Treffer
BGH Urteil

Revision aufgehoben: Zurückverweisung wegen Feststellungsmängeln bei schwerer Brandstiftung

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 68/89
Datum
20.04.1989
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Angeklagten revidierten Verurteilungen wegen schwerer Brandstiftung; der BGH hebt das Urteil auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer. Das Landgericht hat nicht geklärt, ob das in Brand gesetzte Gebäude zur Tatzeit noch Wohnzwecken diente, sodass die Anwendung von § 306 Nr. 2 StGB ungewiss ist. Fehlt Wohnnutzung, ist stattdessen § 308 Abs. 1 StGB zu prüfen. Der BGH weist ferner darauf hin, dass die Inbrandsetzung eines gegen Feuersgefahr versicherten Gebäudes bereits den Tatbestand des § 265 StGB erfüllen kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Anwendung des § 306 Nr. 2 StGB muss das Gebäude zur Tatzeit Wohnzwecken gedient haben; fehlt diese Feststellung, ist die Vorschrift nicht ohne weitere Feststellungen anzuwenden.

2

Haben Täter ihr bisheriges Wohngebäude vor der Tatausführung aufgegeben, kann der Wohnzweck für sie entfallen; § 306 Nr. 2 StGB kommt dann nur in Betracht, wenn Dritte das Gebäude weiterhin als Wohnung nutzen.

3

Lückenhafte oder unzureichende Feststellungen zu für die Tatbestandsabgrenzung wesentlichen Umständen rechtfertigen die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur ergänzenden Tatsachenfeststellung.

4

Die Inbrandsetzung eines gegen Feuersgefahr versicherten Gebäudes verwirklicht bereits den Tatbestand des Versicherungsbetrugs nach § 265 StGB; der Betrug ist somit unter Umständen tateinheitlich mit der Brandstiftung vollendet.

Vorinstanzen

Landgericht Kaiserslautern, 25. Oktober 1988

Rubrum

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL

4 StR 68/89 in der Strafsache gegen █████████████████ wegen schwerer Brandstiftung

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 20. April 1989, an der teilgenommen haben:

Vizepräsident des Bundesgerichtshofs Salger als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Knoblich Dr. Laufhütte Goydke Steindorf Dr. [REDACTED] als beisitzende Richter,

Bundesanwalt Dr. C____ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt C____ aus LC als Verteidiger für den Angeklagten Walter MC,

Rechtsanwalt Dr. C____ aus CL als Verteidiger für die Angeklagte Maria Rita MC,

Justizangestellte C____D als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

Tenor

Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom 25. Oktober 1988 mit den Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten RC___ wegen schwerer Brandstiftung und die Angeklagten Klaus KO, Walter MC und Maria MC wegen Anstiftung zur schweren Brandstiftung jeweils zu Freiheitsstrafen verurteilt. Gegen dieses Urteil richten sich die Revisionen der Angeklagten.

Die Angeklagten Eheleute Walter und Maria MC haben außerdem Verfahrensrügen erhoben. Die Rechtsmittel sind begründet, weil das Urteil an einem durchgreifenden sachlich-rechtlichen Mangel leidet. Einer Erörterung der Verfahrensrügen bedarf es daher nicht.

Nach den Feststellungen haben die Eheleute MC zusammen mit ihrem Bekannten HC in mehreren Besprechungen auf RC__ eingewirkt, das Wohn- und Geschäftshaus, in dem die Eheleute MC wohnten und als dessen Eigentümerin die Angeklagte Maria MC im Grundbuch eingetragen war, anzuzünden. RC setzte das Anwesen verabredungsgemäß an einem Wochenende im Februar 1987 in Brand, nachdem sich die Eheleute MC zu ihrem Wohnwagen auf einem Campingplatz begeben und hiervon ███ und ██████ unterrichtet hatten.

Das Landgericht ist wegen der Inbrandsetzung des auch als Wohnung genutzten Gebäudes von einer schweren Brandstiftung nach § 306 Nr. 2 StGB ausgegangen. Es hat jedoch nicht geprüft, ob das Gebäude auch noch zur Tatzeit, wie es die Vorschrift voraussetzt, zur Wohnung von Menschen diente. Den Urteilsgründen ist nicht zu entnehmen, dass sich in dem Gebäude noch eine andere Wohnung befunden hat, als die von den Eheleuten MC – und möglicherweise einem (behinderten) Sohn (UA 26) – benutzte. In der Tatnacht hatten sich die Eheleute, entsprechend der Absprache mit ██ ██, zu ihrem Wohnwagen begeben. Damit könnten sie das Gebäude endgültig nicht mehr als ihre Wohnung betrachtet haben (vgl. BGHSt 26, 121, 122; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 3 und 4). Bei einer derartigen Sachlage kann § 306 Nr. 2 StGB nur in Betracht kommen, wenn außer den Eheleuten MC noch Dritte in dem Gebäude gewohnt haben, für die der Wohnzweck des Gebäudes nicht von den Angeklagten MC aufgehoben werden konnte (vgl. BGH, Urteil vom 11. Oktober 1979 – 4 StR 470/79; BGHR StGB § 306 Nr. 2 Wohnung 4 und 5). Ob insoweit der in den Urteilsgründen erwähnte Sohn der Eheleute, von dem weder das Alter noch die Art seiner Behinderung mitgeteilt ist, in Betracht kommt oder noch weitere Personen, lässt sich wegen der lückenhaften Feststellungen nicht beurteilen.

Das angefochtene Urteil kann demnach keinen Bestand haben. Die neue Strafkammer wird, falls das Gebäude zur Tatzeit keinen Wohnzwecken mehr diente, die Voraussetzungen des § 308 Abs. 1 StGB zu prüfen haben. Außerdem wird darauf hingewiesen, dass der Tatbestand des § 265 StGB bereits mit der Inbrandsetzung eines „gegen Feuersgefahr“ versicherten Gebäudes erfüllt ist; nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils war deshalb ein (tateinheitlicher) Versicherungsbetrug nicht lediglich „beabsichtigt“ (UA 33), sondern schon vollendet.

LaufhütteSalgerGoydke
KnoblichSteindorf

Zitiert (1)