BGH: Aufhebung wegen lückenhafter Feststellungen zu Trunkenheit und Gewohnheitstäterprüfung
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 517/52
- Datum
- 04.12.1952
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Auch wenn ein Täter äußerlich handlungsfähig erscheint, kann durch Alkoholgenuss die Zurechnungsfähigkeit aufgehoben oder vermindert sein; das Gericht muss insoweit konkrete Feststellungen zum hemmungsreduzierenden Einfluss des Alkohols treffen.
Die alleinige Feststellung, der Täter habe handlungsfähig gehandelt (z.B. geschicktes Ziehen der Geldbörse und schnelles Entfernen), ersetzt nicht die gebotene Prüfung, ob Hemmungs‑ und Steuerungsvermögen infolge Alkoholgenusses ausgefallen oder vermindert waren.
Für die Anwendung des §20a Abs.1 StGB (gefährlicher Gewohnheitsverbrecher) sind die früheren Straftaten und die Persönlichkeit des Täters derart darzustellen und zu würdigen, dass eine revisionsgerichtliche Überprüfung der behaupteten inneren Neigung möglich ist; formelhafte Pauschalfeststellungen genügen nicht.
Bei erheblichem psychischen Vorbefund (z.B. debiler Psychopathie) bedarf es besonderer Ermittlungen, ob schon geringer Alkoholgenuss bei dieser Verfassung zur (teilweisen) Unzurechnungsfähigkeit geführt haben kann.
Vorinstanzen
Landgericht Bochum, 16. Juni 1952
Rubrum
Im Namen des Volkes
In der Strafsache gegen den Maurer Gustav H. █████ aus ██████, geboren am ███████ 1899 in ██████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Diebstahls hat der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 4. Dezember 1952, an der teilgenommen haben:
Senatspräsident Dr. Groß als Vorsitzender, Bundesrichter Krumme, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Dr. Hille, Bundesrichter Dr. Augustin als ███████████ Richter, Bundesanwalt ██ als █████████ der ███████████████████,
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Bochum vom 16. Juni 1952 mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt ist, und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen.
Gründe
Der Angeklagte ist unter Freisprechung im Übrigen als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher wegen Diebstahls im Rückfall zu Zuchthausstrafe verurteilt worden; außerdem wurde die Sicherungsverwahrung gegen ihn angeordnet. Seine Revision hat Erfolg. Zwar ist die Rüge, das Landgericht habe gegen Verfahrensvorschriften verstoßen, unbeachtlich, weil sie nicht näher ausgeführt worden ist. Die Sachbeschwerde ist jedoch begründet.
Die äußeren Tatbestandsmerkmale des Diebstahls im Rückfall sind dargetan; rechtlichen Bedenken begegnet aber die Begründung, mit der das Landgericht die Anwendung des § 51 StGB abgelehnt hat. Der geständige Angeklagte hat sich zu seiner Verteidigung auf Trunkenheit berufen. Die Strafkammer führt hierzu aus: „Es war zwar dem Angeklagten nicht nachzuweisen, dass er am Tatabend überhaupt keinen Alkohol zu sich genommen hat; der Schutz des § 51 Abs. 1 oder Abs. 2 StGB muss ihm aber versagt werden, weil er dem neben ihm stehenden [REDACTED] die Geldbörse so geschickt aus der Tasche zu ziehen vermochte, dass [REDACTED] nur einen leichten Druck verspürte; der Angeklagte war auch in der Lage, sich so schnell vom Tatort zu entfernen, dass der sofort hinterhereilende [REDACTED] ihn nicht mehr ansichtig wurde.“
Die Strafkammer bringt damit ihre Überzeugung zum Ausdruck, dass der Angeklagte nicht völlig betrunken war. Sie übersieht aber, dass auch ein sich folgerichtig verhaltender Täter infolge Alkoholgenusses zurechnungsunfähig oder in seiner Zurechnungsfähigkeit beschränkt sein kann; er kann nämlich die tatsächlichen Gegebenheiten und die rechtliche Tragweite seiner Handlung zwar richtig erkannt, aber bedingt durch den Alkoholgenuss nicht mehr über das erforderliche Hemmungsvermögen verfügt haben, um von der Tat Abstand zu nehmen. Feststellungen hierüber waren im vorliegenden Falle umso mehr geboten, als der Angeklagte als debiler Psychopath bezeichnet wird, der wegen Schwachsinns „zu Recht“ unfruchtbar gemacht worden sei. Moglicherweise wirkte geringer Alkoholgenuss auf ihn bei dieser seelischen Verfassung schon so ein, dass er zurechnungsunfähig oder mindestens vermindert zurechnungsfähig war. Das Landgericht wird hierüber nähere Aufklärung herbeiführen müssen.
