Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilungen wegen Begünstigung und Hehlerei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 484/52
Datum
15.01.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten riefen Revision gegen Verurteilungen wegen Begünstigung bzw. fortgesetzter Hehlerei ein. Der BGH verwirft die Revisionen und bestätigt die tatrichterliche Würdigung. Entscheidend sei die Willensrichtung für die Abgrenzung von Begünstigung und Beihilfe; ein Gewahrsamswechsel erfordert keinen bestimmten Bergungsort. Für Hehlerei genügt bedingter Vorsatz; verfahrensrechtliche Rügen waren nach § 244 Abs. 2 StPO nicht ausreichend begründet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Abgrenzung zwischen Begünstigung und Beihilfe richtet sich nach der Willensrichtung des Beteiligten; wer die Vorteile der Tatausführung sichern will, handelt als Begünstiger.

2

Zur Begründung eines neuen Gewahrsams ist nicht erforderlich, dass die Beute an einem von vornherein vorgesehenen Ort geborgen wird.

3

Beihilfe kann selbst dann vorliegen, wenn die Tat rechtlich bereits vollendet, tatsächlich aber noch nicht beendet ist.

4

Bei der Hehlerei genügt bedingter Vorsatz hinsichtlich der unredlichen Herkunft der Sache; als „Vorteil" im Sinne des § 259 StGB reicht jede günstigere Gestaltung der Lebensverhältnisse.

5

Die Revision ist an die tatrichterliche Beweiswürdigung gebunden; Rügen der unzureichenden Aufklärung sind nach § 244 Abs. 2 StPO vorschriftsmäßig zu begründen und zu konkretisieren.

Vorinstanzen

Landgericht Hagen, 12. März 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1. den █████████████ ████████████ ███ aus H[OT], dort geboren am [REDACTED], die Autovermieterin Witwe ██████████ N[.], aus ████, geboren am [REDACTED], geb. in P[.],

wegen Begünstigung und Hehlerei

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15. Januar 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Horchner, Bundesrichter Dr. [REDACTED], Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin

als beisitzende Richter, Amtsgerichtsrat [REDACTED] als Vertreter der Staatsanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten ██████ und ██████ ███ gegen das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 12. März 1952 werden verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Durch das angefochtene Urteil sind verurteilt worden: ███████ wegen Begünstigung zu einer Geldstrafe, Frau █████ wegen fortgesetzter Hehlerei zu vier Monaten Gefängnis.

Beide Angeklagten haben Revision eingelegt; sie können keinen Erfolg haben.

Die Verurteilung des Angeklagten ███████ wegen Begünstigung wird von den Feststellungen getragen. Die Vortat war, als dieser Angeklagte mit seinem Kraftwagen eintraf, um die Diebesbeute wegzuschaffen, bereits vollendet. Die Diebe hatten den Stahl durch das Fenster des Lagergebäudes hinausgereicht, aus dem Fabrikgebäude weggetragen und nahe bei einem in der Oststraße errichteten Ehrenmal abgelegt. Ersichtlich nimmt das Landgericht an, dass auf diese Weise der Gewahrsam des Eigentümers gebrochen und ein eigener der Diebe begründet worden war. Diese im Wesentlichen tatrichterliche Würdigung ist mit Rechtsgründen nicht zu beanstanden; denn zur Begründung eines neuen Gewahrsams bedarf es nicht der Bergung der Beute an dem von vornherein hierfür vorgesehenen Platz (vgl. RGSt 52, 202). Zwar kann auch zu einer rechtlich schon vollendeten, tatsächlich aber noch nicht beendeten Tat noch Beihilfe geleistet werden; der Diebstahl war im vorliegenden Falle so, wie die Täter ihn ausführen wollten, zur Zeit des Eintreffens des Angeklagten auch tatsächlich noch nicht abgeschlossen; denn der Stahl sollte noch in die Garage der Angeklagten ███████ geschafft werden. Für die Entscheidung, ob das Verhalten des Angeklagten rechtlich als Begünstigung oder Beihilfe zum schweren Diebstahl zu werten ist, kommt es aber entscheidend auf die Willensrichtung des Täters an (vgl. RGSt 58, 13). Da der Angeklagte nach den Urteilsfeststellungen die Absicht hatte, den Dieben durch das Wegfahren des gestohlenen Stahls die Vorteile ihrer Tat zu sichern, ist der rechtlichen Würdigung des Tatrichters beizutreten. Die Urteilsgründe geben keinen Raum für die Annahme, der Angeklagte habe auch am Diebstahl teilnehmen wollen.

Auch die Revision der Angeklagten ██ █████ ist nicht begründet.

