Treffer
BGH Urteil

Revision: Unzulässige strafzumessende Würdigung bei Verurteilung nach § 330a StGB

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 61/75
Datum
16.04.1975
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen fahrlässiger Volltrunkenheit nach § 330a i.V.m. §§ 249, 223 StGB verurteilt. Die Revision beanstandet, dass die Strafkammer strafverschärfende Erwägungen herangezogen habe, die auf inneren Vorstellungen des Täters bei der vorsätzlichen Rauschtat beruhen. Der BGH hält solche wertenden Annahmen für unzulässig und hebt den Strafausspruch auf; die Sache wird zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit nach § 330a StGB dürfen Strafzumessungserwägungen nicht auf inneren Vorstellungen des Täters bei einer vorsätzlichen Grundtat gestützt werden.

2

Die Strafkammer kann bei der Strafbemessung die Schwere und die Folgen einer Rauschtat charakterisieren, darf aber keine aus dem Vorsatz abgeleiteten schuldhaften Motive dem Fahrlässigkeitsdelikt zurechnen.

3

Fallen strafverschärfende Erwägungen ins Gewicht, die unzulässig auf vorsatzbezogene Vorstellungen des Täters abstellen, ist der Strafausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

4

Wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine unzulässige Strafzumessung den Strafausspruch beeinflusst hat, ist die Aufhebung auch dann geboten, wenn die verhängte Strafe insgesamt moderat erscheint.

Vorinstanzen

Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven, 3. Januar 1975

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

2 StR 61/75

in der Strafsache gegen ██ aus ████, den Kraftfahrer Jürgen, geboren am █████ 1943 in ████, wegen fahrlässiger Volltrunkenheit.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 1975, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Schumacher, die Richter am Bundesgerichtshof Kirchhof, Müller, Dr. Meyer, Buddenberg als beisitzende Richter, Bundesanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizhauptsekretär ██

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil der Strafkammer bei dem Amtsgericht Bremerhaven vom 3. Januar 1975 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine Strafkammer des Landgerichts in Bremen zurückverwiesen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Volltrunkenheit nach § 330a StGB i.V. mit §§ 249, 223 StGB zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, weil er in der Nacht vom 4./5. August 1974 nach dem Genuss von 1 ½ Flaschen Bernkasteler Doktors mit der █, mit der er geschlechtlich verkehrt hatte, durch Schläge und Fußtritte erheblich verletzt und ihr gleichzeitig die Handtasche nebst Geld fortgenommen hatte.

Mit der Revision, die in zulässiger Weise auf den Strafausspruch beschränkt ist, rügt der Angeklagte die Strafzumessungsgründe des Urteils insoweit, als festgestellt wurde, dass „die der Aburteilung zugrunde liegende Tat sehr verwerflich“ sei, der Angeklagte das ihm von der Verletzten „entgegengebrachte Vertrauen in grober Weise missbraucht“ und bei der Verwirklichung des Grundtatbestands „offensichtlich eine aus dem Augenblick geborene Kurzschlusshandlung“ begangen habe. Mit diesen Strafzumessungserwägungen gehe die Kammer von inneren Vorstellungen des Täters hinsichtlich der Rauschtat aus. Das aber sei nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHSt 23, 375; BGH bei Dallinger MDR 1972, 198 und 1974, 15) unzulässig.

Die Bedenken der Revision gegen den Strafausspruch sind begründet. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die Strafkammer mit ihrer Bemerkung, „die der Verurteilung zugrunde liegende Tat“ sei „sehr verwerflich“, eine im wesentlichen täterbezogene Wertung der Rauschtat vornehmen oder diese nur, was zulässig wäre, hinsichtlich ihrer Schwere und Folgen charakterisieren wollte. Jedenfalls bezieht sich der von ihr als straferschwerend angeführte „grobe Vertrauensmissbrauch“ des Angeklagten gegenüber der Geschädigten offensichtlich auf innere Vorstellungen des Täters bei Begehung der Rauschtat, also des Raubes, nicht aber auf das fahrlässige Sichberauschen, das allein dem Angeklagten nach § 330a StGB vorgeworfen werden kann (BGH, Urteile vom 19. Januar 1968 – 4 StR 492/67 –, vom 29. Mai 1963 – 2 StR 143/63 – und vom 8. Januar 1965 – 2 StR 465/64 –).

Die gleichen Bedenken könnten auch die Feststellungen der Kammer berühren, dass „es sich bei dem vom Angeklagten verwirklichten Grundtatbestand offensichtlich um eine aus dem Augenblick geborene Kurzschlusshandlung gehandelt“ habe. Jedoch ist dies ausdrücklich zu Gunsten des Angeklagten gewertet worden.

Da nicht auszuschließen ist, dass die angeführte unzulässige Strafzumessungserwägung die im Übrigen sehr maßvolle Strafe beeinflusst hat, kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben.

SchumacherMüllerBuddenberg
KirchhofMeyer

Zitiert (3)