Treffer
BGH Urteil

Revision zu Erregung öffentlichen Ärgernisses: Aufhebung in zwei Fällen, Bestätigung in weiteren

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 349/54
Datum
17.09.1954
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte wurde wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in fünf Fällen und weiterer Delikte verurteilt. Der BGH hebt zwei Verurteilungen auf, weil die Feststellungen die für § 183 StGB erforderliche Öffentlichkeit nicht tragen; in anderen Fällen bestätigt er die Verurteilungen (u.a. §176, §166). Die aufgehobenen Teile werden zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verwirklichung des Tatbestands der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) genügt nicht die bloße Begehung an einem öffentlichen Ort; erforderlich ist, dass die unzüchtige Handlung nach den örtlichen Verhältnissen von einer unbestimmten Zahl von Personen wahrgenommen werden kann.

2

Bei der Prüfung der Öffentlichkeit können konkrete örtliche Umstände (z. B. Nutzung als Landstraße, Befahrung durch Omnibusse, Spaziergängerverkehr, Nähe zu Wohnhäusern) die Annahme der Öffentlichkeit tragen, auch wenn keine detaillierte Örtlichkeitsbeschreibung vorliegt.

3

Fehlen Feststellungen, aus denen sich ergibt, dass zur Tatzeit mit dem jederzeitigen Erscheinen fremder Personen zu rechnen war oder der Täter dies beabsichtigte, kann eine Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses nicht gestützt werden.

4

Ein Ort ist im Sinne des § 166 StGB zu religiösen Versammlungen bestimmt, wenn Bauart und Ausstattung (Altar, Bänke, hinreichende Größe) seine Eignung zu gemeinsamer religiöser Betätigung erkennen lassen; gelegentliche Gottesdienste genügen, sofern die wesentliche Bestimmung religiös ist.

5

Eine formale Unvollständigkeit in der Urteilsformel (z. B. fehlende Angabe der Strafart) kann als Versehen gewertet werden und bedarf keiner Berichtigung, wenn die Gesamtstrafe auf Revision aufgehoben wird und die Einzelstrafen in den nicht beanstandeten Teilen richtig verhängt sind.

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 1. April 1954

Rubrum

Im Namen des Volkes

In der Strafsache gegen den Steinbrucharbeiter Karl ██ aus ██, geboren am ██ 1929 in ██, zur Zeit in anderer Sache in Strafhaft, wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses u. a. hat der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 17. September 1954, an der teilgenommen haben: Senatspräsident Dr. Moericke als Vorsitzender, Bundesrichter Werner, Bundesrichter Dr. Arndt, Bundesrichter Dr. Menges, Bundesrichter Hoepner als beisitzende Richter, Oberregierungsrat Dr. ███ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter ███████

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts in Köln vom 1. April 1954 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte in den Fällen 4 (Hungenberg-Hoffstadt) und 5 ██████ verurteilt ist, und im Übrigen █████████████████████. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses in fünf Fällen verurteilt, davon in drei Fällen in Tateinheit mit weiteren Straftaten: in einem Falle mit versuchter Verleitung von Kindern zur Unzucht, in einem weiteren Falle mit Kirchenschändung und in einem dritten Falle mit Beleidigung.

Der Angeklagte zeigte sich in der Zeit von April bis Juni 1953 in fünf Fällen anderen Personen mit entblößtem Geschlechtsteil, an dem er dabei teilweise rieb.

Die Revision des Angeklagten rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Sie ist zum Teil begründet.

Die Verurteilung wegen Erregung öffentlichen Ärgernisses wird in zwei Fällen durch die Feststellungen nicht getragen. Nach § 183 StGB wird bestraft, wer durch eine unzüchtige Handlung öffentlich ein Ärgernis gibt. Öffentliche Begehung in diesem Sinne liegt vor, wenn die unzüchtige Handlung nach den örtlichen Verhältnissen von einer unbestimmten Personenzahl wahrgenommen werden kann, die nicht durch nähere Beziehungen zusammengehalten ist, selbst wenn zur Zeit der Tat Personen nicht unmittelbar an der Stelle sind (RGSt 73, 90; BGH JZ 1951, 600). Es genügt nicht, dass die Tat überhaupt an einem öffentlichen Ort begangen ist.

In den drei ersten Fällen hat der Angeklagte die Taten am Tage auf öffentlicher Straße ausgeführt. Zwar fehlt eine nähere Beschreibung der Örtlichkeiten, doch ergibt sich aus dem Urteil, dass Tatort jeweils eine Landstraße war, die von Omnibussen befahren und zu Spaziergängen benutzt wurde und von Häusern nicht weit entfernt war. Der Begriff der Öffentlichkeit ist bei dieser Sachlage nicht verkannt. Die sonstigen äußeren und inneren Merkmale des § 183 StGB sind jeweils festgestellt.

