Revision: Aufhebung bei fortgesetzter Hehlerei und eigennütziger Begünstigung, Zurückverweisung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 365/52
- Datum
- 02.04.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Beweisregel des § 259 StGB begründet eine dem Täter nachteilige Vermutung und erfordert daher eine besonders sorgfältige und tragfähige Prüfung des Sachverhalts.
Die Annahme einer fortgesetzten Hehlerei setzt für die einzelnen Teilhandlungen hinreichende Feststellungen voraus; eine einheitliche Feststellung ohne differenzierte Würdigung trägt die Verurteilung nicht.
Die Vortat der Urkundenfälschung ist erst mit dem Gebrauch der unechten Urkunde tatsächlich beendet; zuvor geleistete Handlungen, die auf Förderung der noch in Ausführung befindlichen Tat gerichtet sind, sind als Beihilfe oder Mittäterschaft zu würdigen.
Beim Diebstahl begründet das Vorliegen eines Verkehrswerts der entwendeten Sachen und die Kenntnis der Unbefugnis zur Mitnahme die Strafbarkeit und rechtfertigt die Verurteilung, sofern die Feststellungen dies belegen.
Vorinstanzen
Landgericht Hagen, 19. März 1952
Rubrum
In dem Namen des Volkes
In der Strafsache gegen
1.) den Galvaniseur Josef ██████, geboren am ███████ in ████████, 2.) die ███████ ██████, geboren am ███████ in ████████,
wegen fortgesetzter Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 2. April 1953, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als beisitzende Richter, Landgerichtsrat ███████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ███████
Tenor
Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Hagen vom 19. März 1952 samt den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit beide wegen fortgesetzter Hehlerei und die Beschwerdeführerin Gisela ██ auch wegen eigennütziger Begünstigung ██████████ verurteilt sind. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Rechtsmittel zu befinden hat.
Die █████████████ ████████ des Beschwerdeführers Josef ██████ wird verworfen.
Von Rechts wegen
Gründe
HCl war ein Schulkamerad des angeklagten Ehemanns gewesen; er schenkte im August 1951 den Beschwerdeführern Tabak und Schokolade aus Belgien sowie Lebensmittel, Schmuck, Nagelpflegegeräte und 20 DM; alles hatte er gestohlen. Die Beschwerdeführer warnten den Dieb, der bei ihnen häufig übernachtete, als die Polizei nach ihm fahndete. Die angeklagte Ehefrau versuchte ferner einen von ███ gefälschten Scheck über 500 DM bei der Sparkasse einzulösen. Der Ehemann stahl schließlich seinem Arbeitgeber 40 kg Messing- und Kupferteile, die als Abfälle offen herumlagen.
Das Landgericht hat beide Angeklagten unter Freispruch von der Anklage der Kuppelei wegen fortgesetzter Hehlerei und wegen einfacher Begünstigung, den Ehemann außerdem wegen Diebstahls und die Ehefrau auch noch wegen eigennütziger Begünstigung unter Annahme selbständiger Handlungen (§ 74 StGB) verurteilt. Der Freispruch und die Verurteilung wegen einfacher Begünstigung (§ 257 StGB) sind in Rechtskraft ergangen. Die Revisionen der Eheleute richten sich nur gegen den übrigen Inhalt des Urteils; insoweit behaupten sie Verfahrensfehler (§§ 244 Abs. 2, 261 StPO) und Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel sind teilweise begründet.
Bei der Verurteilung wegen fortgesetzter Hehlerei (§ 259 StGB) hat der Tatrichter unterschieden zwischen den Gegenständen, die die Eheleute noch annahmen, obwohl ihnen die Polizei inzwischen mitgeteilt hatte, dass ███ █████ des Diebstahls gesucht werde, und denen, die sie vor dieser polizeilichen Warnung an sich brachten. Für die erste Gruppe hat die Strafkammer ohne Rechtsirrtum direkten Vorsatz angenommen, für die zweite Gruppe hat sie nur den bedingten Vorsatz als vorliegend erachtet, ohne dass die bisherigen Feststellungen diese Annahme zu tragen vermögen.
