Treffer
BGH Beschluss

§ 315a StGB: Gemeingefahr auch ohne regelwidrige Fahrweise bei Trunkenheitsfahrt

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 127/55
Datum
30.06.1955
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Das OLG Celle legte dem BGH die Frage vor, ob eine Gemeingefahr i.S.d. § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB nur bei regelwidriger Fahrweise vorliegt. Der BGH verneint ein solches ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal: Die Fahrweise ist lediglich ein wichtiges Indiz, nicht Voraussetzung. Gemeingefahr erfordert eine konkrete, fallbezogene Gefahrenlage für bestimmte Personen oder bedeutende Sachwerte sowie einen ursächlichen Zusammenhang mit der alkoholbedingten Fahrunsicherheit. Der Tatrichter muss die Verkehrssituation und den Grad der Beeinträchtigung sorgfältig würdigen; bloße schematische Feststellungen genügen nicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Gemeingefahr im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB setzt keine regelwidrige Fahrweise voraus; eine verkehrsgerechte Fahrweise schließt Gemeingefahr nicht aus.

2

Regelwidrige Fahrweise ist ein gewichtiges Beweisanzeichen sowohl für Fahrunsicherheit als auch für das Vorliegen einer Gemeingefahr, aber kein Tatbestandsmerkmal des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB.

3

Für § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB ist erforderlich, dass durch das Führen des Fahrzeugs im Zustand alkoholbedingter Fahrunsicherheit in einem konkreten Verkehrsvorfall eine Lage geschaffen wird, in der die Schädigung bestimmter Personen oder bedeutender Sachwerte wahrscheinlicher ist als ihr Ausbleiben.

4

Zwischen der Fahrunsicherheit und der Gemeingefahr muss ein ursächlicher Zusammenhang bestehen; es genügt, dass die Gefahrenlage ihr Gepräge gerade durch die alkoholbedingte Leistungsbeeinträchtigung erhält, ohne dass ein konkreter Fahrfehler nachgewiesen werden muss.

5

Die Feststellung einer Gemeingefahr verlangt eine einzelfallbezogene, nachvollziehbare Darstellung insbesondere der örtlichen Verhältnisse, der Verkehrslage, des Grades der Alkoholisierung und der Täterpersönlichkeit; schematische Annahmen genügen nicht.

Leitsatz

Eine Gemeingefahr im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB kann auch dann gegeben sein, wenn die Fahrweise nicht zu beanstanden ist.

Die regelwidrige Fahrweise kann ein Anzeichen für die Fahrunsicherheit des Fahrers wie für das Vorliegen einer Gemeingefahr sein; sie ist aber kein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal der bezeichneten Bestimmung.

Tenor

Beschluss des BGH vom 30. Juni 1955 – 4 StR 127/55

Tatbestand

Der Angeklagte durchfuhr am Vormittag des 1. Januar 1954 mit einem Personenkraftwagen die Westceller [REDACTED]-straße in Celle mit einer Geschwindigkeit von 30 bis 35 km/h; die Straße war glatt und mit Schnee bedeckt. Bei der Einmündung einer anderen Straße kam der Wagen ins Schleudern und stieß auf einen geparkten Personenkraftwagen auf; drehte sich um seine Achse und prallte dann auf einen 16 m entfernten parkenden Lastkraftwagen. Die Fahrzeuge wurden beschädigt.

Der Angeklagte hatte zur Unfallzeit einen Blutalkoholgehalt von 1,69 ‰.

Das Schöffengericht und das Landgericht – Berufungsgericht – haben den Angeklagten wegen fahrlässiger Verkehrsgefährdung verurteilt. In den Gründen des Berufungsurteils wird ausgeführt: Der Angeklagte sei infolge des Genusses von Alkohol nicht in der Lage gewesen, sein Fahrzeug sicher zu steuern. Hierdurch habe er die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und auch eine Gemeingefahr herbeigeführt. Allerdings könne nicht mit Sicherheit festgestellt werden, dass der Unfall von einem nüchternen Fahrer vermieden worden wäre. Darauf, ob der Alkoholgenuss für die Fahrweise und den Unfall ursächlich gewesen ist, komme es jedoch nicht an. Es sei auch unerheblich, ob die Fahrunsicherheit des Angeklagten nach außen hin erkennbar geworden ist.

