Treffer
BGH Urteil

Fahrlässige Tötung im Straßenverkehr: Kausalität, Alkoholwirkung und Reifenschaden

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 4/55
Datum
24.02.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte rügte mit Revision seine Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung u.a. nach einem Unfall mit tödlichem Ausgang bei alkoholbedingter Enthemmung und hoher Geschwindigkeit. Der BGH hob das Urteil auf, weil Feststellungen zur Unübersichtlichkeit und Feuchtigkeit der Unfallstelle lückenhaft waren und die Kausalitätsprüfung einen möglichen Reifenschaden nicht rechtsfehlerfrei einbezog. Zudem fehlten tragfähige Darlegungen zur vorwerfbaren Fehleinschätzung der eigenen Fahrtüchtigkeit und zur konkreten Auswirkung alkoholbedingter Fahrunsicherheit auf den Verkehrsvorgang. Auch Begründungslücken bei § 315a StGB a.F., Strafzumessung und Fahrerlaubnisentziehung führten zur Zurückverweisung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein strafrechtlich erheblicher Ursachenzusammenhang bei Fahrlässigkeitsdelikten setzt voraus, dass der Erfolg gerade durch das pflichtwidrige Verhalten herbeigeführt wurde; ein bloß zeitlich vorgelagertes Verkehrsverhalten genügt nicht.

2

Die nach den Verkehrsvorschriften zulässige Geschwindigkeit bestimmt sich nach allen Umständen des Einzelfalls; hierzu zählen auch persönliche Umstände des Fahrers, insbesondere eine verminderte Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit infolge Alkoholgenusses.

3

Treten neben dem vorgeworfenen Sorgfaltsverstoß weitere mögliche Ursachen für den Erfolg hinzu, hat der Tatrichter deren Einfluss auf den Unfallablauf aufzuklären und im Rahmen des strafrechtlichen Kausalitätsbegriffs zu prüfen, ob das pflichtwidrige Verhalten weiterhin nicht hinwegdenkbar ist.

4

Fahrlässigkeit wegen Fahrens unter Alkohol setzt bei der subjektiven Vorwerfbarkeit Feststellungen dazu voraus, aus welchen Gründen der Täter sein herabgesetztes Reaktionsvermögen bzw. seine Fahruntüchtigkeit schuldhaft verkannt hat; dazu können u.a. Trinkmenge, Wirkungen und Alkoholgewöhnung gehören.

5

Die Verurteilung wegen alkoholbedingter Gefährdung des Straßenverkehrs erfordert Feststellungen, dass die durch Alkohol hervorgerufene Fahrunsicherheit sich auf den konkreten Verkehrsvorgang ausgewirkt und die Gefahr verursacht hat; der Schluss allein aus dem Unfallgeschehen genügt nicht.

Vorinstanzen

Landgericht Trier, 26. Oktober 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Kraftfahrer und Autoschlosser Peter ████ aus [REDACTED], geboren am [REDACTED] 1922 in ████, wegen fahrlässiger Tötung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 24. Februar 1955, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels Bundesrichter Dr. Augustin Bundesrichter Prof. Dr. Leng-Hinrichsen Bundesrichter Dr. Haager als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. [REDACTED] als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED]

