Treffer
BGH Beschluss

Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zur Öffentlichkeit (§183 StGB)

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 581/68
Datum
03.12.1968
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Strafurteil ein, das ihn u. a. wegen versuchter Unzucht mit Kindern und Erregung öffentlichen Ärgernisses verurteilte. Der BGH bestätigt die Verurteilung wegen versuchter Unzucht (§ 176 Abs.1 Nr.3 StGB), bemängelt aber die fehlenden Feststellungen zur Öffentlichkeit im Sinne des § 183 StGB. Mangels hinreichender Feststellungen wird das Urteil aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Vorzeigen des entblößten Geschlechtsteils kann zur Erfüllung des Tatbestands des versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB genügen.

2

Für die Annahme der Erregung öffentlichen Ärgernisses (§ 183 StGB) ist erforderlich, dass die Handlung nach den örtlichen Verhältnissen von einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen werden konnte und der Täter diese Möglichkeit zumindest billigend in Kauf genommen hat.

3

Fehlende Feststellungen dazu, ob die Handlung auch für eine unbestimmte Vielheit wahrnehmbar war oder ob der Täter die Wahrnehmbarkeit billigend in Kauf genommen hat, machen die Annahme des § 183 StGB nicht tragfähig.

4

Besteht Tateinheit zwischen einem in sich tragfähigen und einem mangels Feststellungen nicht tragfähigen Delikt, ist das Urteil insgesamt aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.

Vorinstanzen

Landgericht Nürnberg-Fürth, 4. Juli 1968

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

1 StR 581/68

in der Strafsache gegen ███ aus ████████, geboren den Kraftfahrer Johann ██ am 1930 in [REDACTED], zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen versuchter Unzucht mit Kindern u. a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts in der Sitzung vom 3. Dezember 1968 einstimmig gem. § 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 4. Juli 1968 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

Das Urteil hält der Sachrüge nicht stand. Die Verurteilung des Angeklagten wegen versuchter Unzucht mit Kindern in zwei Fällen lässt allerdings keinen Rechtsfehler erkennen. Unter den hier festgestellten Umständen genügt das Vorzeigen des entblößten Geschlechtsteils zur Erfüllung des Tatbestandes des versuchten Verbrechens nach § 176 Abs. 1 Nr. 3 StGB (BGH in LM § 176 Nr. 3 StGB Nr. 7).

Dagegen rechtfertigen die Feststellungen nicht die Annahme je eines Vergehens nach § 183 StGB. Die Jugendkammer begnügt sich insoweit mit der Bemerkung, der Angeklagte habe die unzüchtigen Handlungen bewusst in der Öffentlichkeit begangen. Der Tatrichter geht anscheinend von der Auffassung aus, die Vornahme einer unzüchtigen Handlung auf öffentlicher Straße erfülle ohne weiteres das Tatbestandsmerkmal der Öffentlichkeit im Sinne des § 183 StGB. Entscheidend kommt es indessen darauf an, ob die Handlungen des Angeklagten nach den örtlichen Verhältnissen zur Zeit der Tat, außer von diesen Schulkindern, von einer unbestimmten Vielheit von Personen wahrgenommen werden konnten (BGH 4 StR 429/53 vom 12. November 1953; RGSt 73, 90, 385) und er diese Möglichkeit zumindest billigend in Kauf genommen hat. Ob das hier der Fall war, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Vielmehr kann der neben seinem Kraftwagen stehende Angeklagte sein Verhalten so eingerichtet haben, dass er jeweils nach seinem Willen und seinen Vorstellungen nur von den Schulkindern und nicht von anderen Personen gesehen wurde (BGH 5 StR 41/61 vom 25. April 1961; RG HRR 1940 Nr. 640).

Wegen der Tateinheit zwischen versuchter Unzucht und der Erregung öffentlichen Ärgernisses ist das Urteil insgesamt aufzuheben. Es erübrigen sich daher Erörterungen zur Verfahrensrüge.

PikartLoesdauZipfel
HübnerPfeiffer

Zitiert (2)