Revision führt zur Rückverweisung wegen widersprüchlicher Strafzumessung bei Vollrausch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 143/63
- Datum
- 29.05.1963
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auch ein infolge Trunkenheit in Zurechnungsunfähigkeit befindlicher Täter kann Vorstellungen und Vorsatz haben, die zum inneren Tatbestand eines Verbrechens gehören; aus äußeren Tathandlungen können daher Rückschlüsse auf die Willensrichtung gezogen werden.
Der Schluss von äußeren Tathandlungen auf die innere Willensrichtung des Täters ist zulässig und kann zur Feststellung des Vorsatzes beitragen, soweit die Feststellungen dies tragen.
Die Verurteilung wegen fahrlässiger Volltrunkenheit (§330a StGB) darf nicht mit strafschärfenden Wertungen begründet werden, die begrifflich voraussetzen, der Täter sei nicht völlig außerstande gewesen, einsichtsgemäß zu handeln.
Eine Verletzung von Verfahrensvorschriften (z.B. §265 StPO) führt nur dann zur Aufhebung, wenn der Angeklagte konkret darlegt, welche entscheidungserheblichen Verteidigungsmaßnahmen durch die Unterlassung verhindert wurden; bloße allgemeine Behauptungen genügen nicht.
Vorinstanzen
Landgericht Aachen, 8. Januar 1963
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den ███████████████ ████████████ Willi geboren am 1901 in █ aus █ wegen fahrlässigen Vollrausches hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 29. Mai 1963, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Mayr, Bundesrichter Henning als beisitzende Richter, E F ioter der Bundesanwaltschaft, Staatsanwalt Dr. ██ als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ██ ██████████████ der Geschäftsstelle als Justizangestellte,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Aachen vom 8. Januar 1963 im Strafaussprach mit den Feststellungen aufgehoben.
In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier fahrlässiger Vergehen der Volltrunkenheit (§ 330a StGB) zu vier Monaten Gefängnis verurteilt. Die Revision des Angeklagten rügt Verletzung des Verfahrensrechts und des sachlichen Rechts.
1. Verfahrensrüge:
Im Eröffnungsbeschluss war dem Angeklagten in den beiden Fällen, in denen er verurteilt worden ist (Fall ████████, Tatzeit: Anfang Juni 1962 und Fall ███, Tatzeit: Nacht vom 22. zum 23. Juni 1962), je ein versuchtes Verbrechen der Verführung eines Minderjährigen zur Unzucht (§§ 175a Nr. 3, 43 StGB) zur Last gelegt worden. In der Hauptverhandlung hat ihn der Vorsitzende der Strafkammer darauf hingewiesen, dass er für den Vorfall in der Nacht vom 22. zum 23. Juni 1962 unter Umständen auch wegen einer „fahrlässigen Rauschtat“ (§ 330a StGB) bestraft werden könne. Für den Fall ██ ist ein solcher Hinweis unterblieben.
§ 265 StPO ist verletzt, die Verurteilung des Angeklagten im Fall ███ beruht aber nicht auf dem Verstoß. Der Angeklagte hat sich in diesem Fall wie im Fall ██ mit der Behauptung verteidigt, er sei so betrunken gewesen, dass er sich an nichts mehr erinnern könne. Den äußeren und inneren Tatbestand der Rauschtat (versuchte Verführung eines Minderjährigen) hat das Landgericht auf Grund der Aussage des Zeugen ██████████ und der Vorstrafakten festgestellt. Der Angeklagte hätte sich unter diesen Umständen gegenüber dem Vorwurf der fahrlässigen Volltrunkenheit nicht anders verteidigen können, als gegenüber dem Vorwurf des Eröffnungsbeschlusses. Die Revision behauptet denn auch nur allgemein, der Verteidiger hätte Fragen stellen, Vorhalte machen und weitere Beweise anbieten können, ohne jedoch den Inhalt der angeblich unterbliebenen Fragen, Vorhalte und Beweisangebote näher zu bezeichnen.
2. Sachrüge:
Die Feststellungen tragen den Schuldspruch in beiden Fällen, insbesondere sind die äußeren und inneren Merkmale der Rauschtat (versuchte Verführung Minderjähriger zur Unzucht) jeweils einwandfrei festgestellt. Auch nur flüchtige körperliche Berührungen können bei entsprechender Willensrichtung des Täters den Anfang der Ausführung eines Verbrechens nach § 175a Nr. 3 StGB enthalten. Auch ein infolge Trunkenheit Zurechnungsunfähiger kann die Vorstellungen und den Vorsatz haben, die zum inneren Tatbestand dieses Verbrechens gehören. Der Schluss aus den äußeren Tathandlungen auf die Willensrichtung des Angeklagten ist möglich und daher rechtlich nicht zu beanstanden.
Dagegen sind die rechtlichen Bedenken der Revision gegen den Strafausspruch begründet. Die Strafkammer geht davon aus, dass der Angeklagte in beiden Fällen möglicherweise infolge Trunkenheit unfähig war, entsprechend seiner Erkenntnis vom Unrecht der Tat zu handeln, diese also zu unterlassen. Daher hat sie den Angeklagten nur wegen fahrlässiger Vergehen nach § 330a StGB verurteilt. Trotzdem rechnet sie dem Angeklagten als strafschärfend „die besondere Schamlosigkeit und Unverfrorenheit“ an, mit der er sich in einer öffentlichen Gaststätte an Jugendliche herangemacht hat. Zwar können im Falle des § 330a StGB allgemeine persönliche Eigenschaften des Täters sowie auch tatbezogene Merkmale der Rauschtat, wie deren besondere Schwere oder der angerichtete Schaden, strafschärfend verwertet werden. Das ist jedoch nicht möglich bei solchen wesentlich täterbezogenen Wertungen der Rauschtat, die wie Schamlosigkeit und Unverfrorenheit begrifflich voraussetzen, dass der Täter nicht völlig außerstande ist, einsichtsgemäß zu handeln und aus dem Schamgefühl entspringende oder von außen angeregte hemmungsvorstellungen wirksam werden zu lassen.
| Baldus | Kirchhof | Mayr | |||
| Scharpenseel | Henning |