Das Oberlandesgericht in Celle will die Revision des Angeklagten zum Schuldspruch verwerfen, sieht sich aber an der beabsichtigten Rechtsanwendung durch die Rechtsprechung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLG 1954, 22 und 32 = NJW 1954, 730 und 1090) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung der Rechtsfrage vorgelegt, ob die Herbeiführung einer Gemeingefahr im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB eine regelwidrige Fahrweise des Fahrzeugführers voraussetzt, wie dies die erwähnten Entscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts annehmen.

Gründe

In der Strafsache gegen den Autoschlosser Hans ███████, geboren am ███████ 1927 in [REDACTED], wegen Straßengefährdung

hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs nach Anhörung des Oberbundesanwalts am 30. Juni 1955 beschlossen:

Der in § 121 Abs. 2 GVG geregelte Fall liegt hier vor.

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts in Celle ist eine konkrete Gefährdung, wie sie § 315a StGB verlangt, eingetreten, wenn zwischen einem Menschen oder einem bedeutenden Sachwert und dem unter Alkoholwirkung erfolgten Führen eines Fahrzeugs eine räumliche und zeitliche Beziehung hergestellt wird, die das geschützte Rechtsgut in den Gefahrenbereich des Fahrzeugführers geraten lässt, und zwar auch bei einer äußerlich nicht aus dem Rahmen fallenden Fahrweise. Bei Fahrunsicherheit infolge Alkoholgenusses bestehe auch bei einem sich zusammennehmenden und deshalb verkehrsgerecht fahrenden Fahrzeugführer stets die Gefahr, dass er sich plötzlich regelwidrig verhalte, da erfahrungsgemäß die Reaktionsfähigkeit nach Alkoholgenuss vermindert sei.

Die gleiche Auffassung vertreten das Oberlandesgericht in Oldenburg (NJW 1954, 1945 und DAR 1954, 115 Nr. 79) und das Oberlandesgericht in Köln (DAR 1954, 92 Nr. 61). Straube (NJW 1955, 407) hat diese Meinung dahin näher umrissen: Ein fahrunsicherer Kraftfahrer hat, um die Sicherheit des Straßenverkehrs zu beeinträchtigen, zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht mehr zu tun, als eben fahrunsicher zu sein. Damit schafft er eine Gefahrenzone. Die Gemeingefahr ergibt sich nur aus dem Umstand, dass andere in diesen Bereich gelangen.

Demgegenüber nimmt das Bayerische Oberste Landesgericht in den erwähnten Entscheidungen, denen sich das Oberlandesgericht in Hamm (VRS 6, 151; 7, 459), das Oberlandesgericht in Stuttgart (NJW 1955, 114) und das Oberlandesgericht in Karlsruhe (DAR 1954, 187 Nr. 129) angeschlossen und die auch im Schrifttum Zustimmung gefunden haben (Gilde RdK 1955, 5; Hartung JZ 1954, 486; Flügel-Hartung, Verkehrsrecht, 9. Aufl. S. 922 ds; Weigelt DAR 1953, 92; VRS 7 Anm. S. 463), an, dass eine durch Trunkenheit geschaffene Gemeingefahr zu verneinen sei, solange die Fahrweise nicht zu beanstanden sei. Ob durch Herstellung räumlicher und zeitlicher Beziehungen zur Fahrt des Täters eine Person oder eine Sache gefährdet worden sei, könne nicht ohne Untersuchung der Fahrweise des Führers entschieden werden.

Will das Oberlandesgericht in Celle in vorliegender Sache es für genügend erachten, dass der Angeklagte in fahrunsicherem Zustand gefahren sei und andere in Gefahr gebracht habe, ohne dass es darauf ankomme, ob sich dieser Zustand in der Fahrweise ausgewirkt habe, so weicht es von der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts ab. Die Voraussetzungen des § 121 Abs. 2 GVG sind somit gegeben.

Die Anwendung des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB hat zunächst zur Voraussetzung, dass der Täter am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er infolge des Genusses geistiger Getränke oder anderer berauschender Mittel sein Fahrzeug nicht mehr sicher führen kann. Letzteres wird sich, soweit es sich um den Genuss von Alkohol handelt, aus seinem Blutalkoholgehalt zur Zeit der Tat schließen lassen. Es ist anzunehmen, dass im Allgemeinen bei einem Blutalkoholgehalt von 1,50 ‰ und mehr ein Fahrzeugführer seinen Wagen nicht mehr sicher fahren kann (Weltzien DAR 1955, 82, 85). Hat der Alkoholgenuss einen Blutalkoholgehalt in dieser Höhe nicht bewirkt, so wird sich die Annahme einer Fahrunsicherheit auf weitere Anhaltspunkte stützen müssen. Hierbei kommt der Fahrweise wesentliche Bedeutung zu, doch kann die Fahrunsicherheit auch aus dem sonstigen Verhalten des Fahrers erkennbar geworden sein.

