Revision: Aufhebung der Verurteilung wegen fahrlässiger Tötung nach Bergbauunfall
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 79/54
- Datum
- 15.10.1953
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Erfolg ist nur dann schuldhaft verursacht, wenn gerade das dem Täter vorgeworfene Tun oder Unterlassen die Ursache des Erfolgs ist (Kausalitäts- und Zurechnungsgrundsatz).
Bei beiderseitigen Absprachen kann die Pflichtenlage zwischen den vereinbarenden Kollegen von der allgemeinen Verkehrsgefährdung abweichen; allgemeine Gefährdungsüberlegungen sind für die Schuld gegenüber dem Vertragspartner nicht ohne Weiteres maßgeblich.
Die bloße Möglichkeit, dass der Vereinbarungspartner seine Verpflichtung nicht erfüllt, begründet für sich genommen noch keine schuldhafte Pflichtverletzung; sie verpflichtet den Handelnden allenfalls zu erhöhter Vorsicht, nicht zu der Annahme sicherer Nichtausführung.
Eine Vorschrift, die die Betätigung vorhandener, nichtautomatischer Streckensicherungen verlangt, setzt das Vorhandensein solcher Sicherungen voraus; fehlt es daran, entfällt eine Verpflichtung zur Betätigung nach dieser Regelung.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 15. Oktober 1953
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Bergmann Jakob ███ aus █████████████████, geboren am ████ ███ in ████, wegen fahrlässiger Tötung u. a. hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 13. Mai 1954, an der teilgenommen haben:
Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter, Staatsanwalt Dr. ██ in der Verhandlung, Amtsgerichtsrat ████ bei der Verkündung als █████████ ███ ███████████████████, Justizangestellter als ██████████████ ███ ████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten ████ wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 15. Oktober 1953 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht in Dortmund zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe
Der Angeklagte und der rechtskräftig abgeurteilte Bergmann Sch███████ verfuhren am 16. Mai 1953 auf der Zeche █████ ███ als Lokomotivführer unter Tage die Nachtschicht auf der 7. Sohle. █████ hatte den Auftrag, Bergewagen vom Schacht und vom Abstellgleis der Schachtanlage Norden über die von der Hauptstrecke in scharfer Kurve nach Osten abzweigende eingleisige Richtstrecke zum Revier 10 zu fahren. Gegen 3 Uhr verabredete er mit dem Angeklagten, dass dieser die auf dem Abstellgleis zurückgelassenen Wagen schon in die Richtstrecke hineindrücken solle, damit das Abstellgleis frei werde; Sch███████ wollte diese Wagen dann bei einer zweiten Fahrt holen. Um der Verabredung zu entsprechen, drückte der Angeklagte gegen 4.30 Uhr zwölf von Sch███████ auf dem Abstellgleis zurückgelassene Bergewagen in die Richtstrecke ein. Er ließ die Wagen gleich hinter der Abzweigung in der Kurve stehen; auf dem letzten Wagen befand sich die von ███████ angebrachte weiße Schlusslampe, während der in der Kurve stehende erste Wagen unbeleuchtet blieb. Kurz darauf kehrte Sch███████ mit einem Zuge vom Revier zum Schacht zurück, um den Schieß██ und den ███████ zum Schacht zu bringen. Er fuhr dabei auf die vom Angeklagten in der Richtstrecke abgestellten Wagen auf; infolge des Zusammenpralls kam der █████ ██ ███ zu Tode.
Die Strafkammer misst auch dem Angeklagten eine Schuld an diesem Unfall bei; er habe seine Pflicht als Lokomotivführer in doppelter Weise verletzt, indem er die zwölf Wagen überhaupt in die Richtstrecke schob und indem er den ersten Wagen nicht ordnungsmäßig beleuchtete. Er habe sich sagen müssen, dass Sch███████ infolge des zeitlichen Zwischenraumes von 1 1/2 Stunde nicht mehr mit einer Ausführung der Verabredung rechnete; überdies sei ihm bekannt gewesen, dass Sch███████ um die fragliche Zeit den ████ und den Schieß█████ zum Schacht zu fahren hatte und also keine Zeit mehr habe, der Vereinbarung nachzukommen. Der Angeklagte habe aber auch damit rechnen müssen, dass andere Lokomotiven die Strecke befuhren, für die das Abstellen von Wagen auf einer Fahrstrecke erhebliche Gefahren mit sich brachte, so dass eine Beleuchtung auch mit Rücksicht auf diese Möglichkeit erforderlich gewesen wäre. Er habe deshalb den Tod des Schießmeisters fahrlässig verursacht.
Diese Darlegungen halten sich von Rechtsirrtum nicht frei.
Die Erwägung, dass auch andere Lokomotivführer als Sch███████ auf die zwölf Bergewagen hätten auffahren können, vermag den Vorwurf der fahrlässigen Tötung deshalb nicht zu tragen, weil sie den tatsächlichen Geschehensablauf nicht erschöpfend berücksichtigt. Ein Erfolg ist nur dann schuldhaft verursacht, wenn er gerade durch dasjenige Tun oder Unterlassen herbeigeführt wird, das im gegebenen Fall einen Vorwurf gegen den Täter begründet (BGH vom 5. März 1953 – 5 StR 482/52, VRS 5, 284). Der Angeklagte mag zwar im Hinblick auf andere Lokomotivführer als Sch███████ pflichtwidrig gehandelt haben, indem er die zwölf Bergewagen überhaupt in die Richtstrecke drückte und hier mit unzulänglicher Beleuchtung stehen ließ. Im Verhältnis zu █████ aber war die Pflichtenlage infolge der Verabredung möglicherweise eine andere. Der Gesichtspunkt der allgemeinen Verkehrsgefährdung auf der Richtstrecke kann daher bei der Beurteilung der Schuld am Tode des █████████████ nicht entscheidend ins Gewicht fallen.
