Treffer
BGH Urteil

Revision wegen fahrlässigen Vollrausches: Strafausspruch aufgehoben, Rückverweisung

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 465/64
Datum
08.01.1965
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Strafausspruch des Landgerichts wegen fahrlässigen Vollrausches auf und verwies die Sache an das Amtsgericht zurück. Prüfungsgegenstand war die Strafzumessung bei Verurteilung nach § 330a StGB und § 10 Abs.1 Feld- und ForstschutzG. Das Gericht bemängelte, dass die Kammer offenbar das schuldhafte Verhalten der Rauschtat statt das fahrlässige Sichberauschen zugrunde legte. Deshalb sei eine neue Entscheidung über Strafe und Feststellungen erforderlich.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Verurteilung wegen fahrlässigen Sichberauschens (§ 330a StGB) ist das auf das Sichberauschen entfallende Verschulden maßgeblich für die Schuld- und Strafwürdigung; eine Strafschärfung darf nicht aus einem dem Rausch nachfolgenden schuldhaften Delikt abgeleitet werden, wenn der Tatvorwurf auf das Sichberauschen beschränkt ist.

2

Persönlichkeit des Täters sowie tatbezogene Umstände der im Vollrausch begangenen Tat, insbesondere deren besondere Schwere und der angerichtete Schaden, können im Rahmen der Strafzumessung strafschärfend berücksichtigt werden.

3

Ergeben die Strafzumessungsgründe Zweifel dahingehend, dass das Gericht das Verschulden an der Rauschtat anstelle des Sichberauschens verwertet hat, bedarf es zur rechtmäßigen Festsetzung der Strafe einer neuen Entscheidung des Tatgerichts.

4

Ist der verhängte Strafausspruch im Lichte der gesetzlichen Höchststrafe und der nur fahrlässigen Natur des Sichberauschens nicht nachvollziehbar begründet, sind die Strafausspruch und die zugehörigen Feststellungen aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Wuppertal, 17. März 1964

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN ███ DES VOLKES

URTEIL

2 StR 465/64 in der Strafsache gegen Von Dreher Wilhelm Robert ███, ████ geboren am ██████ 1914 in [REDACTED], wegen fahrlässigen Vollrausches.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Januar 1965, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Baldus als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Dotterweich, Bundesrichter Scharpenseel, Bundesrichter Kirchhof, Bundesrichter Meyer als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Wuppertal vom 17. März 1964, soweit es ihn betrifft, im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Amtsgericht (Schöffengericht) in Wuppertal zurückverwiesen.

Die weitergehende Revision wird verworfen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen fahrlässigen Vollrausches zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt, weil er

sich in der Nacht zum 26. Mai 1963 fahrlässig in einen die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rausch versetzt und in diesem Zustand eine durch § 10 Abs. 1 des Feld- und Forstschutzgesetzes für Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1962 mit Strafe bedrohte Handlung begangen habe, indem er gemeinsam mit seiner Ehefrau und einem weiteren Mittäter aus mehreren Kleingärten mindestens 90 langstielige Tulpen im Gesamtwert von 9 DM entwendet habe. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

Die Nachprüfung des Schuldspruches hat keinen den Angeklagten benachteiligenden Rechtsfehler ergeben. Dagegen unterliegt der Strafausspruch durchgreifenden Bedenken. In den Strafzumessungsgründen heißt es u. a., dass der Unrechtsgehalt der Tat, der Umfang des Verschuldens und die insbesondere durch die Vorstrafen gekennzeichnete Persönlichkeit des Angeklagten eine im Rahmen des § 10 Abs. 1 des Feld- und Forstschutzgesetzes empfindliche Strafe erforderten, die mit sechs Monaten Gefängnis angemessen erscheine. Allerdings ist es bei einer Bestrafung wegen Volltrunkenheit zulässig, die Persönlichkeit des Täters sowie tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, deren besondere Schwere oder den angerichteten Schaden, strafschärfend zu verwerten. Der Hinweis auf den Umfang des Verschuldens, womit ersichtlich ein erheblicher Verschuldensgrad gemeint ist, begründet indessen den Verdacht, dass die Strafkammer das dem Angeklagten vorwerfbare Verhalten in der Begehung der Rauschtat und nicht in dem Sichberauschen erblickt hat, auf das sich der Schuldvorwurf nach § 330a StGB beschränkt. Abgesehen davon, dass der Angeklagte sich nur fahrlässig in den Rauschzustand versetzt hat, ergeben sich nämlich aus dem Urteil – vor allem bei Berücksichtigung des Anlasses zum Trinken – auch keine Anhaltspunkte für

ein hohes Maß der Fahrlässigkeit, das straferschwerend ins Gewicht fallen könnte.

Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass er sich etwa schon früher nach Alkoholgenuss an fremdem Eigentum vergriffen hat. Dieser Verdacht ist umso weniger auszuräumen, als die Strafkammer, obwohl dem Angeklagten nur das fahrlässige Sichberauschen vorgeworfen werden kann, auf eine „im Rahmen des § 10 Abs. 1 empfindliche Strafe“, nämlich auf sechs Monate Gefängnis und damit auf die Hälfte der dort vorgesehenen Höchststrafe erkannt, für angemessen gehalten hat, die bei schuldhafter Begehung der Rauschtat hätte in Betracht kommen können.

Der Senat hat die Sache nach § 354 Abs. 3 StPO an das Schöffengericht zurückverwiesen.

ScharpenseelDotterweichMeyer
BaldusKirchhof
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