Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen bei Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 284/88
Datum
23.08.1988
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte Edgardas ██████ rügte das Urteil des Landgerichts Verden, das ihn und Mitangeklagte wegen gemeinschaftlicher schwerer Sachbeschädigung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilte. Zentrales Problem war, ob das Brandobjekt zum Tatzeitpunkt noch die Bestimmung als Wohnung im Sinne des § 306 Nr. 2 StGB hatte. Das Landgericht hat hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen; auch für § 306 Nr. 3 bzw. § 308 StGB fehlen Feststellungen. Der BGH hob das Urteil auf und verwies die Sache an eine andere Strafkammer zurück.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei Brandstiftungsdelikten hat das Tatgericht festzustellen und zu würdigen, ob das betroffene Gebäude zum Tatzeitpunkt den Schutzbereich der einschlägigen Vorschriften (insbesondere § 306 Nr. 2 StGB) erfüllt oder durch tatsächliches Verhalten seine Bestimmung als Wohnung verloren hat.

2

Fehlen für eine bestimmte rechtliche Qualifikation (z. B. § 306 Nr. 3, § 308 StGB) erforderliche tatsächliche Feststellungen, kann das Revisionsgericht diese nicht von Amts wegen ersetzen; in solchen Fällen ist das Urteil aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

3

Wenn die rechtliche Beurteilung wesentlicher objektiver Tatbestandsmerkmale wegen lückenhafter Feststellungen nicht möglich ist, ist gemäß § 357 StPO die Entscheidung aufzuheben.

4

Eine Verurteilung wegen gemeinschaftlicher schwerer Sachbeschädigung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug setzt substantiiert festgestellte Tatsachen für jede in Betracht kommende Qualifikation voraus; unzureichende Feststellungen rechtfertigen keine Bestätigung des Urteils.

Vorinstanzen

Landgericht Verden (Aller), 24. Februar 1988

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache

gegen

1. den Kraftfahrer Edgardas ██████, geboren am ███████████ 1948 in ████, 2. den Matrosen Gerd-Dieter ███████, geboren am █████████████ 1953 in ████, 3. den Kaufmann Richard █████, geboren am ████████████ in ████,

wegen schwerer Brandstiftung u. a.

Leitsatz

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 23. August 1988 nach § 349 Abs. 4 StPO einstimmig beschlossen:

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten Edgardas ██████ wird das Urteil des Landgerichts Verden (Aller) vom 24. Februar 1988, auch soweit es die Angeklagten Gerd-Dieter ███████ und Richard █████ betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen, die auch über die Kosten der Revision zu entscheiden hat.

Gründe

Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gemeinschaftlicher schwerer Sachbeschädigung in Tateinheit mit Versicherungsbetrug verurteilt. Das nur vom Angeklagten Edgardas ██████ angefochtene Urteil hat aus sachlich-rechtlichen Gründen keinen Bestand.

In dem einstöckigen Einfamilienhaus des Beschwerdeführers in ███████ (UA S. 6) hatte es schon am 4. August 1983 „Nach dem Brand vom 4.8.1983 bewohnte der Angeklagte Edgardas ██████ sein Haus nicht mehr. Er zog mit seiner damaligen Lebensgefährtin zusammen zu seiner Schwester nach ██████████ (UA S. 7). Die Angeklagten verabredeten in der Folgezeit, dass das Haus niedergebrannt werden sollte.

Der Beschwerdeführer brachte am 12. August 1983 einen Benzinkanister in das Haus. Mit dem Benzin setzte der Angeklagte Gerd-Dieter ████████ das Haus in der folgenden Nacht, wie vereinbart, in Brand.

Die Feststellungen ergeben nicht, dass das Haus zur Tatzeit dritten Personen zur Wohnung gedient hat. Unter diesen Umständen musste sich der Tatrichter mit der Frage auseinandersetzen, ob das Haus seine Bestimmung, zum Wohnen von Menschen zu dienen (§ 306 Nr. 2 StGB), auf Grund des Verhaltens des Beschwerdeführers nach dem 4. August 1983 verloren hatte (vgl. BGH bei Holtz MDR 1981, 981; Senatsbeschluss vom 13. März 1984 – 5 StR 72/84 –; BGH NJW 1988, 1276). Das ist nicht geschehen. Den Feststellungen ist auch nicht zu entnehmen, dass das Haus die Merkmale des § 306 Nr. 3 StGB aufgewiesen hat.

Dass die Voraussetzungen des § 308 StGB vorgelegen haben, kann der Senat nicht von sich aus feststellen. Das Urteil war daher gemäß § 357 StPO auch hinsichtlich der anderen Angeklagten in vollem Umfang aufzuheben.

FuhrmannHerrmannHorstkotte
SchusterNiepel

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