Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 470/79
Datum
11.10.1979
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG Oldenburg wegen schwerer Brandstiftung und vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr. Die Verfahrensrüge ist unzulässig, da sie den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO nicht genügt. Sachlich bestätigt der Senat die Verurteilung nach § 306 Nr. 2 StGB, weil das Gebäude Wohnzwecken diente und eine Gefährdung der Familie nicht mit absoluter Sicherheit auszuschließen war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 StPO ist unzulässig, wenn sie nicht den dort geforderten Darlegungsanforderungen entspricht.

2

Der Tatbestand des § 306 Nr. 2 StGB ist erfüllt, wenn ein Gebäude, das zur Wohnung von Menschen dient, durch vorsätzliche Brandlegung in Brand gesetzt wird, auch wenn der Täter das Gebäude für sich persönlich aufgegeben haben könnte.

3

Die bloße Kenntnis des Täters, dass bestimmte Personen vor der Brandlegung nicht anwesend sind, schließt die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB nicht aus, sofern die Gefährdung von Menschen nicht mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen ist.

4

Der Umstand, dass ein Gebäude aus mehreren Teilen besteht oder Nebengebäude betroffen sind, verhindert nicht die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB, wenn das Gesamtobjekt von der Brandlegung erfasst wird und Wohnnutzung vorliegt.

Vorinstanzen

Landgericht Oldenburg, 12. März 1979

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

in der Strafsache gegen den Schlosser Klaus-Dieter B. ████████ aus ███████████, dort geboren am ███ ██ 1948, wegen Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 11. Oktober 1979, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger,

die Richter am Bundesgerichtshof Hirxthal, Dr. Ruß, Dr. Engelhardt, Goydke als beisitzende Richter,

Bundesanwältin ██████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ (in der Verhandlung), Justizamtsinspektor ██ bei der Verkündung als Urkundsbeamte der Geschäftsstelle,

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Oldenburg vom 12. März 1979 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe hat es zur Bewährung ausgesetzt und für die Erteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt.

Die Revision des Angeklagten, die Verletzung der Aufklärungspflicht und des materiellen Rechts rügt, ist unbegründet.

1. Die Verfahrensrüge ist unzulässig; sie entspricht nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO (vgl. Meyer in Löwe/Rosenberg, StPO 23. Aufl., § 344 Rdn. 82, 97).

2. Auch die sachlichrechtliche Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Anlass zur Erörterung gibt nur die von der Revision aufgeworfene Frage, ob der Angeklagte zu Recht wegen einer schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB verurteilt worden ist. Das ist nach den Urteilsfeststellungen zu bejahen.

a) Der Angeklagte hat das von ihm, seiner Frau und seinen fünf Kindern bewohnte, in sehr schlechtem Zustand befindliche Bauernhaus in der Tatnacht gegen 2 Uhr in Brand gesetzt, als er nach der Rückkehr aus einer Gaststätte (Blutalkoholgehalt annähernd 2,5 ‰) bemerkte, dass seine Frau mit den Kindern das Haus kurz zuvor verlassen hatte. Sie hatte sich aus Furcht vor dem angetrunkenen Angeklagten zu ihrer Schwester begeben, um dort zu übernachten. Aus Wut darüber, dass seine Frau sich aus der Wohnung entfernt hatte, und aus Angst, dass das Jugendamt seine Kinder in einem Heim unterbringen könnte, wenn seine Frau weiterhin mit ihnen in dem von Ungeziefer verseuchten Haus wohnen bliebe, zündete er auf der Diele liegendes Stroh an. Das Haus brannte vollständig nieder.

b) Damit hat der Angeklagte ein Gebäude, das zur Tatzeit zur Wohnung von Menschen diente, in Brand gesetzt. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Angeklagte das Haus mit dem Anzünden für sich als Wohnung aufgegeben hat (vgl. BGHSt 16, 394, 396; 23, 114). Jedenfalls konnte er dadurch nicht die Wohnungseigenschaft des Hauses zugleich für seine Familie aufheben. Diese hatte auch nach seiner Vorstellung die Wohnung noch nicht endgültig verlassen. Der Angeklagte fürchtete vielmehr, dass seine Frau weiterhin mit den Kindern in dem Haus bleiben würde und das Jugendamt diese deshalb in einem Heim unterbringen könnte (UA 5, 41).

c) Die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB entfällt auch nicht deshalb, weil der Angeklagte vor der Brandlegung bemerkt hatte, dass seine Familie nicht mehr in dem Haus war. Ob die Ausgestaltung des § 306 StGB als abstraktes Gefährdungsdelikt es überhaupt zulässt, in besonders gelagerten Fällen anders zu entscheiden, wenn die Gefährdung von Menschen mit absoluter Sicherheit ausgeschlossen ist, braucht hier – wie in BGHSt 26, 121 – nicht entschieden zu werden. Um einen solchen Ausnahmefall handelt es sich bei dem landwirtschaftlichen Anwesen mit Nebengebäuden, das insgesamt dem Brand zum Opfer gefallen ist, nicht.

SalgerRußGoydke
HirxthalEngelhardt

Zitiert von (5)