Auch die Annahme, der Angeklagte sei als Gewohnheitsverbrecher zu verurteilen, wird von den getroffenen Feststellungen nicht getragen. Da das Landgericht § 20a Abs. 1 StGB angewendet hat, musste es zunächst die Straftaten, die den rechtskräftigen Strafurteilen vom 17. September 1946 und 8. April 1948 zugrunde lagen, so darlegen, dass dem Revisionsgericht die Prüfung möglich war, ob sich aus ihnen ein unwiderstehlicher, fest eingewurzelter Hang zu Diebstählen erkennen lässt. Das Landgericht beschränkt sich darauf festzustellen, dass der Angeklagte in den genannten Fällen wegen versuchten schweren Diebstahls und wegen zweier schwerer Diebstähle im Rückfall verurteilt worden ist. Das reicht keinesfalls aus. Bei der Prüfung der Frage, ob die sachlichen Voraussetzungen des § 20a Abs. 1 StGB vorliegen, musste das Landgericht ferner in sorgfältiger Gesamtwürdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Taten, die den genannten Urteilen zugrunde lagen, sowie der zur Aburteilung gelangenden Verfehlungen untersuchen, ob er sie infolge eines auf Grund charakterlicher Veranlagung oder durch Übung erworbenen inneren Hanges begangen hat, und ob er infolgedessen zur Wiederholung von Rechtsbrüchen neigt, die ihrer Natur nach über eine geringe Störung des Rechtsfriedens hinausgehen. Da das Landgericht seine Auffassung auch auf die „zahlreichen früheren erheblichen Straftaten“ stützte, musste es diese Untersuchung auch auf jene Taten ausdehnen. Der Umstand, dass der Angeklagte durch das Straferkenntnis vom 17. September 1946 als gefährlicher Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, entband das Gericht nicht von der Pflicht, die gekennzeichnete, gleichgeartete innere Beziehung zwischen dem Angeklagten und jeder seiner Taten im Rahmen des § 20a Abs. 1 StGB zu werten. Das Landgericht begnügt sich auch hier mit der formelhaften Erwägung: „Die Gesamtwürdigung der durch die beiden vorstehenden Erkenntnisse zur Aburteilung gelangten Straftaten in Verbindung mit den zahlreichen früheren und erheblichen Zuchthausstrafen ergebe, dass der Angeklagte infolge eines inneren Hangs strafällig geworden sei.“ Sie genügt schon deshalb nicht, weil der Angeklagte am 8. April 1948 nicht als Gewohnheitsverbrecher verurteilt worden ist, demnach die Annahme nicht fern liegt, dass die damals abgeurteilten Straftaten gerade nicht als Hangverbrechen gewertet worden sind. Auch in dieser Hinsicht bedarf es daher einer nochmaligen Würdigung des Sachverhalts. Da der Angeklagte sich zuletzt während eines Zeitraumes von 2 Jahren straffrei gehalten und die abzuurteilende Straftat nach Genuss von Alkohol begangen hat, bedarf dabei auch die Frage einer eingehenderen Untersuchung, ob es sich hierbei um eine durch die gegebenen Umstände bedingte Gelegenheitstat handelte.
Die Anordnung der Sicherungsverwahrung ist an sich rechtsirrtumsfrei begründet. Dass weniger einschneidende Maßnahmen, als es die Sicherungsverwahrung ist, ausreichen würden, um die für die Öffentlichkeit drohende Gefahr zu bannen, hat das Landgericht zwar nicht ausdrücklich verneint, doch ergibt sich dies aus dem Zusammenhang der Gründe.