Öffentlichkeit bei §183 StGB und Vorliegen des Strafantrags nach §158 Abs.2 StPO
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 209/55
- Datum
- 15.01.1955
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Der Begriff der Öffentlichkeit im Sinne des §183 StGB erfordert, dass die unzüchtige Handlung nach den örtlichen Verhältnissen von einer unbestimmten Vielzahl von Personen wahrgenommen werden kann; es genügt, dass eine solche Wahrnehmung möglich, nicht dass sie tatsächlich erfolgt.
Öffentlichkeit ist zu verneinen, wenn der Täter sich nach den konkreten örtlichen und zeitlichen Verhältnissen in der Lage befindet, die Wahrnehmung seines Tuns durch sonstige mögliche Beobachter zu verhindern.
Ein Strafantrag i.S.v. §158 Abs. 2 StPO kann bereits durch eine von der Verletzten unterschriebene Strafanzeige gegeben sein, wenn diese innerhalb der maßgeblichen Frist des §61 StGB bei der Staatsanwaltschaft eingeht.
Gerichte verkennen das Recht, wenn sie wegen angeblich fehlenden Strafantrags freisprechen, obwohl ein form- und fristgerechter Strafantrag (Strafanzeige) vorliegt; in solchen Fällen ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Osnabrück, 15. Januar 1955
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Arbeiter Alfred B. ████ aus ████ Kreis ████, geboren am ███ 1913 in ██ (Oberschlesien), wegen Erregung geschlechtlichen Ärgernisses u. a.
hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 20. September 1955, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Bundesanwalt Dr. ███████ bei der Verhandlung, Oberstaatsanwalt ███████████████████ bei der Verkündung als Vertreter der Staatsanwaltschaft, ████ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
Leitsatz
(kein Leitsatz im Originaltext enthalten)
Tenor
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts in Osnabrück vom 15. Januar 1955 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Schöffengericht in Osnabrück zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte saß am 20. Juli 1954 gegen 14 Uhr als einziger Gast in der Wirtschaft ███ in Schwagstorf. Während Frau ██ ihm ein Glas Wasser holte, öffnete er seine Hose so, dass sein Geschlechtsteil zu sehen war und vor Frau ███ beim Wiedereintreten noch deutlich hervortrat, als der Angeklagte schon wieder zugemacht hatte und Papier aus seinen Hosentaschen kramte, seine Pfeife anzündete. Der Angeklagte hatte es darauf abgesehen, der Frau ███ seinen Geschlechtsteil zu zeigen. Das Landgericht stellt fest, dass dies eine „sehr unanständige Willensbetätigung“ gewesen sei. Trotzdem hat es den Angeklagten freigesprochen. Da er seine Handlung nicht öffentlich begangen habe, führt das Landgericht aus, könne er nicht aus § 183 StGB bestraft werden; für eine Bestrafung wegen Beleidigung der Frau █████ fehle es am Strafantrag.
Die Revision der Staatsanwaltschaft rügt die Verletzung des Strafrechts. Sie ist begründet.
1. Allerdings kann ihrer Meinung nicht beigetreten werden, dass das Landgericht den Begriff der Öffentlichkeit im Sinne des § 183 StGB verkannt habe. Er erfordert, dass die unzüchtige Handlung nach den örtlichen Verhältnissen zur Zeit der Tat von unbestimmt auch der Person vielen, nach vorher nicht bestimmbaren, Menschen wahrgenommen wird oder wahrgenommen werden kann. Diese unbestimmte Vielzahl von Personen braucht nicht anwesend zu sein; es genügt, dass sie nach den örtlichen Verhältnissen im Augenblick der Tat anwesend sein könnte, ohne dass der Täter in der Lage war, dies zu hindern (RGSt 75, 90; BGH 4 StR 517/52 vom 19. Dezember 1952).
In vorliegendem Falle saß der Angeklagte in der Ecke des Schankraums, nach der die Tür von der Straße her aufging, so dass der Blick des Eintretenden zunächst auf die halb rechts vor ihm liegende Theke fiel. Bis er soweit in den Raum hineingetreten war, dass er den Blick auf den Platz des Angeklagten richten konnte, verging unter normalen Umständen soviel Zeit, dass der Angeklagte sich darauf einstellen vermochte, auch auf eine Person, die sich etwa dem in Höhe der Theke zur Straße hin befindlichen, zur Zeit der Tat offenenstehenden Fenster näherte, um sich durch das Fenster Zigaretten oder Ähnliches reichen zu lassen, konnte sich der Angeklagte so rechtzeitig einstellen, dass das, was an seiner Handlungsweise anstößig und ärgerlich war, vor dieser Person nicht mehr wahrgenommen werden konnte. Nach diesen Feststellungen des Landgerichts, die die Revision nicht mit Erfolg angreifen kann, war der Angeklagte in der Lage, die Wahrnehmung seines unzüchtigen Tuns durch jede andere sich nähernde Person, außer der im Gastzimmer befindlichen Frau ███, zu verhindern. Nach der Sachlage spricht auch alles dafür, dass er sich nur dieser Frau unzüchtig zeigen wollte und weder damit rechnete noch es billigte, dass sein Treiben von einer unbestimmten Mehrzahl von Personen jederzeit beobachtet werden konnte (vgl. 2 StR 349/54 vom 17. September 1954 und 4 StR 429/53 vom 12. November 1953).
2. Rechtlich fehlerhaft ist aber der Freispruch von der Anklage der Beleidigung mit der Begründung, dass Frau ██ keinen Strafantrag gestellt habe. Ein solcher Antrag liegt hier tatsächlich vor. Die Ehefrau ██ hat als die Verletzte am 20. Juli 1954 beim Polizeiposten Schwagstorf Strafanzeige wegen des hier zur Aburteilung stehenden Vorgangs erstattet und die hierüber aufgenommene Niederschrift selbst unterschrieben (Bl. 1 d. A.).
Dieses Protokoll ist innerhalb der Dreimonatsfrist des § 61 StGB, nämlich am 13. September 1954, bei der Staatsanwaltschaft in Osnabrück eingegangen (Bl. 9a d. A.). Darin liegt ein nach Form und Inhalt dem § 158 Abs. 2 StPO entsprechender Strafantrag (BGH NJW 1951, 368, 21). Da das Landgericht somit den § 185 StGB durch Nichtanwendung verletzt hat, muss das Urteil aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückverwiesen werden. Dabei erschien es angemessen, die Sache gem. § 354 Abs. III StPO an das Schöffengericht zu verweisen.
Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.
| Dr. Arndt | Dr. Moericke | Menges | |||
| Dr. Werner | Hoepner |
Zitiert (3)
- BGH · 4 StR 429/53 · 12.11.1953Revision führt zur Zurückverweisung im Sicherungsverfahren wegen unzureichender Feststellungen
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- BGH · 2 StR 349/54 · 17.09.1954Revision zu Erregung öffentlichen Ärgernisses: Aufhebung in zwei Fällen, Bestätigung in weiteren