Treffer
BGH Urteil

Bahnübergang bei Nebel: Fahrlässigkeitszurechnung bei Unterlassen von Warnung/Beobachter

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 482/52
Datum
05.03.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Nach einem Zusammenstoß eines Treckers mit zwei Personenanhängern mit einem Güterzug an einem unbeschrankten Bahnübergang bei Nebel verurteilte das LG den Treckerführer und sprach den Lokomotivführer frei. Der BGH hob beides auf und verwies zurück. Beim Treckerführer beanstandete er die Kausalitätsprüfung: Die Pflicht zum Ausschicken eines Beobachters diene der besseren Wahrnehmung, nicht bloß der Verzögerung; ohne Feststellungen, dass der Beobachter rechtzeitig gewarnt hätte, fehlt der Zurechnungszusammenhang. Beim Lokomotivführer rügte der BGH, dass trotz früher Wahrnehmung undeutlicher Gestalten nicht geprüft wurde, ob schon dann Warnsignal und ggf. Bremsung geboten und kausal gewesen wären; Dienstvorschriften entbinden nicht von allgemeiner Sorgfaltspflicht.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein fahrlässiger Erfolg ist nur dann zurechenbar verursacht, wenn er gerade auf demjenigen pflichtwidrigen Tun oder Unterlassen beruht, das den Schuldvorwurf trägt; eine bloße, zufallsabhängige Erfolgsvermeidung genügt nicht.

2

Wird eine Pflichtmaßnahme (z.B. Ausschicken eines Beobachters) damit begründet, dass sie frühere oder bessere Wahrnehmung ermöglichen soll, setzt die haftungsbegründende Kausalität Feststellungen voraus, dass bei pflichtgemäßem Verhalten eine rechtzeitige Warnung und damit eine Unfallvermeidung möglich gewesen wäre.

3

Kann ein für die Vermeidbarkeit maßgeblicher Umstand (etwa ein vorgeschriebenes Warnsignal) nicht sicher festgestellt werden, darf die Ursächlichkeits- und Zurechnungsprüfung nicht von dessen Vorliegen ausgehen; vielmehr ist zu prüfen, ob der Erfolg auch ohne diesen Umstand bei pflichtgemäßem Verhalten vermieden worden wäre.

4

Innerdienstliche Vorschriften (z.B. Signalbuch) sind für sich genommen keine revisiblen Rechtsnormen; unabhängig davon bleibt eine allgemeine Sorgfaltspflicht bestehen, jede zumutbare Vorsorge zu treffen, wenn eine Kollisionsgefahr erkennbar wird.

5

Erkennt oder muss ein Fahrzeugführer im Gefahrenbereich bereits vor dem unmittelbaren Kollisionsmoment Anzeichen eines möglichen Hindernisses wahrnehmen, ist zu prüfen, ob schon dann Warnung und/oder Bremsung geboten und bei rechtzeitigem Handeln unfallvermeidend gewesen wären.

Vorinstanzen

Landgericht Flensburg, 29. Februar 1952

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen

1.) den Treckerführer Hermann M[______] aus ███████ Kreis ██, geboren am ██████████████ in Kyritz/Pommern,

2.) den Reservelokomotivführer Adolf P█████ aus ███, geboren am ███ 1911 in ████████████████

wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 5. März 1953, an der teilgenommen haben:

Senatspräsident Dr. Geier als Vorsitzender,

Bundesrichter Sarstedt, Bundesrichterin Dr. Koffka, Bundesrichter Schmidt, Bundesrichter Siemer als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt Dr. ██████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

██████████████████ ███ ██

Tenor

I. Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts in Flensburg vom 29. Februar 1952 nebst den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als es diesen Angeklagten betrifft.

II. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das erwähnte Urteil nebst den zugrundeliegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als es den Angeklagten P[____] betrifft.

III. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Die Strafkammer hat den Angeklagten M[____] wegen fahrlässiger Transportgefährdung in Tateinheit mit fahrlässiger Tötung und fahrlässiger Körperverletzung zu einer Gefängnisstrafe von 3 Monaten verurteilt. Den Angeklagten █████████, gegen den das Verfahren wegen der gleichen Delikte eröffnet war, hat sie freigesprochen.

Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Angeklagte M[____], der als landwirtschaftlicher Gehilfe und Treckerführer in G[____] tätig war, fuhr am 22.8.1951 im Auftrage seines Arbeitgebers mit einem Trecker und zwei Anhängern von ██████ nach █████████. Auf dem ersten Anhänger befanden sich 12 Personen, auf dem zweiten 8 Personen, sämtlich Torfarbeiter. Ein weiterer Arbeiter saß auf dem freien Sitz neben dem Angeklagten in dem Trecker.

Der Angeklagte musste über einen Feldweg fahren, der etwa 2 km hinter ██████ von der eingleisigen Bundesbahnnebenstrecke Flensburg-Husum gekreuzt wird. Der Bahnübergang ist unbeschrankt. An der Bahnlinie entlang, und zwar auf der Seite in Richtung ████████, führt auch ein Feldweg. Die Übersicht an dem Bahnübergang ist bei klarem Wetter gut; am Morgen des 22.8.1951 herrschte aber dichter Bodennebel, der die Sicht für den Treckerfahrer auf etwa 30 - 40 m beschränkte.

Dem Angeklagten war bekannt, dass regelmäßig zwischen 7:00 Uhr und 7:15 Uhr der Güterzug Flensburg-Husum den Bahnübergang durchfuhr; der Angeklagte kam gegen 7 Uhr an dem Bahnübergang an, er wusste, dass der Güterzug noch nicht vorbei war. Kurz vor dem Übergang hielt er nach beiden Seiten Ausschau, konnte aber wegen der beschränkten Sichtweite keine Wahrnehmungen machen; er hörte auch nichts. Er setzte daher zur Fahrt über den Bahnübergang an; als er mit den Vorderrädern der Zugmaschine etwa auf der Mitte des Gleiskörpers war, blickte er noch einmal nach beiden Seiten und sah nunmehr plötzlich in einer Entfernung von ca. 30 m die Lokomotive des aus Richtung Flensburg kommenden Güterzuges aus dem Nebel auftauchen; gleichzeitig hörte er einen Pfiff.

Obgleich er sofort Vollgas gab, konnte er nur noch eine Strecke von 8 m fahren, bis die Lokomotive den Lastzug erfasste. Der linke Puffer der Lokomotive stieß zwischen den ersten und zweiten Anhänger, der rechte Puffer in den vorderen Teil des zweiten Anhängers. Bei dem Zusammenstoß wurden zwei Personen getötet, zehn andere schwer verletzt, fünf leicht verletzt; sämtliche getöteten und verletzten Personen befanden sich auf einem der Anhänger.

Führer der Lokomotive des Güterzuges war der Angeklagte Petersen. Dieser hatte vor Fahrtantritt in Flensburg festgestellt, dass kein mechanisches Läutewerk an der Lokomotive vorhanden war, und hatte sich deshalb eine Handglocke nachschicken lassen. Der Zug verließ die Station Sillerup zulässigerweise etwa 13 Minuten vor der planmäßigen Abfahrtszeit; seine Geschwindigkeit betrug etwa 45 bis 50 km/h. Die Sicht von dem Führerstand der Lokomotive war wegen des Nebels auf 70 bis 80 m beschränkt.

253 m vor dem Bahnübergang, an dem sich der Unfall ereignete, steht ein Schild mit einem "L", was bedeutet, dass an dieser Stelle das Läutewerk in Gang gesetzt werden muss. Entsprechend einer Vereinbarung zwischen dem Angeklagten und dem Heizer Carstensen sollte dieser an dem "L"-Schild mit der Handglocke zum linken Fenster herausläuten, während der Angeklagte an diesem Punkt das sogenannte Signal 2Pf, d. h. einen mindestens 3 Sekunden langen Pfiff, geben sollte.

