Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen — Nichtvereidigung (§ 60 Nr. 3 StPO) und Sachhehlerei

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 493/51
Datum
11.12.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte die Nichtvereidigung eines Zeugen, die im Protokoll nur mit § 60 Nr. 3 StPO bezeichnet war. Der BGH stellt klar, dass die bloße Zitierung der Vorschrift nicht genügt; das Gericht muss die Art des gegen den Zeugen gerichteten Beteiligungsverdachts erkennbar machen. Im vorliegenden Fall war der Formfehler jedoch unbeachtlich, weil die Beeidigung nichts am Urteilsergebnis geändert hätte. Das Urteil bestätigt ferner die Auslegung von "Vorteil" im Sinne des § 259 StGB und billigt die zusammengefasste Strafzumessung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die bloße Angabe der gesetzlichen Vorschrift (§ 60 Nr. 3 StPO) im Beschluss über die Nichtvereidigung eines Zeugen genügt nicht; der Beschluss muss erkennbar machen, welcher Art das gegen den Zeugen gerichtete Beteiligungsverdacht ist.

2

Für die Nichtvereidigung nach § 60 Nr. 3 StPO ist erforderlich, dass das Gericht einen konkreten, nicht nur möglichen Teilnahmeverdacht für wirklich gegeben hält; es kann genügen zu vermerken, es bestehe Verdacht der Teilnahme.

3

Ein formeller Begründungsmangel bei der Nichtvereidigung führt nicht zwangsläufig zur Aufhebung des Urteils, wenn feststeht, dass die Beeidigung des Zeugen das Ergebnis nicht verändert hätte (die Tatsachen werden durch andere Beweismittel bestätigt).

4

Im Sinne des § 259 StGB ist "Vorteil" jede günstigere Gestaltung der Lebensverhältnisse des Täters, auch ein üblicher oder geringer als der übliche Geschäftsgewinn; dies ist von dem Tatbestandsmerkmal der Gewinnsucht zu unterscheiden.

5

Bei mehreren gleichartigen Taten darf das Gericht die Strafzumessungsgründe sachgerecht zusammenfassen und ein tateinheitliches Zusammentreffen als strafschärfend verwerten.

Relevante Normen
§ 60 Nr. 3 StPO, § 259 StGB, § 261 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Landshut, 10. April 1951

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kaufmann Karl L. aus ████████, geboren am ███ ██ in ███████, (Sachbezeichnung: ████████ Sachenhehlerei)

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 11. Dezember 1951, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Richter als Vorsitzender, Bundesrichter Mantel, Bundesrichter Dr. Geier, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Dr. Jagusch als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt Dr. █████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Leitsatz

Der bloße Hinweis auf § 60 Nr. 3 im Beschluss über die Nichtvereidigung genügt nicht. Der Beschluss muss den Prozessbeteiligten erkennbar machen, welcher Art das Verhältnis des Zeugen zu der Tat ist, für das ein Verdacht angenommen wird; dabei genügt die Angabe, es sei Verdacht der Teilnahme gegeben. (Im Anschluss an RGSt 24, 130; 12, 123; Recht 10, 36; RGSt 57, 187).

Tenor

Die Revision des Angeklagten L. gegen das Urteil des Landgerichts in Landshut vom 10. April 1951 wird verworfen. Er hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Der Angeklagte ist Trödler. Er hat von Mitangeklagten mehrere neue Radiogeräte erworben und ist wegen Sachhehlerei in vier Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängnis verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.

Als Grund der Nichtvereidigung des Zeugen E. D. hat das Gericht ausweislich der Niederschrift nur vermerkt: „Unvereidigt gemäß § 60 Nr. 3 StPO“. Mit Recht sieht die Revision hierin einen Verfahrensfehler. Nach § 60 Nr. 3 bleiben solche Personen unbeeidigt, die der Tat, die den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen schon verurteilt sind. Der Grund der Vorschrift ist, dass solche Zeugen dem Angeklagten und dem Gericht nicht mit der für eine wahrheitsgemäße und vollständige Aussage nötigen Unbefangenheit gegenüberstehen, RGSt 57, 187. Das Revisionsgericht hat das pflichtgemäße Ermessen des Tatrichters, ob ein Zeuge nach dieser Vorschrift unbeeidigt zu bleiben habe, nur dahin zu prüfen, ob der Tatrichter einen der von ihr verwendeten Rechtsbegriffe verkannt hat, RGSt 59, 168. Diese Prüfung ist regelmäßig nicht möglich, wenn das Gericht nur die Gesetzesstelle anführt, weil § 60 Nr. 3 mehrere Sachlagen betrifft, die sämtlich Beteiligungsverdacht im weiteren Sinne der Vorschrift begründen können.

