Treffer
BGH Urteil

Revision führt zur Zurückverweisung im Sicherungsverfahren wegen unzureichender Feststellungen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 429/53
Datum
12.11.1953
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hebt das Urteil des Landgerichts auf und verweist die Sache wegen unzureichender tatrichterlicher Feststellungen zurück. Strittig sind, ob die Handlung öffentlich im Sinne des §183 StGB war und ob die Voraussetzungen für eine Unterbringung nach §42b StGB vorliegen. Das Landgericht hat Gefährlichkeitsprognose, Alternativmaßnahmen und persönliche Wahrnehmungssicht des Beschuldigten nicht hinreichend geprüft.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Öffentlichkeit einer unzüchtigen Handlung ist nur dann gegeben, wenn sie nach den örtlichen Verhältnissen zur Tatzeit von einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen werden konnte.

2

Bei der Prüfung der Öffentlichkeit sind auch subjektive Vorstellungen des Täters über die Wahrnehmbarkeit seines Handelns zu berücksichtigen, soweit diese objektiv nachvollziehbar sind.

3

Eine Unterbringung nach den Maßregeln der Besserung und Sicherung setzt mehr als eine einzelne tatbestandsmäßige Handlung voraus; sie erfordert konkrete Feststellungen zur Neigung zu weiteren Straftaten und zur Wahrscheinlichkeit künftiger Gefährdungen.

4

Die Anordnung einer Unterbringung ist nur zulässig, wenn weniger einschneidende Maßnahmen nicht geeignet erscheinen; das Gericht hat daher alternative, mildernde Vorkehrungen zu erwägen.

5

Für eine Gefährlichkeitsprognose genügt die Möglichkeit künftiger Straftaten nicht; es muss eine auf den Feststellungen gestützte Wahrscheinlichkeit künftiger strafbarer Handlungen bestehen.

Vorinstanzen

Landgericht Bochum, 11. März 1953

Rubrum

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen den Kokereiarbeiter Wilhelm █████████ aus ████, dort geboren am █, 1905, wegen tätlicher Beleidigung hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. November 1953, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Krumme als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Augustin, Bundesrichter Martin, Bundesrichter Dr. Seibert als beisitzende Richter,

Staatsanwalt ███████████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Hilfsarbeiter im mittleren Justizdienst ██

Tenor

Auf die Revision des Beschuldigten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 11. März 1953 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Gründe

Der an Schizophrenie und Schwachsinn leidende Beschuldigte, der als ruhig und zurückhaltend gilt und seiner Arbeit regelmäßig nachgeht, hat am 19. August 1952 gegen 5.45 Uhr auf dem Wege zur Arbeitsstelle der Zeugin █████████, der er seit längerer Zeit fast jeden Morgen begegnete, plötzlich unter den Rock gegriffen und dabei ihren Geschlechtsteil berührt. Er hatte diese Frau schon im Jahre 1951 einmal dadurch belästigt, dass er sie plötzlich an der Jacke erfasste und schüttelte.

Die Strafkammer hat seine Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt angeordnet. Die Sachbeschwerde des Beschuldigten hat Erfolg.

Die nicht weiter begründete Annahme des Tatrichters, der Beschuldigte habe durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgernis gegeben, kann durch Rechtsirrtum beeinflusst sein. Das Gericht geht nämlich anscheinend von der Auffassung aus, dass die Vornahme der Handlung auf öffentlicher Straße ohne weiteres das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit erfülle. Entscheidend kommt es nach der Rechtsprechung indessen nur darauf an, ob die Handlung nach den örtlichen Verhältnissen zur Zeit der Tat von einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen werden konnte (RGSt 73, 90, 385). Ob das, auch wenn die Handlung vom Beschuldigten auf öffentlicher Straße vorgenommen worden sein sollte, in Anbetracht der frühen Morgenstunde und der besonderen örtlichen Verhältnisse hier der Fall gewesen ist, steht dahin. Da den Anlass zur Tat, wie es scheint, nicht irgend eine Frau, sondern eben die Person der Zeugin ██ ███████ hat, hätte die Strafkammer auch den etwaigen Vorstellungen des Beschuldigten hinsichtlich der Öffentlichkeit seines Tuns nachgehen müssen. Zwar könnte ein nur durch die Zurechnungsunfähigkeit verursachter Irrtum des Beschuldigten nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden (RGSt 73, 315; BGH 1 StR 510/52 vom 11.11.1952). Möglicherweise waren aber die Verhältnisse so, dass der Beschuldigte eine Wahrnehmung durch Dritte für ausgeschlossen gehalten hat und auch in geistig gesundem Zustande für ausgeschlossen hätte halten dürfen.