Ob der Angeklagte ██████ tatsächlich an dem "L"-Schild diesen Pfiff abgegeben hat, hat die Strafkammer nicht mit Sicherheit feststellen können. Sie unterstellt zu seinen Gunsten, dass er es getan habe; zugunsten des Angeklagten M[____], dass ein solcher Pfiff nicht abgegeben sei. Als der Angeklagte P[____] sich dem Bahnübergang näherte, erblickt er undeutlich aus dem Nebel herausragende Gestalten, ohne im einzelnen erkennen zu können, worum es sich handelte. In etwa 60 - 70 m Entfernung vor der Kreuzung erkannte er dann, dass sich der Trecker mit zwei Anhängern kurz vor dem Bahnübergang befand. Er gab noch einen Warnpfiff und betätigte die Schnellbremse, konnte aber den Zusammenstoß nicht mehr verhindern.

Die Strafkammer führt aus, dem Angeklagten █████ sei ein Verschulden nicht nachzuweisen. Dass er den Warnpfiff an dem "L"-Schild abgegeben habe, müsse mit Rücksicht auf die widersprüchlichen Zeugenaussagen zu seinen Gunsten unterstellt werden. Dann aber habe er entsprechend den für ihn maßgeblichen Vorschriften gehandelt, da er außer diesem Pfiff noch später einen Warnpfiff abgegeben habe. Zu weiteren Maßnahmen sei er nicht verpflichtet und auch nicht in der Lage gewesen. Insbesondere sei er nicht verpflichtet und nicht einmal berechtigt gewesen, wegen des aufgetretenen Nebels die Fahrtgeschwindigkeit zu verlangsamen. Eine Ermäßigung der Geschwindigkeit sei bei unsichtigem Wetter nur dann vorgeschrieben, wenn der Lokomotivführer den Standort des Signals nicht mit Sicherheit bestimmen könne; ein solcher Fall sei aber nicht gegeben gewesen.

Hingegen habe der Angeklagte M[____] durch Fahrlässigkeit den Zusammenstoß herbeigeführt. Sein Verhalten sei für diesen Zusammenstoß deshalb ursächlich gewesen, weil er nicht in dem Augenblick, als er an den Bahnübergang gekommen sei, einen Beobachter ausgeschickt habe. Hätte er dies getan, so wäre durch das Anhalten, das Aussteigen des Beobachters und die von diesem vorgenommenen Maßnahmen zur Wahrnehmung eines Zuges eine solche Verzögerung eingetreten, dass der Zug den Bahnübergang vor einer Weiterfahrt des Lastzuges passiert hätte. Dafür sei es unerheblich, dass der Lokomotivführer erst kurz vor dem Bahnübergang gepfiffen habe und deshalb ein Beobachter, der wegen des Nebels die Bahnstrecke nur auf kurze Entfernung hätte überblicken können, einen das Nahen des Zuges ankündigenden Pfiff nicht vernommen hätte.

Der eingetretene Erfolg sei auch auf eine Fahrlässigkeit des Angeklagten zurückzuführen. Die vorliegenden Umstände hätten ein Halten und das Ausschicken eines Beobachters erforderlich gemacht. Unter Zugrundelegung der Lage, die sich für den Angeklagten M[____] vor Überqueren des Bahnübergangs ergeben habe, wäre auch eine solche Maßnahme durchaus geeignet gewesen, einen Zusammenstoß zu vermeiden. Ein Beobachter würde im allgemeinen das Herannahen eines Zuges auch bei Nebel bemerken. In einigen Metern Entfernung von dem Lastzug könne er jedes Geräusch und jedes Signal erheblich besser hören, als das auf dem Trecker möglich sei. Insbesondere hätte er auch einen bei dem "L"-Schild abgegebenen Pfiff hören können. Sofern der Zug das "L"-Schild noch nicht erreicht und daher noch kein Signal gegeben habe, hätte ein dann die Fahrt fortsetzender Lastzug den Bahnübergang noch vor Ankunft des Zuges überqueren können.

Gegen dieses Urteil haben sowohl der Angeklagte M[____] als auch die Staatsanwaltschaft Revision eingelegt.

