Revision verworfen: §306 Nr.2 StGB bei gemeinsamer schwerer Brandstiftung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 561/81
- Datum
- 22.04.1982
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
§306 Nr.2 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt; das Fehlen einer konkreten Gefährdung oder die subjektive Überzeugung des Täters, dass kein Menschenleben gefährdet sei, ist im Regelfall unschädlich für die Tatbestandsverwirklichung.
Nur bei absolut zuverlässigen, lückenlosen Vergewisserungsmaßnahmen und nur bei besonders kleinen, überschaubaren Objekten kann die Anwendung des §306 Nr.2 StGB ausnahmsweise in Frage gestellt werden.
Taten, mit denen typischerweise das Leben von Bewohnern oder Besuchern gefährdet wird, sind vom Schutzzweck des §306 Nr.2 StGB erfasst, unabhängig vom konkreten Eintritt einer Gefährdung.
Erfolgreiche Bemühungen des Täters, konkrete Gefährdungen zu vermeiden, bleiben grundsätzlich strafzumessungsrelevant, nicht jedoch regelmäßig tatbestandsausschließend.
Bei Verfahrensrügen ist eine Entscheidung der Strafkammer über die Vereidigung des Zeugen ausreichend belegt, wenn das Sitzungsprotokoll die Absehenserklärung ausweist; verspätete Rügebegründungen sind unzulässig.
Vorinstanzen
Landgericht Arnsberg, 5. März 1981
Rubrum
Nachschlagewerk: BGHSt
StGB § 306 Nr. 2
Der Einwand des Täters, er habe sich vor der Tat vergewissert, dass kein Menschenleben gefährdet werde, ist für die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB im Allgemeinen unerheblich, kann aber für die Strafzumessung bedeutend sein.
BGH, Urt. vom 22. April 1982 – 4 StR 561/81 – LG Arnsberg
IM NAMEN DES ██████ URTEIL
4 StR 561/81
in der Strafsache gegen
1. █████████████████ 2. Christiane ██, geboren am 9.5.1955 in ████████, 3. ██, geboren am 5.1.1947 in ████████, 4. Wolf-Dieter ██, geboren am ██ 1951 in ███████, 5. Hermann █████, geboren am ████,
wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung u. a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 22. April 1982, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Salger, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Dr. Spiegel, Dr. Knoblich, Dr. Ruß, Goydke als beisitzende Richter, Bundesanwältin [REDACTED] als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt [REDACTED] als Verteidiger für den Angeklagten [REDACTED], Justizangestellter [REDACTED]
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 5. März 1981 werden verworfen.
Die Angeklagten haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) in Tateinheit mit Versicherungsbetrug (§ 265 Abs. 1 StGB), die Angeklagten ███████ und ████████ darüber hinaus wegen gemeinschaftlichen versuchten Betruges (§§ 263, 22 StGB) zu Freiheitsstrafen verurteilt. Die Revisionen aller Angeklagten rügen die Verletzung materiellen Rechts, die der Angeklagten ██████ und ████████ auch das Verfahren. Die Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
I. Die Angeklagten ███████ und ████████ beanstanden mit der Verfahrensrüge, soweit sie fristgerecht erhoben ist, die Strafkammer habe keine Entscheidung über die Vereidigung des Zeugen █████████ getroffen. Diese Rüge geht fehl. Das allein beweiskräftige Sitzungsprotokoll weist nämlich aus, dass die Strafkammer von der Vereidigung des Zeugen gemäß § 61 Nr. 5 StPO abgesehen hat. Die weitere Begründung dieser Verfahrensrüge ist wegen Verspätung unzulässig (§§ 344 Abs. 2, 345 Abs. 1 StPO). Sie wäre im Übrigen auch unbegründet.
II. Die Überprüfung des Urteils auf die Sachrüge hat weder zum Schuld- noch zum Strafausspruch Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Der näheren Erörterung bedürfen nur die nachfolgenden, von der Revision aufgeworfenen Fragen:
1. Das Landgericht geht zutreffend davon aus, dass das in Brand gesetzte Gebäude, in dem die Bar betrieben wurde, zur „Wohnung von Menschen“ im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB gedient hat. Nach den Feststellungen übernachtete nämlich in einem im Obergeschoss des Gebäudes gelegenen Raum „in der Woche regelmäßig die als Bardame tätige Zeugin ████████████, die sich nur an den Wochenenden, wenn der Barbetrieb ruhte, zu Hause aufhielt“ (UA 8). War dieser Raum demnach tatsächlicher örtlicher Lebensmittelpunkt von Frau █████████, blieb er auch dann ihre Wohnung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB, wenn sie ihn – wie zum Tatzeitpunkt – vorübergehend verlassen hatte (vgl. BGHSt 26, 121, 122 mit zahlreichen Nachw.).
Entgegen der Auffassung der Revision hat das Landgericht dem festgestellten Umstand, die Angeklagten ██████ und ████████ hatten sich vor Brandlegung mit Hilfe von Taschenlampen vergewissert, dass in dem Gebäude keine Menschen anwesend waren (UA 9) und sich dort zur Tatzeit auch tatsächlich niemand aufhielt, für die Frage des Schuldspruchs nach § 306 Nr. 2 StGB zu Recht keine Bedeutung beigemessen, diesen Umstand jedoch im Rahmen der Strafzumessung angemessen berücksichtigt (UA 14/15).