Die von der Verteidigung in der Hauptverhandlung unter Beweis gestellten Behauptungen hat das Landgericht als wahr unterstellt; die Urteilsgründe ergeben nicht, dass es sich daran nicht gehalten hat. Welche Schlüsse es aus den als wahr unterstellten Tatsachen ziehen wollte, stand dem Landgericht in Ausübung tatrichterlichen Ermessens frei. Es war ihm denkgesetzlich nicht verwehrt anzunehmen, dass die Angeklagte in dem fraglichen Zeitraum für ihre Hehlertätigkeit Geldbeträge erhalten hat, obwohl sie dringende Schulden nicht bezahlen konnte. Im Übrigen gibt die Revision nicht an, welche Beweismittel das Landgericht zur weiteren Aufklärung des Sachverhalts noch hätte benutzen sollen. Die Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist daher nicht vorschriftsmäßig begründet (§ 244 Abs. 2 StPO).

Die Revision kann auch mit der Behauptung nicht durchdringen, der Mitangeklagte Z[.] habe das Landgericht „getäuscht“, die Angeklagte █████ habe an die redliche Herkunft des Materials geglaubt. Denn insoweit handelt es sich um die Würdigung von Zeugenaussagen, deren Nachprüfung dem Revisionsgericht verschlossen ist. Soweit die Revision hierzu neue Tatsachen vorträgt, kann sie keinen Erfolg haben. Ob die Angeklagte durch den Verkauf der gestohlenen Metallmengen ihren Vorteil wahrzunehmen suchte oder ob sie, wie die Revision behauptet, durch diese Tätigkeit eine Steigerung ihrer Einnahmen als Autovermieterin erreichen wollte, weil die Fahrten zur Fortschaffung der Diebesbeute gut bezahlt wurden, kann dahinstehen. Zum Handeln seines Vorteils wegen im Sinne des § 259 StGB genügt jede günstigere Gestaltung der Lebensverhältnisse des Täters (BGH, Urt. v. 11. Dezember 1951 – 1 StR 493/51; Urt. v. 27. März 1952 – 4 StR 487/51). Es bedurfte daher der von der Revision vermissten näheren Aufklärung der Beweggründe der Angeklagten nicht.

Für die Annahme, die Angeklagte habe die Ausführung der Diebstähle durch Bereitstellen ihres Kraftwagens für die Beförderung der jeweils gestohlenen Metallmengen und durch die Überlassung ihrer Garage zum Verstecken der Beute unterstützen und fördern wollen, bietet der festgestellte Sachverhalt keine ausreichende Grundlage. Danach war die Angeklagte der allerdings falschen Auffassung, das Metall sei in Bottrop von einem Kraftfahrer einer dortigen Firma unbemerkt „abgezweigt“ worden. Aus dem Urteilszusammenhang ergibt sich weiter, dass sie annahm, ██ █████████ habe die „abgezweigten“ Mengen zum Zwecke des weiteren Verkaufs an sich gebracht. Die Frage, ob der Gehilfe eines Diebes an dem gestohlenen Gute später noch Hehlerei begehen kann, kann mithin im vorliegenden Fall auf sich beruhen.

Zum inneren Tatbestand stellt das Landgericht fest, dass die Angeklagte an dem redlichen Erwerb des Schrotts und des Stahls Zweifel gehabt und mit der Möglichkeit gerechnet hat, dass diese Waren gestohlen oder unterschlagen seien; trotzdem hat sie Verbindung mit den Käufern aufgenommen und ihnen Lieferungen in Aussicht gestellt. Ersichtlich hat das Landgericht als erwiesen angesehen, dass die Angeklagte diese Möglichkeit auch in ihren Willen aufgenommen hatte, also tätig werden wollte, auch wenn die Materialien tatsächlich gestohlen waren. Diese Überzeugung drängte sich dem Tatrichter ohne weiteres auf. Die Angeklagte wusste von der „Abzweigung“ der Metallmengen; gemäß einer mit Zimmermann getroffenen Vereinbarung bezeichnete sie diesen den Käufern gegenüber als ihren Bekannten mit Namen „[REDACTED]“. Das Landgericht hat mithin in einer denkgesetzlich möglichen und mit Rechtsgründen nicht angreifbaren Würdigung bedingten Vorsatz angenommen; wenn das Urteil sodann die rechtliche Würdigung des festgestellten Sachverhalts kurz dahin zusammenfasst, die Angeklagte habe gewusst, dass das Metall gestohlen war, so handelt es sich erkennbar nur um ein Vergreifen im Ausdruck.

Damit sind sämtliche Tatbestandsmerkmale der Hehlerei nachgewiesen. Eines Freispruchs bedurfte es hinsichtlich des vierten vom Tatrichter nicht für erwiesen erachteten Einzelfalls aus der Kette des Fortsetzungzusammenhangs nicht, da die Angeklagte wegen fortgesetzter Hehlerei verurteilt worden ist; der Eröffnungsbeschluss ist gleichfalls von einem fortgesetzten Vergehen ausgegangen.

Nach alledem sind beide Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen.

Krumme Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Hille Bundesrichter Dr. Augustin

Hinweis: Bundesrichter Krumme ist erkrankt und an der Unterschriftsleistung verhindert.

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