Dass der Beschuldigte sich gegen § 183 StGB vergangen hat, ist daher bisher nicht nachgewiesen. Zwar würde auch die von der Strafkammer ohne Rechtsirrtum weiterhin für verwirklicht erachtete tätliche Beleidigung der Zeugin für sich allein eine Unterbringung nach § 42b StGB ermöglichen (BGH 1 StR 326/51 vom 19.9.1951). Es ist dem Senat indessen zweifelhaft, ob das Landgericht die Beleidigung allein für ausreichend erachtet hätte, um eine in das Schicksal des Beschuldigten so tief eingreifende Maßregel zu rechtfertigen.

Die Strafkammer hat die Unterbringung des Beschuldigten für erforderlich, weil dieser, der schon infolge seiner krankheitsbedingten Unberechenbarkeit eine dauernde Gefahr für die öffentliche Sicherheit bilde, durch sein Verhalten gezeigt habe, dass er zur Begehung strafbarer Handlungen neige, und hiernach erwarte lasse, dass er auch in Zukunft Frauen belästigen und dabei vielleicht Gewalt anwenden werde. Diese Erwägungen begegnen rechtlichen Bedenken.

Der Tatrichter hat bisher nur eine mit Strafe bedrohte Handlung des Beschuldigten festgestellt, nämlich den Angriff vom 19. August 1952. Dass auch die im Jahre 1951 vorgefallene Belästigung der ███ bereits einen Straftatbestand erfüllt hatte, nimmt das angefochtene Urteil nicht an und ist jedenfalls nicht ohne weiteres ersichtlich. Der Schluss, dass der Beschuldigte zur Begehung strafbarer Handlungen neige, wird schon aus diesem Grunde durch die bisherigen Feststellungen nicht gerechtfertigt (vgl. RG HRR 1937 Nr. 201).

Überdies hat das Landgericht, wie es scheint, die durch den Sachverhalt nahegelegte Möglichkeit übersehen, dass das Verhalten des Beschuldigten sich nicht gegen irgend eine Frau, sondern eben gegen die Person der Zeugin ██████████ richtete. Der Beschuldigte ist nun im Anschluss an seinen Angriff vom 19. August 1952 zunächst von der Zeugin mit dem Regenschirm geschlagen und sodann von ihrem Vater mehrfach geohrfeigt worden. Die Strafkammer hat gleichwohl nicht untersucht, ob nicht schon der Eindruck dieser Bestrafung geeignet ist, den Beschuldigten von weiteren Zudringlichkeiten gegenüber der Zeugin abzuschrecken, und ob das Vorliegen einer Gefahr für andere Frauen überhaupt befürchtet werden muss.

Ferner ist für die Anordnung der Unterbringung möglicherweise der Gedanke entscheidend gewesen, dass der Beschuldigte bei seiner Unberechenbarkeit in Zukunft vielleicht gewalttätig werden könne. Die öffentliche Ordnung erfordert die Unterbringung indessen nicht schon dann, wenn die bloße Möglichkeit der künftigen Begehung an sich strafbarer Handlungen von erheblichem Gewicht besteht, sondern erst, wenn solche Handlungen mit bestimmter Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (RGSt 73, 305 f.; RG HRR 1937 Nr. 201, 1940 Nr. 177; RG DR 1943, 233). Dass indessen künftig Gewalttätigkeiten des Beschuldigten wahrscheinlich waren, ist den Urteilsfeststellungen nicht zu entnehmen.

Schließlich ist nicht genügend erörtert, ob einer in der Person des Beschuldigten begründeten Gefahr nicht durch andere, weniger einschneidende Mittel begegnet werden könnte. Denn da die Feststellungen darauf hindeuten, dass der Angriff des Beschuldigten sich nicht gegen eine beliebige Frau, sondern ausschließlich gegen die Zeugin ██████████ richtete, so wäre zu prüfen gewesen, ob es möglich und zur Beseitigung künftiger Gefahr ausreichend ist, ein Zusammentreffen des Beschuldigten mit der Zeugin zu verhindern.

Die Sache war hiernach zu erneuter tatrichterlicher Erörterung an die Strafkammer zurückzuverweisen, ohne dass auf die weiterhin erhobenen Verfahrensrügen eingegangen zu werden brauchte.

Dr. AugustinKrummeMartin
EngelsSeibert

Zitiert (2)

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