zu betrinken („einen Blauen hineinzuhauen“ UA S. 3), kam er auch am Tattage nach; er nahm keine Arbeit auf (UA S. 4), trank vor dem Angriff auf Frau ███████ mindestens 7 l Bier (UA S. 15) und zechte danach weiter (UA S. 9, 15). Der trinkerfahrene Angeklagte kannte die Wirkung der von ihm jeweils genossenen Alkoholmengen (UA S. 17); darüber hinaus hat er etwa acht Monate vor der Tat eine Strafe wegen fahrlässiger Volltrunkenheit verbüßt (UA S. 4). Nach Ansicht des Schwurgerichts nahm er in Kauf, in einen Zustand zu geraten, der sein Unterscheidungs- und Hemmungsvermögen und seine Körperbeherrschung „beeinträchtigte“ (UA S. 17). Diese an Schönke-Schröder (StGB 12. Aufl., § 330a Rn. 10) anknüpfende Wendung des Urteils ist nach Sachlage so zu verstehen, dass der Angeklagte in Kauf nahm, in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand zu geraten; er wollte sich berauschen und wusste, dass er von der genossenen Alkoholmenge berauscht würde. Das genügt für die Annahme bedingten Vorsatzes.

Ob die Verfehlung gegen § 330a StGB vorsätzlich oder fahrlässig begangen ist, muss im Urteilsspruch angegeben werden, weil die Schuldform zur rechtlichen Bezeichnung der Straftat gehört (BGH Urt. v. 15. Juni 1960 – 2 StR 236/60). Da die vorsätzliche Begehung aus der Urteilsbegründung hervorgeht, kann der Senat den Urteilsspruch ergänzen.

2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Schwurgerichts, der Angeklagte habe den höheren Tatbestand des versuchten Mordes verwirklicht. Was sie hierzu vorträgt, bewegt sich auf dem ihr verschlossenen Gebiet der tatrichterlichen Beweiswürdigung. Als niedrige Beweggründe, die dem Angeklagten trotz seiner Volltrunkenheit bewusst waren, hat das Schwurgericht knapp, aber ausreichend Rache und Verärgerung darüber festgestellt, dass er durch einen Zufall nicht zum Ziel der Vergewaltigung kam.

Das ist nicht zu beanstanden.

HübnerLoesdauPikart
DotterweichMai
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