Im Falle 4 (Hungenberg-Hoffstadt) stellte sich der Angeklagte während eines starken Regens gegen 20 Uhr in die Tür einer in der Nähe einer Ortschaft befindlichen kleinen Kapelle. Er stand mit dem Rücken nach der Straße und zeigte seinen entblößten Geschlechtsteil den beiden Mädchen in der Kapelle. Bei dieser Art der Tatausführung reichte die formelhafte Feststellung der Strafkammer, andere Personen hätten jederzeit die Tat wahrnehmen können, nicht aus, insbesondere nicht für den inneren Tatbestand.

Im Falle 5 ██████ trat der Angeklagte der Frau ████████ auf einer öffentlichen Landstraße entgegen. Es war im Juni, abends zwischen 22 und 22.30 Uhr. Der Angeklagte hatte bis dahin auf einer Bank gesessen.

Den Feststellungen ist nicht zu entnehmen, dass za der Tatzeit an diesem Ort außerhalb einer Ortschaft noch jederzeit mit dem Erscheinen fremder Personen zu rechnen war. Der Angeklagte war in ███████ geschlechtlicher Erregung und forderte Frau ████████ zum Geschlechtsverkehr auf. Das alles spricht ███████ dafür, dass er sich nur dieser Frau unzüchtig zeigen wollte und weder damit rechnete noch es billigte, dass sein Treiben von einer unbestimmten Mehrzahl von Personen jederzeit beobachtet werden konnte.

Die weitere rechtliche Beurteilung der Handlungen zeigt keinen Rechtsmangel.

Im Falle ██████████████ wollte der Angeklagte die Kinder zum geflissentlichen Betrachten seines entblößten und erregten Geschlechtsteils veranlassen. Er wusste, dass die Kinder noch nicht vierzehn Jahre alt waren. Die Verurteilung auch wegen eines versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB wird durch diese Feststellungen getragen.

Im Falle 4 sind auch die Tatbestandsmerkmale des § 166 StGB ausreichend festgestellt. Danach wird u. a. bestraft, wer an einem zu religiösen Versammlungen bestimmten Ort beschimpfenden Unfug verübt. Die beiden Mädchen schmückten den Altar einer kleinen Kapelle. Zwar dienen derartige Kapellen häufig nicht der Abhaltung von Gottesdiensten, sondern nur der religiösen Sammlung einzelner Besucher. Hier war die Kapelle nach ihrer Bauart auch zur Aufnahme mehrerer Gläubiger zu gemeinsamer religiöser Betätigung, also zu religiösen Versammlungen, geeignet. Sie hatte nach den Feststellungen einen Altar sowie Bänke und war so groß, dass die Mädchen bei dem Anblick des entblößten Angeklagten sich weiter in das Innere der Kapelle zurückziehen konnten. Eine solche Kapelle ist zu religiösen Versammlungen auch dann bestimmt, wenn nur gelegentlich Gottesdienste oder kirchliche Gemeinschaftsveranstaltungen abgehalten werden. Die Verwendung zu religiösen Versammlungen muss allerdings die wesentliche Bestimmung sein (RGSt 28, 303; 29, 336). Ein Ort, der nur zufällig infolge eines vorübergehenden Bedürfnisses oder aus einmaligem Anlass für kirchliche Veranstaltungen benutzt wird, wird nicht durch § 166 StGB geschützt (RG Rechtsprechung 7; RGSt 29, 336). Die hier erwähnte Kapelle diente aber nur religiösen Zwecken, wo-

bei es unerheblich ist, in welchen Abständen derartige Veranstaltungen wirklich abgehalten werden.

Die weiteren Merkmale sind festgestellt. Das Reiben an dem entblößten Geschlechtsteil angesichts anderer Besucher in einer Kapelle enthielt eine grobe Missachtung der Heiligkeit dieses Ortes und eine schwere Verletzung des religiösen Gefühls anderer. Es ist kein Rechtsfehler, dass das Landgericht ein solches Tun als beschimpfenden Unfug bewertet (vgl. RGSt 42, 145; 43, 201).

Sonstige Rechtsfehler lässt das Urteil nicht erkennen. In der Urteilsformel fehlt zwar die Angabe der Strafart (Gefängnis), doch liegt insoweit nach den Urteilsgründen nur ein Versehen vor. Einer Berichtigung oder Ergänzung bedarf es nicht, weil die Gesamtstrafe auf die Revision aufzuheben ist und die Einzelstrafen in den drei nicht zu beanstandenden Fällen richtig verhängt sind.

Dr. Arndt pr.

MoerickeHoepner
WernerMenges
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