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Trier vom 26. Oktober 1954 mit den Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Der Angeklagte betrieb in Wittlich eine Autovermietung. Er führte am Vormittag des 3. Mai 1954 eine Lohnfahrt aus und trank alsdann innerhalb eines Zeitraumes von eineinhalb bis zwei Stunden vier Glas Bier. Zum Mittagessen nahm er ein Glas Moselwein und als Nachspeise zwei Dessertteller Weincreme zu sich. Anschließend fuhr er nach einem 5 km entfernten Ort, um von dort mit seinem Volkswagen-Kleinbus eine Hochzeitsgesellschaft in die Stadt zu bringen. Vor Antritt dieser letzten Fahrt trank er ein Glas Schnaps und ein halbes Glas Wein. Während der Fahrt überholte er mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h auf der 6 m breiten, stellenweise feuchten Straße vor einer unübersichtlichen Rechtskurve in einem Überholungsgang zwei Fahrzeuge und verringerte seine Geschwindigkeit beim Beginn der Kurve um etwa 10 km/h. Im Scheitelpunkt der Kurve bemerkte er, dass sein Wagen nach links zog; er steuerte deshalb nach rechts und kam dabei bis an die Grasnarbe des rechten Straßenrandes heran. Daraufhin riss er das Steuer wieder scharf nach links. Der Wagen fuhr etwas über 8 m, und zwar nur auf seinen beiden rechten Rädern, weiter in Richtung Straßenmitte, schlug um und rutschte auf seiner linken Seite etwa 25 m in Fahrtrichtung über die Straße, bis er links neben der Straße vor einem Baum zum Halten kam. Im linken, luftleeren Reifen des Hinterrades des Wagens fand sich ein Stück eines Absatzeisens.

Durch den Sturz und das Rutschen des Wagens verlor die Braut ihr Leben, während andere Insassen mehr oder weniger schwere Verletzungen erlitten.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung und fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs zu einer Gefängnisstrafe von acht Monaten verurteilt, ihm die Fahrerlaubnis entzogen, den Führerschein eingezogen und angeordnet, dass eine neue Fahrerlaubnis vor Ablauf eines Jahres nicht erteilt werden darf.

Die Revision des Angeklagten erhebt die Verfahrensrüge und macht Verletzung des sachlichen Rechts geltend; sie hat Erfolg.

1.) Die Rüge der Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht kann allerdings schon deshalb nicht durchgreifen, weil die Revision nicht angibt, welche Beweismittel der Tatrichter noch hätte benutzen sollen (BGHSt 2, 168). Im Übrigen kann das Vorbringen der Revision über angebliche Fehlerquellen der erstatteten Gutachten nicht beachtet werden, weil die Urteilsfeststellungen hierüber nichts ergeben.

2.) Die Ausführungen des Tatrichters zur Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung geben zu folgenden Bemerkungen Anlass:

Das Landgericht will dem Angeklagten offensichtlich zwei Vorwürfe machen: er habe nicht, insbesondere nicht mit einer Geschwindigkeit von 80 km/h, überholen dürfen, er sei aber auch mit Rücksicht auf die Unübersichtlichkeit der Kurve und seinen Zustand an der Unfallstelle zu schnell gefahren. Es kann dahinstehen, ob der erste Vorwurf berechtigt ist (vgl. §§ 9, 10 StVO). Die Überholung war jedenfalls vor Beginn der Kurve abgeschlossen, also zur Zeit des Unfalls beendet; ein ursächlicher Zusammenhang mit dem Unfall besteht daher nicht. Der Tod und die Körperverletzungen sind nämlich nur dann schuldhaft verursacht, wenn sie gerade durch jenes Tun herbeigeführt wurden, das den Vorwurf gegen den Angeklagten begründet. Es stellt nicht schon irgendein verkehrswidriges Verhalten, das dem Angeklagten in zeitlichem Zusammenhang mit dem Unfall unterlaufen ist, einen strafrechtlich erheblichen ursächlichen Zusammenhang her (BGH 5 StR 482/52 vom 5. März 1953; VRS 5, 284; 4 StR 79/54 vom 13. Mai 1954).

Den Vorwurf, in der Kurve zu schnell gefahren zu sein, stützt das Landgericht auf die Unübersichtlichkeit der Kurve, auf den Zustand, in dem sich der Angeklagte infolge Alkoholgenusses befand, und „zusätzlich“ auf die allgemeine Straßenbeschaffenheit (Feuchtigkeit). In welchen Tatsachen die Strafkammer die Unübersichtlichkeit der Straße gesehen hat, wird nicht dargetan; insoweit ist die Sachschilderung unvollständig (BayObLG RGSt 1953, 19 Nr. 13). Möglicherweise lässt sich an der Unfallstelle, nämlich im Scheitelpunkt der Kurve, bereits ein Überblick über die Straße gewinnen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich ferner nicht, dass die Unfallstelle feucht war.

Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Landgerichts, der Beschwerdeführer hätte wegen seines Zustandes langsam fahren müssen. Nach den Urteilsfeststellungen war er durch den Alkoholgenuss enthemmt, seine Wahrnehmungs-, Reaktions- und Konzentrationsfähigkeit war gemindert. Die nach § 9 StVO zulässige Geschwindigkeit richtet sich nach den gesamten Umständen des gegebenen Falles. Dazu gehören auch persönliche Umstände des Fahrers, vor allem seine aus besonderen Gründen verminderte Aufnahme- und Reaktionsfähigkeit (BGH VRS 3, 247, 249; 405). Der unter Alkoholwirkung stehende Fahrer muss daher langsamer fahren als der nüchterne (BGH 3 StR 612/51 vom 25. Oktober 1951). Wäre der Angeklagte aber langsam gefahren, so hätte er nach den Urteilsfeststellungen seinen Wagen abfangen und zum Stehen bringen können; der Unfall wäre dann vermieden worden. Insoweit bestehen gegen den Nachweis des ursächlichen Zusammenhangs zwischen dem pflichtwidrigen Verhalten des Angeklagten und dem Umstürzen des Kraftwagens keine durchgreifenden Bedenken. Wenn aber das Landgericht in diesem Zusammenhang noch ausführt, es sei unbeachtlich, dass die Beschädigung des linken Hinterradreifens möglicherweise auf dem Scheitelpunkt der Kurve den Wagen nach links gezogen habe, so kann sich darunter die rechtsirrige Meinung verbergen, etwaige weitere Ursachen für den Erfolg hätten für die rechtliche Würdigung des Sachverhalts keinerlei Bedeutung. Unterstellte der Tatrichter jenen Reifenschaden und seine beschriebene Wirkung, so musste untersucht werden, ob der Unfallablauf dadurch beeinflusst worden sein kann. Bejahendenfalls war zu prüfen, ob der Beitrag des Angeklagten zum Ursachenablauf, seine überhöhte Geschwindigkeit, bei natürlicher Betrachtung aller mitwirkenden Umstände mit dem Erfolg weiterhin verknüpft bleibt, so dass das Tun des Beschwerdeführers nicht wegzudenken wäre, ohne dass auch der Unfall wegfiele. In diesem Fall wäre der ursächliche Zusammenhang durch das Hinzutreten des Reifenschadens nicht aufgehoben. Das Landgericht hat zu diesen Fragen nicht Stellung genommen. Es genügt nicht, wenn es sich „gutachtlich“ auf das Gutachten des Sachverständigen beruft, wonach ein langsames Entweichen der Luft aus dem Reifen nicht die Unfallursache gewesen sein könne. Möglicherweise ging der Sachverständige von einem anderen Ursachenbegriff als dem des Strafrechts aus.

Zur inneren Tatseite stellt das Landgericht fest: es sei die Schuld des Angeklagten, dass er, unter Alkohol stehend, schnell gefahren sei; der Unfall und seine Folgen seien für ihn auch voraussehbar gewesen. Dem Angeklagten musste indes, soll er fahrlässig gehandelt haben, nachgewiesen werden, dass er seinen Zustand verminderten Reaktionsvermögens in vorwerfbarer Weise verkannt hat. Der Beschwerdeführer hat sich als fahrtüchtig angesehen. Er will bei Beginn der Fahrt nach Wittlich von einer Alkoholwirkung nichts bemerkt haben. Über seine Alkoholgewöhnung wird im Urteil Näheres nicht ausgeführt. Das Landgericht hätte dartun müssen, aus welchen Gründen die Auffassung des Angeklagten, er sei fahrtüchtig, schuldhaft war.