Zur Verwirklichung des Tatbestandes der Straßenverkehrsgefährdung ist ferner erforderlich, dass der Täter durch sein Fahren im Zustand der Fahrunsicherheit die Sicherheit des Straßenverkehrs beeinträchtigt und eine Gemeingefahr herbeigeführt hat. Diesen Sachverhalt hat der Gesetzgeber selbst zusammenfassend als vorsätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs durch Trunkenheit bezeichnet (§ 9 Abs. 1 StVG 1954). Es muss also eine Gemeingefahr im Straßenverkehr gegeben sein und zwischen dem Fahren in „Trunkenheit“ und der Gemeingefahr ein ursächlicher Zusammenhang bestehen.

a) Das Fahren mit einem Kraftfahrzeug bringt durch die Vielzahl der Möglichkeiten eines Versagens seiner technischen Vorrichtungen stets Gefahren mit sich. Diese Gefahren werden erhöht, wenn der Fahrer am Verkehr in einem Zustand der Fahrunsicherheit teilnimmt. Der Gefahrensteigerung sollte die Vorschrift des § 2 StVZO vorbeugen. Danach ist die Teilnahme am Verkehr in diesem Zustand strafbar. Die Vorschrift hat sich aber in den Nachkriegsjahren als unzureichender Schutz der Straßensicherheit erwiesen. Andererseits ist ein Vorschlag des Bundesrates, die Teilnahme am Verkehr im Zustand der Fahrunsicherheit, hervorgerufen durch Alkoholgenuss, als Vergehen zu bestrafen (als § 139 StGB), nicht durchgedrungen. Wenn das Gesetz in § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB die Vergehensstrafe an das weitere Merkmal der Herbeiführung einer Gemeingefahr knüpft, so kann mit Rücksicht auf diese Entstehungsgeschichte der Vorschrift das Herbeiführen einer Gemeingefahr nicht in dem Fahren unter Alkoholeinwirkung schlechthin bestehen. Was der Fahrer darüber hinaus bewirkt haben muss, ergibt sich aus der Auslegung des Begriffes der Gemeingefahr. Danach muss er durch sein Fahren in diesem Zustand eine Lage geschaffen haben, die die Schädigung bestimmter Menschen und bestimmter bedeutender Sachwerte wahrscheinlich machte; es muss die reibungslose Abwicklung eines konkreten Verkehrsvorfalls mit Rücksicht auf die Besonderheit des einzelnen Falles so gefährdet worden sein, dass der Eintritt eines Schadens wahrscheinlicher war als dessen Ausbleiben (vgl. RGR 6, 993; RGSt 30, 179; 61, 363). Dessen muss sich der Täter bewusst gewesen sein; er handelte fahrlässig, wenn er in vorwerfbarer Weise nicht mit einem solchen Erfolg gerechnet hat. Angesichts eines späteren Unfalls wird die Annahme einer Gemeingefahr naheliegen (BGH VRS 8, 199, 201). Es braucht aber zu einem Schaden nicht gekommen zu sein; denn das Wesen der Gefahr besteht gerade in der Ungewissheit des Zusammentreffens aller jener Umstände, die schließlich den Erfolg ausmachen. Ob das Fahren unter Alkoholeinfluss eine so gekennzeichnete Lage geschaffen hat, wird der Tatrichter aus der Besonderheit des einzelnen Falles zu entscheiden haben; insoweit handelt es sich um eine im Wesentlichen tatrichterliche Entscheidung. Dabei wird die Fahrweise des Verkehrsteilnehmers von großer Bedeutung sein, weil sich gerade in ihr die Gemeingefahr in besonders auffälliger Weise gezeigt haben kann, etwa in der Wahl einer hohen Geschwindigkeit oder in dem Wagen gefährlicher Überholungsvorgänge. Indes ist das Vorliegen einer Gemeingefahr nicht begriffsnotwendig mit einer regelwidrigen Fahrweise verbunden. Eine Gemeingefahr kann auch dann gegeben sein, wenn die Fahrweise nicht zu beanstanden ist. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn sich bei großer Verkehrsdichte in einer engen Straße Fahrzeuge begegnen und von einem unter starkem Alkoholeinfluss stehenden Kraftfahrer nicht zu erwarten ist, dass er die Verkehrsvorgänge meistern werde. Der Umstand, dass sich der fahrunsichere Verkehrsteilnehmer zusammennimmt und sein Fahrzeug ohne einen Schaden hervorzurufen durch den Straßenverkehr steuern kann, schließt demnach die Annahme einer Gemeingefahr nicht ohne Weiteres aus. War er während seiner Fahrt nur ganz einfachen Fahraufgaben ausgesetzt (nächtliche Fahrt auf einer einsamen, verkehrsarmen Landstraße), so kann das Tatbestandsmerkmal der Gemeingefahr zu verneinen sein. Entscheidend kommt es demnach jeweils auf die Besonderheiten des einzelnen Verkehrsvorfalls, die Persönlichkeit des Angeklagten und nicht zuletzt auf den Grad des Alkoholeinflusses an.