Die weitere Überlegung des Landgerichts, der Angeklagte habe sich sagen müssen, dass Sch███████ infolge des zeitlichen Zwischenraums mit einer Ausführung der Verabredung nicht mehr rechne, ist schon in sich ungeeignet, eine Fahrlässigkeit des Angeklagten zu begründen. Denn selbst wenn Sch███████ mit der Ausführung nicht mehr rechnete, so folgt daraus noch nicht, dass er mit Sicherheit vom Gegenteil, also von der Nichtausführung, ausgehen durfte. Auch wenn also der Angeklagte die ihm vom Landgericht zur Pflicht gemachte Überlegung angestellt hätte, so hätte Sch███████ nach seiner Auffassung gleichwohl die Möglichkeit, die Bergewagen könnten verabredungsgemäß eingedrückt worden sein, nicht außer acht lassen können. Die bloße Möglichkeit aber musste ihn bereits zu vorsichtigem Fahren veranlassen. Damit durfte der Angeklagte jedenfalls bestimmt rechnen.
Zudem beruht die Erwägung des Landgerichts auf einem Denkfehler. Aus der Tatsache nämlich, dass die zwölf Bergewagen gegen 4.30 Uhr noch auf dem Abstellgleis der Schachtanlage standen, durfte der Angeklagte – soweit bisher ersichtlich – den Schluss ziehen, dass ██████ noch keine Zeit gefunden habe, zum Abstellgleis zurückzufahren und die Wagen zu holen. Hätte aber Sch███████ bis dahin die Richtstrecke noch nicht wieder durchfahren, so konnte er – vom Angeklagten aus gesehen – nicht wissen, zu welchem Zeitpunkt die Bergewagen eingedrückt wurden. Der Umstand, dass dies erst gegen 4.30 Uhr erfolgte, konnte dann nach Auffassung des Angeklagten dem █████ nicht bekannt sein und folglich für seine Überlegungen keine Rolle spielen. Zwar ist Sch███████ zu der irrigen Annahme, die Richtstrecke sei frei, anscheinend durch den Umstand geführt worden, dass gegen 4.15 Uhr der Lokomotivführer H███████ diese Strecke zum Revier 10 hin durchfahren hatte. Es ist indessen nicht festgestellt, dass diese Fahrt dem Angeklagten bekannt gewesen wäre oder hätte bekannt sein müssen. Den Urteilsdarlegungen kann auch nicht entnommen werden, dass der Angeklagte um 4.30 Uhr fahrplanmäßig nur den Lokomotivführer ███████, mit dem er die erwähnte Vereinbarung getroffen hatte, als Fahrer auf dieser Strecke zu erwarten hatte.
Der von der Strafkammer weiterhin erwähnte Umstand, dass ███████ um diese Zeit den ███████████ und den W████ zum Schacht zu bringen hatte, durfte die dabei von ihm zu beobachtende Fahrweise nicht beeinflussen. Ob er für die vom Angeklagten anzustellenden Überlegungen überhaupt Bedeutung hatte, ist den bisherigen Feststellungen nicht zu entnehmen, kann insbesondere davon abhängen, ob es genügte, ████████████ und ███████ bis zur Abzweigung zu bringen, oder ob die zwölf Bergewagen bis zum Schacht mit vorgedrückt werden konnten.
Die in sich fehlerhaften Erwägungen der Strafkammer führen zur Überspannung der dem Angeklagten obliegenden Sorgfaltspflicht. Der Beruf des Lokomotivführers unter Tage erfordert ein hohes Maß von Sorgfalt und Umsicht. Diese Eigenschaften durfte der Angeklagte mangels anderweiter Anhaltspunkte auch bei seinem Kollegen Sch███████ voraussetzen. Gegenseitige Gefälligkeiten zur Erleichterung der Berufspflichten liegen zudem im dienstlichen Interesse; wer sie auf Bitten erweist, muss sich – sofern Anzeichen für das Gegenteil fehlen – darauf verlassen dürfen, dass der sie Erbittende sich abredegemäß verhält, und darf nicht um seiner Gefälligkeit willen mit der Verantwortung für dessen Unachtsamkeit belastet werden. Aus diesen Gründen kann auch im Verhältnis zu █████ eine Verpflichtung des Angeklagten, für ordnungsgemäße Beleuchtung der abgestellten Wagen zu sorgen, nicht ohne weiteres bejaht werden. Soweit ersichtlich, hatte er es, ohne dazu verpflichtet zu sein, lediglich übernommen, die Bergewagen in die Richtstrecke zu drücken; dass nur der letzte Wagen beleuchtet war, wusste Sch███████.
Hiernach kann der Schuldspruch wegen fahrlässiger Tötung auf Grund der bisherigen Feststellungen nicht bestehen bleiben.
Auch die tateinheitliche Verurteilung wegen Verstoßes gegen § 21 der Dienstanweisung hält der Prüfung nicht stand. Diese Bestimmung verpflichtet den Lokomotivführer nur, bei Einfahrt in eine unübersichtliche eingleisige Strecke etwa vorhandene, nichtautomatische Streckensicherungen und Signalvorrichtungen zu betätigen. Solche Sicherungen und Vorrichtungen gab es an der automatisch gesicherten Richtstrecke zum Revier 10 indessen nicht.
Es erscheint zweckmäßig, die erforderliche erneute tatrichterliche Erörterung einem benachbarten Gericht zu übertragen.
| Hille | Krumme | Seibert | |||
| Engels | Dr. Augustin |