Den Urteilsgründen kann auch nicht entnommen werden, ob das Landgericht bei der Prüfung der Voraussehbarkeit des Unfalls die von ihm als möglich bezeichnete Beschädigung des Reifens und das dadurch veranlasste Abweichen des Wagens von seiner bisherigen Fahrtrichtung beachtet hat. Bei dieser Prüfung musste es die Gesamtheit des Ursachenablaufs, mithin auch die zur Handlung des Täters hinzutretenden Umstände, soweit sie den Erfolg mit herbeigeführt haben, im Auge behalten. Wäre der Reifenschaden als weitere Unfallursache zu werten, so würde sich die Frage aufwerfen, ob der Angeklagte bei Anwendung der gebotenen Aufmerksamkeit auch diesen voraussehen konnte.

Der Vorwurf der Fahrlässigkeit wäre unbegründet, sofern mit der Verneinung dieser Frage auch die Voraussehbarkeit des Erfolgs entfiele oder wenigstens nur in so beschränktem Maße bliebe, dass in der Nichtberücksichtigung der nur noch entfernten Gefahr eine Verletzung der Sorgfaltspflicht nicht mehr zu finden wäre (RGSt 34, 91, 94). Hätte der Angeklagte auf das bezeichnete Ereignis hin nicht schnell genug oder fahrtechnisch gesehen falsch gehandelt, so könnte er freilich, selbst wenn er sein herabgesetztes Reaktionsvermögen ohne Verschulden nicht erkannt haben sollte, nicht geltend machen, er habe den Unfall nicht voraussehen können. Denn das Gebot, nach Alkoholgenuss langsamer zu fahren, beruht gerade auf der Erfahrung, dass die durch Alkoholzufuhr mögliche Minderung der Reaktionsfähigkeit, insbesondere bei Einhalten einer hohen Geschwindigkeit, schwerste Folgen hervorrufen kann. Dieser Erfahrungssatz ist jedem Berufsfahrer geläufig. Dass das Landgericht dem Angeklagten einen so gearteten Vorwurf hat machen wollen, lässt sich den Urteilsgründen indes nicht entnehmen; es hält für nicht widerlegt, dass der Beschwerdeführer auf den plötzlichen Zufall nicht schneller reagiert hätte, wenn er keinen Alkohol getrunken hätte. Wollte man aber davon ausgehen, ein Kraftfahrer müsse immer voraussehen, dass er im Falle eines plötzlichen Reifenschadens bei einer Geschwindigkeit von 70 km/h einen Unfall mit tödlichen Folgen herbeiführen könne, so würde, wie die Revision zutreffend hervorhebt, der Kraftfahrer gezwungen sein, stets langsamer zu fahren. Die Voraussehbarkeit des Unfalls bedarf mithin im Falle der Wertung des Reifenschadens als weitere Unfallursache einer besonders eingehenden Prüfung.

3.) Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs unterliegt rechtlichen Bedenken. Dass der Tatrichter diese Annahme auch auf § 315a Abs. 1 Nr. 3, § 316 StGB gestützt hat, beruht zwar auf einem offensichtlichen Versehen. Die Anwendung der Nr. 2 jener Bestimmung wird jedoch, ganz abgesehen von dem Fehlen jeglicher Erörterung der inneren Tatseite, von den Feststellungen nicht getragen. Sie setzt voraus, dass die durch Alkoholgenuss hervorgerufene Fahrunsicherheit die Ursache der Beeinträchtigung der Sicherheit des Straßenverkehrs und der Gemeingefahr ist; die Fahrunsicherheit muss sich also auf den konkreten Verkehrsvorfall ausgewirkt haben, der mindestens einen anderen Menschen als den Fahrer in Gefahr für Leib oder Leben gebracht hat (BayObLG VRS 6, 302). An diesem Nachweis fehlt es. Das Landgericht bezieht sich für seine Annahme, der Angeklagte sei fahrunsicher gewesen, allein „auf den Unfall und die dazu getroffenen Feststellungen“. Daraus ergibt sich aber nicht, dass der Angeklagte die hohe Geschwindigkeit gewählt hat, weil er Alkohol getrunken hatte. Möglicherweise hätte er in nüchternem Zustand die Kurve ebenso schnell durchfahren, zumal er die Straßenstelle genau kannte.