Sonach ist die regelwidrige Fahrweise ein wichtiges Anzeichen für das Vorliegen einer Gemeingefahr, aber kein Tatbestandsmerkmal im Sinne des § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB.

Diese Auslegung des Gesetzes hat nicht zur Folge, dass ein Fahrer, bei einer Verkehrskontrolle als unter Alkoholeinfluss stehend betroffen, stets aus § 315a Abs. 1 Nr. 2 StGB zu bestrafen ist. Denn die Anwendung dieser Vorschrift setzt den Nachweis voraus, dass er bestimmte Menschen oder bestimmte bedeutende Sachwerte in einem konkreten Verkehrsvorfall gefährdet hat. Der Nachweis wird aber nicht schon dadurch geführt, dass der Führer sich bei einer Kontrolle als fahrunsicher erweist.

b) Die Ursache der Gemeingefahr muss das Fahren in fahrunsicherem Zustand sein; die Fahrunsicherheit muss sich also auf den konkreten Verkehrsvorgang ausgewirkt haben (Urteil des Senats vom 24. Februar 1955 – 4 StR 4/55 S. 7). Dieser Zusammenhang besteht, wenn das reibungslose Ineinandergreifen einzelner Verkehrsvorfälle ohne Verursachung von Schäden an Personen oder Sachen gerade mit Rücksicht auf den alkoholbedingten Zustand des Fahrers weniger wahrscheinlich war als das Gegenteil. Alkoholgenuss beeinflusst sensorische Fähigkeiten, insbesondere die Fähigkeit, die sog. äußeren Vorgänge aufzunehmen und zu erfassen; er setzt die Reaktionszeit herab und macht den Fahrer geneigt, sich über Bedenken und Hemmungen rücksichtslos hinwegzusetzen. Gibt die Gefahr, die nach der Gegebenheit des Falles von einem Täter hervorgerufen wird, gerade durch diese Leistungsbeeinträchtigung ihr Gepräge, so ist der ursächliche Zusammenhang in dem bezeichneten Sinne gegeben. Dagegen ist der Nachweis nicht erforderlich, dass der Alkoholeinfluss sich gerade auf die Fahrweise ausgewirkt hat; denn diese ist kein Tatbestandsmerkmal der genannten gesetzlichen Bestimmung. Es stellt sich also nicht die Frage, ob der Täter, wäre er nüchtern gewesen, genauso gefahren wäre; entscheidend ist vielmehr, ob die Gefahr einer Schädigung Dritter bei der gegebenen Sachlage auch von einem nüchternen Fahrer ausgegangen wäre.

Abschließend ist noch auf ein Bedenken des Oberbundesanwalts, der sich im Wesentlichen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts angeschlossen hat, einzugehen. Die hier gegebene Auslegung des Gesetzes gestattet es dem Tatrichter keineswegs, sich darauf zu beschränken, ohne sorgfältige und eingehende Würdigung des konkreten Sachverhalts allgemein und schematisch die Herbeiführung einer Gemeingefahr festzustellen. Um zu begründen, dass durch die Fahrunsicherheit eines Verkehrsteilnehmers eine Gemeingefahr hervorgerufen wurde, wird der Richter den Sachverhalt genau schildern, insbesondere die örtlichen Verhältnisse, die Persönlichkeit des Täters, den Grad der Angetrunkenheit, die Alkoholgewöhnung, gegebenenfalls auch die Fahrweise näher darlegen und schließlich ausführen müssen, inwiefern nach seiner Auffassung bei dieser Verkehrssituation eine Gefahr für Menschen oder bedeutende Sachwerte durch den Täter hervorgerufen wurde; es genügt nicht, wenn er lediglich feststellt, ein trunkener Fahrer sei auf einer Straße einem anderen Fahrzeug begegnet und habe es dadurch in Gefahr gebracht.

KrummeGildeDr. Augustin
EngelsSeibert
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