Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Vollrausch (§330a StGB) bei schwerer räuberischer Erpressung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 249/70
Datum
04.08.1970
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wandte sich in der Revision gegen seine Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und Vollrausch. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet und bestätigt die Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren; eine Unterbringungsanordnung war rechtlich nicht zu beanstanden. Die tatrichterliche Beweiswürdigung und das Sachverständigengutachten genügen den Anforderungen; wegen zwischenzeitlicher Gesetzesänderung ist der Urteilsspruch anzupassen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die tatrichterliche Glaubwürdigkeits- und Beweiswürdigung verpflichtet nicht zu weiteren Beweiserhebungen, wenn vorhandene Gutachten und Zeugenaussagen die Parteiangaben widersprechen und inkonsistent sind.

2

Der Vorwurf nach § 330a StGB bemisst sich auf die Vorwerfbarkeit des Vollrausches; die rechtliche Bewertung der im Rausch begangenen Tat ist hiervon zu trennen.

3

Tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Handlung (z. B. Schwere, verursachter Schaden) können im Strafzumessungsrecht als Indizien für die Gefährlichkeit des Sichberauschens berücksichtigt werden, dürfen aber nicht die rechtliche Bewertung der Rauschtat ersetzen.

4

Bei zwischenzeitlicher Änderung strafrechtlicher Vorschriften kann das Revisionsgericht den Urteilsspruch hinsichtlich Strafrahmen und Rechtsfolgen an die neue Rechtslage anpassen, soweit dadurch keine sonstigen Rechtsfehler berührt werden.

Vorinstanzen

Landgericht Aschaffenburg, 5. März 1970

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

1 StR 249/70

in der Strafsache gegen den Reproduktionsfotografen Axel ██ aus ███, dort geboren am █████ ██████ 1946, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 4. August 1970, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Loesdau als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Mosl, Bundesrichter Woesner, Bundesrichter Dr. Meise, Bundesrichter Strickert als beisitzende Richter,

Landgerichtsrat Dr. ████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt Dr. ███ aus ████, Rechtsanwalt ███ aus ███████████ als Verteidiger, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 5. März 1970 wird verworfen. Jedoch ist der Angeklagte statt zu Gefängnis zur Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt; die Folgen des § 31 Abs. 1 StGB treten nicht ein.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gemeinschaftlich begangener schwerer räuberischer Erpressung und wegen vorsätzlichen Vollrausches zur Gesamtgefängnisstrafe von zwei Jahren verurteilt; es hat ferner die Unterbringung des Angeklagten in einer Heil- oder Pflegeanstalt angeordnet.

Die Revision des Angeklagten rügt ohne Erfolg die Verletzung von formlichem und sachlichem Recht.

I. Die Revision erblickt eine Verletzung des § 244 Abs. 2 StPO darin, dass die Strafkammer die Angaben des Angeklagten über die im Fall ██ (I der Urteilsgründe) vor der Tat genossenen Alkoholmengen nicht durch Vernehmung der Personen nachgeprüft hat, die in den vom Angeklagten angegebenen Gaststätten beschäftigt waren. Diese Vernehmung brauchte sich dem Tatrichter jedoch nicht aufzudrängen.

Der Angeklagte hat erstmals in der Hauptverhandlung angegeben, dass er außer dem vor der Tat in der Wohnung des Mittäters ███████ genossenen Bier noch größere Mengen Alkohol zu sich genommen habe; aus den vom Angeklagten angegebenen Mengen ergäbe sich nach den Berechnungen des Sachverständigen eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 4,6 ‰, die nach den übrigen Feststellungen zur Tatzeit keinesfalls vorgelegen haben konnte. Dem Gericht standen außer dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Sch. die Angaben der Eheleute █████ zur Verfügung, die als Opfer der räuberischen Erpressung das planmäßige und folgerichtige Verhalten des Angeklagten bei der Tat beobachten konnten; dieses Verhalten stand überdies im auffallenden Gegensatz zu dem Auftreten des Angeklagten im Falle I 2, wo er bei einer BAK von 2,7 ‰ im Vollrausch in einem Clubhaus, in das er eingedrungen war, „wahllos um sich schoss“ (UA S. 13). Zudem hatte der Angeklagte vor der Hauptverhandlung die Frage des Sachverständigen Dr. Zorn, ob er außer in der Wohnung ███████ noch vorher Alkohol zu sich genommen habe, mehrfach verneint (UA S. 12).

Bei dieser Sachlage konnte die Strafkammer ohne Verfahrensverstoß die Angaben des Angeklagten als unglaubhaft behandeln, ohne sich zu weiteren Beweiserhebungen gedrängt zu sehen.

II. Im Falle I 2 der Urteilsgründe ist der Angeklagte wegen Volltrunkenheit (§ 330a StGB) bestraft worden, weil er im Zustand des Rausches eine Handlung begangen hatte, die nach altem Recht als Verbrechen des schweren Diebstahls im Rückfall (§§ 242, 243 Abs. 1 Nr. 2, § 244 StGB aF) strafbar war. Zwar ist seit 1. April 1970 der Rückfalldiebstahl kein selbständiger Verbrechenstatbestand mehr und auch der Diebstahl in schweren Fällen ist nur noch Vergehen (§ 243 StGB nF); doch kann das Revisionsgericht ausschließen, dass diese Gesetzesänderung einen Einfluss auf die in diesem Fall verhängte Einzelstrafe und damit auf die Gesamtstrafe haben könnte. Denn der Schuldvorwurf nach § 330a StGB beschränkt sich auf die Vorwerfbarkeit des Rausches; das Rechtsgut, das § 330a StGB schützt, ist ein anderes als jenes, das durch die „Rauschtat“, also die im Rausch begangene mit Strafe bedrohte Handlung verletzt wird (BGHSt 16, 124, 127 m. Nachw.).

Zwar können beim Strafmaß tatbezogene Merkmale der im Vollrausch begangenen Tat, so deren Schwere oder der angerichtete Schaden, als Anzeichen der Gefährlichkeit des Sichberauschens mit verwertet werden, doch darf das nicht dazu führen, dass das dem Angeklagten vorwerfbare Verhalten in der Begehung der Rauschtat erblickt wird (BGH, Urteil vom 19. Januar 1968 – 4 StR 492/67). Im Strafmaß können also allenfalls tatsächliche Umstände der Rauschtat, nicht aber deren rechtliche Bewertung durch das Gesetz ihren Niederschlag finden. Da in der Bewertung des durch § 330a geschützten Rechtsgutes durch die Strafrechtsreform keine Änderung eingetreten ist, kann der Strafausspruch rechtlich nicht beanstandet werden.

III. Da das angefochtene Urteil auch im Übrigen, insbesondere zur Frage der Unterbringung nach § 42b StGB, keinen Rechtsfehler erkennen lässt, ist die Revision als unbegründet zu verwerfen, wobei der Urteilsspruch gemäß Art. 95, 89 des 1. StrRG an die zwischenzeitliche Rechtsänderung anzupassen ist.

LoesdauWoesnerStrickert
MeiseMosl

Zitiert (1)