Die Beweisregel des § 259 StGB erfordert als eine dem Täter nachteilige Vermutung stets eine besonders sorgfältige Prüfung des Sachverhalts; es handelt sich um die Überlassung von einem Paket belgischen Tabaks an den Ehemann, einem Paket Mondamin und einem Paket Marmelade sowie einer Tafel belgischer Schokolade an die Ehefrau im Einverständnis mit ihrem Manne. Die Eheleute waren damals „ohne geregelten Erwerb“, also keineswegs ohne Einkommen, wenn auch in Geldverlegenheit. Unter diesen Umständen könnte von beachtlichen „Sachwerten“ nur gesprochen werden, wenn es sich bei den Genuss- und Lebensmitteln um beachtliche Mengen gehandelt hätte, was der Senat den Feststellungen nicht entnehmen kann. Die Gründe drängen in Anbetracht der dem Urteil zu entnehmenden Tatsache, dass in Lüdenscheid belgische Lebensmittel aus dem Besitz von ██████ in Belgien leicht zu beschaffen waren, nur unter besonderen, vom Tatrichter nicht dargelegten Umständen zu der Annahme, dass der Spender die Ware nur durch einen Eingriff in fremdes Vermögensrecht erlangt haben könne, wie ihn § 259 StGB als Vortat voraussetzt. Auch das Erscheinen des ████ bis in die Nacht gezecht hatten und wiederholt mit █ in Lüdenscheid verkehrt hatten, musste die Beschwerdeführer nicht ohne weiteres misstrauisch machen, da sie selbst seinen unregelmäßigen Lebenswandel und dessen unsolides Auftreten kannten. Sein plötzliches Auftauchen in Lüdenscheid hatte zu der Tatsache, dass er eine Freundin in Dortmund hatte, in Verbindung gesetzt werden müssen. Da die Strafkammer eine fortgesetzte Handlung nur einheitlich festgestellt, die Schuld aber wegen Hehlerei in vollem Umfang bejaht hat, war die Verurteilung aufzuheben.
Auch die Verurteilung der Ehefrau wegen eigennütziger Begünstigung (§ 257 StGB) hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. █████ hatte den Scheck in dem Büro, in das er eingebrochen war, ausgefüllt, den Firmenstempel beigedrückt und die Firmenunterschrift nach einer Vorlage selbst vollzogen. Obwohl die Beschwerdeführerin die Fälschung erkannt hatte, legte sie den Scheck über 500 DM der Sparkasse vor, nachdem ███ sie darum gebeten und ihr 50 DM versprochen hatte. Die Vortat des ███ war zwar mit der Herstellung des gefälschten Schecks rechtlich vollendet (§ 267 StGB), doch erst mit dem Gebrauch der unechten Urkunde tatsächlich beendet (1 StR 399/51 vom 23. Oktober 1951). In der Regel ist erst von diesem zweiten Zeitpunkt an Raum für eine sachliche Begünstigung; Beihilfe kann also im Allgemeinen bis zur tatsächlichen Beendigung der Vortat geleistet werden. Für die Entscheidung, ob das Verhalten der Beschwerdeführerin rechtlich als Begünstigung oder als Beihilfe zu werten ist, kommt es auf ihre Willensrichtung an (BGH vom 15. Januar 1952 – 4 StR 484/52). Da die Angeklagte die Tat fördern wollte, die noch in der Ausführung begriffen war, weil sie von vornherein darauf zielte, das Bankkonto der bestohlenen Firma nicht dahin zu erleichtern, um ██ einen schon zugefallenen Vorteil seiner Urkundenfälschung zu erhalten, so hatte die Angeklagte nur als Mittäterin oder Gehilfin der Vortat verurteilt werden dürfen (§§ 47, 49 StGB), wenn man die bisherigen Feststellungen zugrunde legt.
Da die vorstehend behandelten beiden Verurteilungen schon auf die Sachbeschwerde hin aufgehoben werden mussten, brauchten die dazu vorgebrachten Verfahrensbeschwerden nicht näher erörtert zu werden, die im Übrigen unbeachtlich sind.
Gegen die Verurteilung des Ehemannes wegen Diebstahls der Buntmetalle aus § 242 StGB bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Die entwendeten Abfälle hatten einen Verkehrswert; der Angeklagte hat sie gegen Entgelt veräußert. Er wusste nach der ausdrücklichen Feststellung des Urteils, dass ihm die Mitnahme der Reste nicht erlaubt war. Dass der Bestohlene als Zeuge zu hören war, um die Möglichkeit einer Verfahrenseinstellung nach § 153 Abs. 3 StPO zu prüfen, lag für den Tatrichter bei dem Umfang des entwendeten Gutes (40 kg) der Höhe des dafür erzielten Erlöses (380 DM) und der Häufigkeit gerade der Metalldiebstähle kein hinreichender Anlass vor. Die Rüge mangelnder Sachaufklärung im Revisionsverfahren ist daher unbegründet. Dass der Arbeitgeber im Laufe der Hauptverhandlung den Vorwurf des Vertrauensmissbrauchs gegen den Angeklagten als schwere Pflichtverletzung bezeichnete (Bl. 13 d. HA.), ist für die sachlich-rechtliche Würdigung unerheblich und war auch im Zeitpunkt der Schuldform nicht vorauszusehen, nachdem der Arbeitgeber das Verhalten des Angeklagten bei der polizeilichen Vernehmung als schwere Pflichtverletzung bezeichnet hatte. Insoweit war die Rechtsrüge des Ehemanns als unbegründet zu verwerfen.
| Engels | Groß | Hille | |||
| Krumme | Dr. Augustin |