Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung mangels Prüfung der Wohnnutzung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 466/87
- Datum
- 14.10.1987
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Tatbestand der schweren Brandstiftung (§ 306 Nr. 2 StGB) setzt voraus, dass das betroffene Gebäude zur Tatzeit der Wohnung von Menschen diente; hierzu hat das Tatgericht erforderliche Feststellungen zu treffen.
Die Aufgabe der Wohnnutzung durch den Eigentümer ist nicht ohne weiteres gleichbedeutend mit der Aufgabe der Wohnnutzung durch andere Haushaltsangehörige; die Aufgabe kann nur durch die jeweils Betroffenen selbst erfolgen.
Unterlässt das Gericht die gebotene Prüfung, ob Dritte (z. B. die Ehefrau) die Wohnung aufgegeben oder in den Tatplan eingeweiht waren, so führen die unzureichenden Feststellungen zur Unhaltbarkeit einer Verurteilung wegen § 306 Nr. 2 StGB.
Der Revisionssenat darf nicht von sich aus neue tatbestandliche Annahmen treffen (z. B. Verweisung auf andere §§); erforderliche Feststellungen sind der Tatsacheninstanz zur erneuten Entscheidung zu überlassen.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 22. Dezember 1986
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 466/87 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Sch ███ aus ██████, dort geboren am ███ 1957, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen schwerer Brandstiftung u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1987 gemäß § 349 Abs. 2 bis 4 StPO
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten Sch ███ wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22. Dezember 1986 gegen ihn mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben
a) soweit er wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt ist,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Die auf Verletzung formellen und sachlichen Rechts gestützte Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug und des Ausspruchs über die Gesamtfreiheitsstrafe; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht erachtet den Tatbestand der schweren Brandstiftung gemäß § 306 Nr. 2 StGB deswegen als erfüllt, weil der Angeklagte das dem Mitangeklagten ███ gehörende, lediglich von diesem und seiner Ehefrau bewohnte Wohnhaus im Auftrag ███ in Abwesenheit des Ehepaares (in betrügerischer Absicht) in Brand gesetzt hat. Dabei hat es ersichtlich nicht geprüft, ob das Gebäude zur Tatzeit noch, wie in der Vorschrift vorausgesetzt, der Wohnung von Menschen diente (vgl. insbesondere UA Bl. 175). Diese Prüfung war aber geboten.
Der Eigentümer ██████████ selbst hatte sich nach Absprache mit dem Angeklagten in der Tatnacht an einem anderen Ort aufgehalten. Damit und mit der Auftragserteilung zur Brandstiftung hatte er, für den Angeklagten erkennbar, das Haus nicht mehr als seine Wohnung betrachtet (vgl. BGHSt 26, 121, 122).
Allerdings konnte er die weitere Zweckbestimmung des Hauses, seiner Ehefrau als Wohnung zu dienen, nicht von sich aus beenden; das konnte nur seine Ehefrau selbst (BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 – 4 StR 470/79). Der Beschluss des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1984 – 5 StR 72/84 – besagt (entgegen der Annahme von Tröndle in Dreher/Tröndle, StGB 43. Aufl. § 306 Rdn. 4) nichts anderes.
In dem jener Entscheidung zugrundeliegenden Fall waren der Eigentümer des Hauses, der „mit seiner Familie nach Jugoslawien übersiedeln“ wollte, zwei Tage vor der von ihm veranlassten Brandstiftung und seine Ehefrau noch früher mit den Kindern nach Jugoslawien aufgebrochen. Damit hatten beide Ehegatten für sich und für die Kinder die Zweckbestimmung des Hauses als Familienwohnung aufgegeben.
Im vorliegenden Fall war die Prüfung veranlasst, ob nicht Frau ██████ ebenfalls in den Tatplan eingeweiht und mit der Brandlegung einverstanden war, also auch für sich die Wohnung im Haus aufgegeben hatte. Dieser Gedanke lag nicht fern. Frau ███ war einige Tage zuvor in Urlaub gefahren, wurde aber bereits am Tage nach der Tatnacht zurückerwartet (UA Bl. 41). Die Tat war „ein wohl vorbereitetes, von dem (Mitangeklagten ██ ██) selbst geplantes Ereignis ..., bei dem nichts dem Zufall überlassen worden ist“ (UA Bl. 124). Die Strafkammer geht davon aus, dass auch andere Personen in der Siedlung vom Vorhaben Kenntnis hatten, insbesondere der Bruder der Frau ██, der in der Tatnacht zum Schutz seines nur 10 m vom Brandort entfernten Hauses 14 Feuerlöscher bereithielt (UA Bl. 47, 130 f.). Die Urteilsgründe schließen nicht aus, dass Frau ███ beim Auslagern wichtiger Dokumente vor Inbrandsetzung des Hauses geholfen hat (UA Bl. 126).
Die insoweit gebotene Prüfung hat das Landgericht unterlassen. Es hat damit nicht ausgeschlossen, dass auch Frau ███ ihre Wohnung in dem Haus aufgegeben hatte und der Angeklagte dies wusste. Auf dieser Grundlage hat die Verurteilung des Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung keinen Bestand.
Dass das Gebäude in der Tatnacht „zeitweise zum Aufenthalt von (anderen) Menschen“ gedient haben könnte (§ 306 Nr. 3 StGB), ist nach den Urteilsfeststellungen auszuschließen.
Damit war die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug aufzuheben. Dass die Voraussetzungen des § 308 Abs. 1 StGB vorlagen, kann der Senat nicht von sich aus feststellen. Außerdem war der Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe aufzuheben. Dass sich der Fehler auch auf die Verurteilung wegen anderer Straftaten ausgewirkt haben könnte, ist auszuschließen.
| Herdegen | Maier | Gollwitzer | |||
| Theune | Niemöller |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 470/79 · 11.10.1979Revision verworfen: Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung bestätigt
- BGH · 5 StR 72/84 · 13.03.1984Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur schweren Brandstiftung (§ 306 Nr.2 StGB)
- BGH · 2 StR 466/87 · 14.10.1987Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Entfernung des Angeklagten aus der Hauptverhandlung