Auch der Angeklagte, sein Verteidiger und der Anklagevertreter müssen imstande sein, die Gründe des Gerichts für die Nichtvereidigung im weiteren Verfahren zu berücksichtigen, was sie im Regelfall nur können, wenn der Beschluss den Grund der Nichtvereidigung enthält, RGSt 24, 130. Die Begründung muss weiter ergeben, dass das Gericht einen Teilnahmeverdacht gegen den Zeugen im Sinne des § 60 Nr. 3 für wirklich vorliegend hält, nicht nur für möglich, RG GA 51, 493; denn nur ein bestehender Verdacht, nicht nur dessen Möglichkeit, erlaubt nach § 60 Nr. 3 die Nichtvereidigung. Der bloße Hinweis auf diese Gesetzesstelle wird alledem regelmäßig und auch hier nicht gerecht. Es muss erkennbar sein, welcher Art das Verhältnis des Zeugen zu der Tat ist, für das ein Verdacht angenommen wird. Hierfür kann die Angabe genügen, Verdacht der Teilnahme sei gegeben. Welcher Art die Tatbeteiligung vermutlich war und auf welchen Tatsachen der Verdacht beruht, braucht das Gericht nicht anzugeben, RGSt 24, 130; 12, 123; Recht 10, 36.

Das Urteil beruht aber nicht auf dem Verstoß. Der Zeuge E. hat Tatsachen bekundet, die sich mit den Beteuerungen des Mitangeklagten █████████ und mit der Einlassung des Angeklagten decken. Die Beeidigung █████ würde nichts anderes ergeben haben. Dass das Gericht diese Tatsachen, deren Richtigkeit auch der Angeklagte anerkennt, nicht entlastend, sondern belastend wertet, gehört zur unangreifbaren Beweiswürdigung, § 261 StPO. Die Verfahrensrüge greift somit nicht durch.

Die Sachrüge ist unbegründet. Ein Vorteil im Sinne des § 259 StGB ist jede günstigere Gestaltung der Lebensverhältnisse des Täters, auch ein üblicher oder sogar ein geringerer als der übliche Geschäftsgewinn, RGSt 58, 122; 54, 321; JW 1935, 126. Die Revision verwechselt das Merkmal des Vorteils im § 259 mit dem im Gesetz anderweit verwendeten der Gewinnsucht. Mit dem Bestreiten des festgestellten Kennens oder Kennenmüssens des strafbaren Vorerwerbs der vom Angeklagten eingekauften Geräte greift die Revision die Beweiswürdigung unzulässig an.

Das Strafmaß ist rechtlich nicht zu beanstanden. Nach dem Sachverhalt hätten Einzelbegründungen der Strafzumessung für die vier gleichartigen Taten nur zu unnötigen Wiederholungen geführt. Das Gericht durfte die Strafzumessungsgründe für diese vier Taten, wenn das auch in recht knapper Form geschehen ist, zweckmäßig zusammenfassen, zumal bei den recht geringen Einzelstrafen, die es verhängt hat. Der Inhalt der Gründe gibt über die Strafzumessungserwägungen des Gerichts genügend Aufschluss. Das tateinheitliche Zusammentreffen von vier Fällen der Sachhehlerei durfte strafschärfend verwertet werden.

Auch sonst ist kein Rechtsfehler ersichtlich.

GeierMantelJagusch
RichterDr.Glanzmann
Revision verworfen — Nichtvereidigung (§ 60 Nr. 3 StPO) und Sachhehlerei — Themis