§ 306 Nr. 2 StGB ist ein abstraktes Gefährdungsdelikt, das ein Tun unter Strafe stellt, das typischerweise das Leben von Bewohnern und von anderen Personen gefährdet, die ein Gebäude aufsuchen oder sich in ihm befinden. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten zur Wohnung dienende Gebäude als Mittelpunkt menschlichen Lebens absolut geschützt werden, ohne im Einzelfall der Frage Bedeutung zukommen zu lassen, ob das geschützte Rechtsgut tatsächlich (konkret) gefährdet worden ist (BGHSt 26, 121, 123 unter Hinweis auf die Materialien). Daher sieht es die Rechtsprechung als rechtlich unerheblich an, ob sich zur Tatzeit tatsächlich – sei es auch widerrechtlich – Menschen in dem in Brand gesetzten Gebäude befunden haben und ob der Täter sich davon überzeugt hat, dass im konkreten Fall ein Menschenleben nicht gefährdet werden konnte (vgl. RGSt 23, 102, 103; OGHSt 1, 244, 245).
Dem folgt auch die wohl noch überwiegende Meinung im Schrifttum (Blei, Strafrecht Allg. Teil, 16. Aufl., S. 83 ff.; derselbe, Strafrecht, Bes. Teil, 10. Aufl., S. 276; Dreher/Tröndle, 40. Aufl., Rdn. 1 zu § 306 StGB; Jescheck, 3. Aufl., S. 211 ff.; Lackner, 14. Aufl., Anm. 1 zu § 306 StGB; Maurach/Zipf, Strafrecht Allg. Teil 1, 5. Aufl., S. 302; Maurach, Strafrecht Bes. Teil, 5. Aufl., S. 528; Wolff in LK, 10. Aufl., Rdn. 3 zu § 306 StGB).
Von einer Mindermeinung gerade auch im neueren Schrifttum wird allerdings unter Hinweis auf das Schuldprinzip eine einschränkende Auslegung der Tatbestände der abstrakten Gefährdungsdelikte für die Fälle gefordert, in denen eine Gefährdung von Menschenleben nach den tatsächlichen Gegebenheiten mit Sicherheit ausgeschlossen werden kann (vgl. Brehm JuS 1976, 22; Cramer in Schönke/Schröder, 20. Aufl., Rdn. 3a vor §§ 306 ff. und Rdn. 2 zu § 306 StGB; Eser, Strafrecht III, 2. Aufl., S. 236; Horn in SK, Rdn. 15 ff. vor § 306, Rdn. 2 und 14 zu § 306 StGB; Kaufmann JZ 1963, 425, 432 ff.; Rudolphi, Festschrift für Maurach, 1972, S. 51, 59 ff.; Schmidhäuser, Strafrecht, Bes. Teil, S. 162; Schröder ZStW Bd. 81, S. 7, 15 ff.; Schünemann JA 1975, 787, 797 ff.; Wessels, Strafrecht Bes. Teil 1, 5. Aufl., S. 160).
Der erkennende Senat hat sich in der Entscheidung BGHSt 26, 121 mit dieser Frage auseinandergesetzt, ohne sie abschließend zu entscheiden. Allerdings hat er ausgesprochen, dass eine einschränkende Auslegung des § 306 Nr. 2 StGB allenfalls dann in Betracht kommen könne, wenn sich der Täter „durch absolut zuverlässige lückenlose Maßnahmen vergewissert“ hat, dass die durch das Gesetz verbotene Gefährdung „mit Sicherheit“ nicht eintreten könne.
Eine solche Einschränkung könne nur bei kleinen, insbesondere einräumigen Hütten oder Häuschen erwogen werden, die mit einem Blick zu übersehen seien. Bei einem dreistöckigen Hotel oder einem Bauernhaus mit Nebengeäbuden (BGH, Urteil vom 12. März 1979 – 4 StR 470/79) hat es der Senat hingegen abgelehnt, die von den genannten Autoren geforderte einschränkende Auslegung des § 306 Nr. 2 StGB überhaupt in Betracht zu ziehen. Auch vorliegend ist ein derartiger Ausnahmefall nicht gegeben: Das von den Angeklagten ██████ und ████████ in Brand gesetzte Gebäude war nach den Feststellungen zweigeschossig. Im Erdgeschoss befand sich neben dem eigentlichen Barraum und „mehreren Séparées“ die von den Angeklagten ███████ und ████████ bewohnte Wohnung, bestehend aus Wohn- und Schlafraum, sowie „diversen Nebenräumen“. Im Obergeschoss befanden sich fünf Räume und weitere Nebenräume (UA 6). Ein derartig beschaffenes unüberschaubares Gebäude in Brand zu setzen, ist generell gefährlich im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB, mag auch keine konkrete Gefährdung eines Menschenlebens eingetreten sein. Deshalb ist es rechtlich unerheblich, dass sich die Angeklagten bemüht haben, die konkrete Gefährdung eines Menschen zu vermeiden. Der Schutzzweck der Norm fordert vielmehr die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB auch im vorliegenden Fall.
2. Auch der Schuldspruch wegen Versicherungsbetruges (§ 265 Abs. 1 StGB) ist frei von Rechtsfehlern. Entgegen der Auffassung der Revision ist dem Gesamtzusammenhang der Gründe des angefochtenen Urteils hinreichend sicher zu entnehmen, dass auch die Angeklagten ███ und ██████ in betrügerischer Absicht handelten, als sie das Gebäude in Brand setzten, nämlich zu dem Zweck, den Angeklagten ███ und ██████ zur Auszahlung einer Feuerversicherungssumme, auf die diese keinen Anspruch hatten, zu verhelfen.
| Salger | Knoblich | Goydke | |||
| Spiegel | Ruß |