Treffer
BGH Urteil

Revision verworfen: Unterbringung nach §42b StGB bestätigt

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 510/52
Datum
11.11.1952
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt, das eine Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach §42b StGB anordnete, wurde verworfen. Das LG hatte auf Gutachten gestützt Zurechnungsunfähigkeit festgestellt. Der BGH hält diese tatrichterlichen Feststellungen und die Gefährlichkeits- und Besserungsprognose für rechtlich unbeanstandet. Die Kosten des Rechtsmittels werden dem Beschuldigten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Tatrichterliche Feststellungen zur Zurechnungsunfähigkeit, die auf sachverständigen Gutachten beruhen, sind revisionsrechtlich nur eingeschränkt zu überprüfen und bleiben bestehen, sofern die Verwertung der Gutachten nachvollziehbar ist.

2

Für die Anordnung der Unterbringung nach §42b StGB kommt es nicht auf die Einsichtsfähigkeit in einzelnen Deliktshandlungen an, sondern darauf, ob der Täter infolge krankhafter Störung generell nicht in der Lage ist, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

3

Die Voraussetzungen einer Unterbringung sind erfüllt, wenn aufgrund der Krankheit eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit besteht und eine Besserung des Zustands nicht zu erwarten ist; das Gericht hat Gefährdung und Prognose eingehend zu prüfen.

4

Die Kostenentscheidung des Rechtsmittels richtet sich nach §473 StPO; das unterliegende Rechtsmittel ist kostenpflichtig.

Vorinstanzen

Landgericht Frankfurt am Main, 1. Mai 1952

Tenor

Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. Mai 1952 wird verworfen.

Der Beschuldigte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Tatbestand

Das Landgericht hat den Beschuldigten wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nach § 42b StGB verurteilt.

Es hat festgestellt, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit mehrfach in einer Weise gehandelt hat, die den Tatbestand des § 263 StGB (Betrug) erfüllt. Er hat sich dabei auf seine angebliche Zugehörigkeit zu einer bestimmten Organisation berufen und unter Vorspiegelung falscher Tatsachen, insbesondere durch das Versprechen von Zahlungen, die er nicht zu leisten beabsichtigte, andere Personen in ihren Vermögensdispositionen beeinträchtigt. Das Landgericht hat angenommen, dass der Beschuldigte in diesen Fällen in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustand gehandelt hat.

Gründe

I. Die Revision des Beschuldigten rügt, dass das Landgericht seine innere Tatseite verkannt habe. Es sei nicht erwiesen, dass der Beschuldigte in den fraglichen Fällen zurechnungsunfähig gewesen sei. Vielmehr habe er bewusst und gezielt gehandelt, um sich Vorteile zu verschaffen. Die Revision macht geltend, dass das Landgericht die Beweislage unzutreffend gewürdigt habe.

II. Diese Rüge ist unbegründet.

1. Das Landgericht hat in tatsächlicher Hinsicht festgestellt, dass der Beschuldigte an einer chronischen Geisteskrankheit leidet, die seine freie Willensbestimmung ausschließt. Es hat sich dabei auf die Gutachten von Sachverständigen gestützt, die den Beschuldigten untersucht und seine Zurechnungsunfähigkeit bestätigt haben. Diese Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Annahme des Landgerichts, dass der Beschuldigte in den fraglichen Fällen zurechnungsunfähig war, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Die Revision verkennt, dass es für die Anwendung des § 42b StGB nicht darauf ankommt, ob der Täter in jedem Einzelfall die Tragweite seines Handelns erkannt hat. Entscheidend ist vielmehr, ob er aufgrund seiner krankhaften Störung generell nicht in der Lage ist, das Unrecht seiner Taten einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln.

3. Die Revision macht weiter geltend, dass das Landgericht die Voraussetzungen für die Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt nicht ausreichend geprüft habe. Auch dieser Angriff geht fehl. Das Landgericht hat sich eingehend mit der Frage befasst, ob die öffentliche Sicherheit die Unterbringung erfordert. Es hat dabei berücksichtigt, dass der Beschuldigte aufgrund seiner Krankheit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt und dass eine Besserung seines Zustands nicht zu erwarten ist. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Die Revision des Beschuldigten ist unbegründet und daher zu verwerfen.

1. Das Landgericht hat in rechtlich einwandfreier Weise festgestellt, dass der Beschuldigte in den fraglichen Fällen zurechnungsunfähig war. Es hat sich dabei auf die Gutachten der Sachverständigen gestützt, die den Beschuldigten untersucht und seine Zurechnungsunfähigkeit bestätigt haben. Diese Feststellungen sind revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

2. Die Annahme des Landgerichts, dass die öffentliche Sicherheit die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt erfordert, ist ebenfalls frei von Rechtsfehlern. Das Landgericht hat sich eingehend mit der Frage befasst, ob der Beschuldigte aufgrund seiner Krankheit eine Gefahr für die Allgemeinheit darstellt. Es hat dabei berücksichtigt, dass der Beschuldigte in der Vergangenheit mehrfach Straftaten begangen hat und dass eine Besserung seines Zustands nicht zu erwarten ist. Diese Erwägungen sind rechtlich nicht zu beanstanden.

3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.

Abweichende Meinung:

Sonstiges:

Rechtsmittelbelehrung:

Vorinstanzen:

Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 1. Mai 1952 – [REDACTED]

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