I. Revision des Angeklagten M[____]

1.) In verfahrensrechtlicher Beziehung rügt die Revision, die Strafkammer habe gegen § 74 StPO verstoßen. Sie habe das von dem Angeklagten vorgebrachte Ablehnungsgesuch bezüglich der Sachverständigen, soweit diese Bundesbeamte waren, zu Unrecht als nicht begründet abgelehnt. Diese Rüge ist unbegründet. Der Angeklagte hatte bereits vor der Hauptverhandlung die Angestellten der Bundesbahn als Sachverständige abgelehnt und hat diese Ablehnung in der Hauptverhandlung wiederholt. Der in der Hauptverhandlung ergangene Beschluss enthält keine selbständige Begründung. Er lautet nur: "Der Ablehnungsantrag des Verteidigers wird erneut als unbegründet zurückgewiesen." Damit nimmt der Beschluss erkennbar auf die Begründung des vor der Hauptverhandlung gefassten Beschlusses vom 21. Februar 1952 Bezug. Zu Unrecht macht die Revision geltend, das Landgericht habe darin den Rechtsbegriff "der Besorgnis der Befangenheit" verkannt. Das ist nicht der Fall. Die Begründung des Beschlusses lässt erkennen, dass die Strafkammer nicht nur geprüft hat, ob vom Standpunkt eines objektiven Beurteilers Gründe vorliegen, an der Unparteilichkeit der Sachverständigen zu zweifeln, sondern auch, ob solche Gründe vom Standpunkt des Angeklagten aus vorliegen. Das ergibt sich aus folgendem: Die Strafkammer hat ausgeführt, die vom Angeklagten vorgebrachten Gründe könnten vernünftigerweise die Besorgnis der Befangenheit der beiden Sachverständigen nicht begründen. Das Wort "vernünftigerweise" lässt darauf schließen, dass hiermit der Standpunkt eines vernünftigen Angeklagten gemeint ist.

2.) Dagegen hat die allgemeine Sachrüge Erfolg. Die Strafkammer unterstellt bei Prüfung, ob das Verhalten des Angeklagten für den Eintritt des Unglücksfalles ursächlich gewesen sei, dass der Lokomotivführer erst kurz vor dem Bahnübergang und nicht schon an der "L"-Stelle den Pfiff abgegeben habe, und dass deshalb auch ein vom Angeklagten ausgesandter Beobachter rechtzeitig einen Warnungspfiff nicht hätte hören können. Sie sieht daher in dem Verhalten des Angeklagten nur deshalb eine Ursache für die Todesfälle und Körperverletzungen und die Herbeiführung einer Gemeingefahr, weil er nicht durch Ausschicken eines Beobachters seine Weiterfahrt verzögert habe. Das Verschulden des Angeklagten wird aber damit begründet, dieser hätte davon ausgehen müssen, dass ein Pfiff an dem "L"-Schild abgegeben und ein ausgesandter Beobachter deshalb einen solchen Pfiff hören würde.

Diese Ausführungen sind nicht frei von Rechtsirrtum. Bei der von der Strafkammer zugunsten des Angeklagten unterstellten Sachlage wäre der Unfall nur durch einen Zufall vermieden worden. Ein Erfolg ist aber nur dann schuldhaft verursacht, wenn er gerade durch dasjenige Tun oder Unterlassen herbeigeführt wird, das einen Vorwurf gegen den Täter begründet. Die Umstände verpflichteten den Angeklagten nach der an sich nicht zu beanstandenden Auffassung des Landgerichts, einen Beobachter auszuschicken, um durch ihn eher und besser über das Herannahen des Zuges unterrichtet zu werden, nicht aber, weil sich dadurch das Überqueren der Gleise um einige Sekunden verzögern musste. Die Fahrlässigkeit des Beschwerdeführers wäre für den Zusammenstoß daher nur dann ursächlich gewesen, wenn angenommen werden müsste, dass der Beobachter den Angeklagten rechtzeitig gewarnt hätte.

