Revision: Aufhebung wegen unklarer Feststellungen zur schweren Brandstiftung (§ 306 Nr.2 StGB)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 72/84
- Datum
- 13.03.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die schwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB setzt voraus, dass das in Brand gesetzte Gebäude zum Tatzeitpunkt als Wohnung oder Aufenthaltsort von Personen genutzt wird.
Bei der Anstiftung ist zu klären, welche konkrete Tatausführung angestiftet wurde; bleibt offen, ob die angestiftete Handlung den Tatbestand einer Qualifikation (z. B. schwere Brandstiftung) erfüllt, kann eine Verurteilung wegen dieser Qualifikation nicht aufrechterhalten werden.
Hat ein Gericht wesentliche Feststellungen zu den tatbestandlichen Voraussetzungen unterlassen, kann das Revisionsgericht das Urteil aufheben und an eine andere Kammer zurückverweisen.
Sind mehrere Taten miteinander verknüpft, führt die Aufhebung einer Teilverurteilung wegen Fach- oder Feststellungsfehlern regelmäßig zur Aufhebung der Gesamtverurteilung, wenn ein Zusammenhang besteht und eine getrennte erneute Entscheidung nicht möglich ist.
Vorinstanzen
Landgericht Hannover, 24. Oktober 1983
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen den Elektromechaniker Otto aus ███ OT ████ geboren ████ ███ 1932 in ███ zur Zeit in Haft, wegen Betruges u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 13. März 1984 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Oktober 1983 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird an eine andere Strafkammer zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung und wegen versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Nach den Feststellungen hat der Angeklagte einen Unbekannten angestiftet, sein, des Angeklagten, Einfamilienhaus in Brand zu setzen. Der Angeklagte wollte mit seiner Familie nach Jugoslawien übersiedeln und fuhr am 25. Juli 1982 mit drei seiner Kinder dorthin los, während seine Frau mit einem weiteren Kind bereits einige Tage vorher aufgebrochen war. Am 27. Juli 1982 wurde das Haus von dem Unbekannten in Brand gesetzt; es brannte vollkommen nieder. Der Angeklagte versuchte dann, Ersatz des Schadens an Haus und Hausrat von seiner Versicherung zu erlangen.
Die Verurteilung wegen Anstiftung zu einer schweren Brandstiftung kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht sich nicht mit der Möglichkeit auseinandergesetzt hat, dass der Angeklagte den Täter nur dazu angestiftet haben könnte, ein Gebäude in Brand zu setzen, das der Angeklagte mit seiner Familie allein bewohnt hatte, aber wegen der geplanten Übersiedlung nach Jugoslawien für sich und seine Familie nicht mehr als Wohnung verwenden wollte und zur Zeit der Brandlegung verwendet hat. Dann lag keine schwere Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB vor (vgl. BGHSt 16, 394).
Wegen des Zusammenhangs der beiden Taten hebt der Senat die Verurteilung insgesamt auf.
| Herrmann | Horstkotte | Niepel | |||
| Fuhrmann | Rebitzki |