Revision verworfen: Verheimlichen als Tatbestand der Hehlerei (§ 259 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 487/51
- Datum
- 27.03.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Verheimlichen im Sinne des § 259 StGB ist ein selbständiges Tatbestandsmerkmal der Hehlerei und setzt nicht Verfügungsgewalt über die Sache oder ein Streben nach deren Beibehaltung voraus.
Zur Verwirklichung des Verheimlichens bedarf es nicht, dass Nachforschungen des Eigentümers oder der Polizei bereits begonnen haben oder diese den Täter bereits angesprochen haben.
Ein "Vorteil" i.S.d. § 259 StGB umfasst jede günstigere Gestaltung der Lebensverhältnisse, auch die Erlangung des Üblichen oder eines geringeren als des üblichen Geschäftsgewinns; schon eine vereinbarte geringere Fahrtvergütung kann ausreichen.
Hehlereivorsatz und Begünstigungsabsicht schließen einander nicht aus; beide können zugleich vorliegen, so dass Tateinheit zwischen Sachhehlerei und Personenhehlerei möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Dortmund, 13. Juni 1951
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Kraftfahrer Paul ██ aus ███, geboren am ███ 1922 in ███, wegen Hehlerei
hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 27. März 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß, als Vorsitzender, Bundesrichter Krume, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. ████, Bundesrichter Dr. Augustin, als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt █████, als Vertreter der ███████████████████, Justizangestellter ██████
Tenor
Die Revision des Angeklagten ██ gegen das Urteil des Landgerichts in Dortmund vom 13. Juni 1951 wird verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der mehrfach vorbestrafte Angeklagte ist wegen Hehlerei verurteilt worden.
Er hat in Dortmund auf Veranlassung des in dieser Sache bereits rechtskräftig verurteilten Mitangeklagten ███████ gegen einen Lohn von 20 DM mit seinen Kraftwagen nach Werne gefahren und dort die gestohlenen Sachen Bekannten in Verwahrung gegeben. Seine Revision hat keinen Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte die Nachforschungen des Eigentümers und der Kriminalpolizei durch die Unterbringung der gestohlenen Wäsche in Werne vereiteln wollte. In diesem Verhalten hat es ohne Rechtsirrtum ein Verheimlichen im Sinne des § 259 StGB gesehen, durch das die von den Dieben geschaffene rechtswidrige Vermögenslage aufrechterhalten worden ist. Die Urteilsausführungen stimmen in dieser Hinsicht entgegen der Auffassung der Revision mit der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs überein (RGSt 72, 146; 75, 25, 26; BGHSt 1, 47).
Zur Verwirklichung dieses Tatbestandsmerkmals ist nicht erforderlich, dass die Nachforschungen nach den abhandengekommenen Sachen schon begonnen haben und der Eigentümer oder die Polizei bereits an den Täter herangetreten sind.
Die Feststellungen zur inneren Tatseite sind zwar insofern unklar, als der Angeklagte auf Grund aller Umstände die „sichere und zweifelsfreie Erkenntnis“ gewonnen haben soll, dass er Diebesgut fortschaffe, es aber „dieses Annehmen“ im Widerspruch hierzu ausgeführt wird, „massen komme einem positiven Wissen gleich“. Die „Erwägungen“ und „Annahmen“ können nicht nebeneinander, sondern allenfalls wahlweise festgestellt werden. Der Bestand des Urteils wird hierdurch jedoch nicht berührt, weil die Bösgläubigkeit des Angeklagten sich aus dem Sachverhalt eindeutig ergibt.
Die Annahme des Landgerichts, dass der Angeklagte aus dem Vorteil gehandelt habe, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Ein Vorteil im Sinne des § 259 StGB ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jede günstigere Gestaltung der Lebensverhältnisse, auch durch Erlangung des Üblichen oder eines geringeren als des üblichen Geschäftsgewinns (BGH, Urt. vom 19. Dezember 1951 – 1 StR 493/51 –). Die Mitgenommene oder auch eines geringeren Fahrlohns fällt daher unter den Begriff des Vorteils, wenn der Täter durch die Forderung sein Einkommen verbessern wollte (RG, Urt. vom 29. April 1927 – 1 D 355/27 –). Ob diese Voraussetzung erfüllt ist, ist im Wesentlichen Tatfrage. Der Angeklagte, der sein Fuhrunternehmen nicht angemeldet hatte, fuhr sonst für italienische Stoffhändler. Er verlangte in seinen Verträgen nachdrücklich Bezahlung der Fahrt, „weil er sich etwas verdienen wolle“. Offensichtlich handelte es sich für ihn um eine Gelegenheit, sich durch die sonntägliche Fahrt eine zusätzliche Einnahme zu verschaffen. Die Angriffe der Revision richten sich insoweit in unzulässiger Weise gegen die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung.
Der von der Verteidigung vermissten Prüfung, ob der Angeklagte die gestohlenen Sachen „im eigenen Interesse“ oder nur mit dem Willen, dem Dieb zu helfen, fortgeschafft hat, bedurfte es zur Anwendung des § 259 StGB nicht.
„Verheimlichen“ ist ein selbständiges Tatbestandsmerkmal der Hehlerei, keine Unterart des Ansichbringens, und setzt daher keine Verfügungsgewalt des Hehlers an den Sachen oder ein Streben nach dieser voraus. Wie bei den übrigen Begehungsformen ist nur erforderlich, dass der Hehler im Einverständnis mit dem Vortäter handelt. Ob er neben der Rücksicht auf den eigenen Vorteil noch einen anderen Beweggrund, besonders die Absicht gehabt hat, den Vortäter zu begünstigen, ist für die Anwendung des § 259 StGB belanglos. Hehlereivorsatz und Begünstigungsabsicht schließen einander nicht aus und können sich gleichzeitig betätigen, so dass auch die Annahme von Tateinheit zwischen Begünstigung oder Personenhehlerei und Sachhehlerei möglich ist (RGSt 57, 347; 72, 380, 382).
Nach dem festgestellten Sachverhalt liegt zwar die Annahme nahe, dass der Angeklagte auch mit Begünstigungsabsicht gehandelt hat, weil er den Mitangeklagten ███████, der die Unterbringung der gestohlenen Sachen vermittelt hat, länger kannte und ihm auch den Ort für die gestohlenen Waren vermittelt hat. Beim Vorliegen einer solchen – im Urteil jedoch nicht ausdrücklich festgestellten – Absicht würde er sich auch eines Vergehens gegen § 258 Abs. 1 Nr. 1 StGB schuldig gemacht haben, weil er wusste, dass er Diebesgut beförderte. Dadurch, dass er nur wegen Sachhehlerei, nicht zugleich wegen Personenhehlerei verurteilt worden ist, ist er indessen nicht benachteiligt.
Die Strafzumessungsgründe lassen ebenfalls nicht erkennen, dass die Strafkammer bei Ausübung ihres Ermessens von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen ist. Rechtlich nicht zu beanstanden ist es, dass die Schulbildung des Angeklagten bis zur Untersekunda berücksichtigt ist; denn die längere Ausbildung seiner Geistesgaben erleichterte dem Angeklagten die Erkenntnis des Unrechts seines Verhaltens. Ob er den sich hieraus ergebenden höheren sittlichen Anforderungen auch nach seiner Veranlagung gewachsen war, konnte der Tatrichter auf Grund seines persönlichen Eindrucks in der Hauptverhandlung entscheiden.
Groß Dr. Augustin Dr. ████