Demnach bleibt offen, ob und inwieweit der Alkoholgenuss und die dadurch hervorgerufene Fahrunsicherheit seine Fahrweise beeinflusst haben.

Bei dieser Sachlage braucht zu den Bedenken der Revision gegen die Annahme des Tatrichters, der Angeklagte sei bei einem Blutalkoholgehalt von 1,50 ‰ fahrunsicher gewesen, nicht Stellung genommen zu werden. Kommt nämlich die Strafkammer auf Grund der neuen Verhandlung zur Auffassung, die Fahrunsicherheit ergebe sich aus der Fahrweise des Angeklagten, so werden diese Bedenken hinfällig. Der Beschwerdeführer wird im Übrigen in der neuen Verhandlung Gelegenheit haben, seine Einwände dem Gericht und dem Sachverständigen vorzutragen.

4.) Die Strafzumessung erweckt insofern Bedenken, als das Landgericht die Schuld des Angeklagten als „sehr hoch“ bezeichnet, ohne anzugeben, auf welche tatsächlichen Erwägungen diese Würdigung zurückgeht.

Entgegen der Auffassung der Revision ist jedoch die Versagung der Wohltat des § 23 StGB nicht zu beanstanden, soweit nicht die Ablehnung der Strafaussetzung auf die „besonders hohe“ Schuld des Angeklagten gestützt wird. Der Umstand, dass dieser nach seiner Persönlichkeit einer Strafaussetzung an sich würdig wäre, schließt es nämlich nicht aus, dass das öffentliche Interesse aus dem Gesichtspunkt der Abschreckung anderer und zur Sühne für das begangene Unrecht die Vollstreckung der Strafe erfordert (BGHSt 6, 125).

Dagegen reicht es keinesfalls aus, wenn das Landgericht die Entziehung der Fahrerlaubnis mit der Wiederholung des Gesetzeswortlauts des § 42m StGB begründet. Diese Maßnahme bedurfte eingehender Begründung gerade deshalb, weil der Angeklagte bisher als Kraftfahrer keinen Anlass zu Beanstandungen gegeben hat und der Unfall möglicherweise auf ein einmaliges, wenn auch schwerwiegendes Versagen zurückzuführen ist. Dabei kann nicht übersehen werden, dass der Reifenschaden den Unfall zumindest in seinem Ausmaß beeinflusst haben kann. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf BGHSt 6, 128 ff. und Hartung, Straßenverkehrsrecht, 9. Aufl. S. 87 Anm. 6 verwiesen werden. Gewinnt das Landgericht nach eingehender Würdigung der Persönlichkeit des Angeklagten, seines bisherigen Verhaltens im Straßenverkehr und seiner unter Anklage stehenden Tat die Überzeugung, dass der Beschwerdeführer zum Führen eines Kraftfahrzeugs nicht geeignet ist, so kommt es freilich entgegen der Meinung der Revision nicht mehr darauf an, ob von ihm für die Zukunft noch eine Gefahr für den Straßenverkehr ausgehen wird. Daher ist es auch bedeutungslos, dass der Angeklagte sein Gewerbe als Autovermieter aufgegeben hat. Er wäre im Übrigen dadurch allein nicht gehindert, das Gewerbe von neuem zu betreiben.

Aus allen diesen Gründen kann das angefochtene Urteil nicht bestehen bleiben.

Dr. AugustinEngelsHaager
KrummeLeng-Hinrichsen

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