Das ist nicht festgestellt. Das Landgericht ist zwar davon ausgegangen, dass ein abseits des Treckers aufgestellter Beobachter einen bei dem Signal 2Pf abgegebenen Warnpfiff sicher gehört hätte. Es hat aber an anderer Stelle dargelegt, dass die Abgabe eines solchen Pfiffs nicht erwiesen sei. Es durfte deshalb auch bei Prüfung der Frage, ob das fahrlässige Verhalten des Angeklagten den Zusammenstoß verursacht habe, nicht von dieser Tatsache ausgehen, sondern musste prüfen, ob ein Beobachter den Angeklagten auch dann rechtzeitig gewarnt haben würde, wenn die Lokomotive den vorgeschriebenen Warnpfiff nicht abgegeben hätte. Das gleiche gilt auch für die fahrlässige Herbeiführung einer Gemeingefahr im Sinne des § 316 StGB.

Aus diesem Grunde muss das Urteil, soweit es den Angeklagten M[____] verurteilt, aufgehoben werden. Die Strafkammer wird bei der erneuten Verhandlung die nach obigem erforderlichen Feststellungen zu treffen haben.

II. Revision der Staatsanwaltschaft:

Die Revision der Staatsanwaltschaft richtet sich nur gegen die Freisprechung des Angeklagten ██████. Sie rügt ausschließlich Verletzung des sachlichen Strafrechts. Sie hat Erfolg. Allerdings können die Ausführungen nicht berücksichtigt werden, wonach bestimmte Vorschriften des Signalbuchs dem Angeklagten andere Maßnahmen vorgeschrieben hätten, als die Strafkammer feststellt. Denn es handelt sich bei dem Signalbuch nur um innerdienstliche Vorschriften, die keine vom Revisionsgericht zu beachtende Rechtsnormen enthalten. Die Strafkammer hätte aber auch unabhängig von diesen Vorschriften weitere Erwägungen über ein etwaiges Verschulden des Angeklagten ███████ anstellen müssen.

Sie stellt fest, dass dieser, als er sich dem Bahnübergang näherte, undeutlich aus dem Nebel herausragende Gestalten bemerkte, und dass er dann in etwa 60 - 70 m Entfernung von der Kreuzung den Trecker mit den zwei Anhängern erkannte. Daraus ergibt sich, dass der Angeklagte ██████ noch mehr als 60 - 70 m von dem Bahnübergang entfernt war, als er zum ersten Mal Gestalten undeutlich wahrnahm. Schon diese erste Beobachtung machte ein neues Warnungszeichen erforderlich, das der Angeklagte nach den Feststellungen in diesem Augenblick noch nicht abgegeben hat, je nach der Art seiner Wahrnehmungen möglicherweise auch eine Betätigung der Schnellbremse, die der Angeklagte auch unterlassen hat. Hierbei kommt es auf die Dienstvorschriften nicht an. Die Sondervorschriften für den Eisenbahnverkehr befreien das Bahnpersonal nicht von der Pflicht, jede Sorgfalt anzuwenden, wenn es erkennt oder erkennen muss, dass ein Zusammenstoß erfolgen kann. Die Strafkammer hätte daher prüfen müssen, ob der Angeklagte ████████ bei Anwendung der ihm zumutenden Sorgfalt erkennen konnte und musste, dass er bereits, als er die undeutlich aus dem Nebel herausragenden Gestalten bemerkte, ein Warnungszeichen geben und bremsen musste. Dies hat sie offenbar verkannt. Hierauf kann das Urteil beruhen.

Bei der neuen Verhandlung und Entscheidung wird die Strafkammer diese Prüfung nachzuholen haben und dann untersuchen müssen, ob eine etwaige, hierin liegende schuldhafte Unterlassung den Zusammenstoß mit verursacht hat. Dies wäre dann der Fall, wenn ein zur Zeit der ersten Wahrnehmung abgegebener Warnpfiff von den Personen auf den Anhängern gehört worden wäre, und wenn diese daraufhin den Trecker noch rechtzeitig zum Halten oder vollständigen Überqueren des Bahnübergangs hätten veranlassen oder sich durch Abspringen in Sicherheit hätten bringen können. Es wäre ferner der Fall, wenn der Angeklagte ███ durch Bremsen in dem erwähnten Augenblick den Zug noch rechtzeitig hätte zum Stehen bringen können.

Dr. KoffkaGeierSchmidt
SarstedtDr.Siemer

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