Treffer
BGH Urteil

Unterbringung nach § 42b StGB: öffentliche Sicherheit auch bei kleinem Gefährdetenkreis

Gericht
BGH
Spruchkörper
1. Strafsenat
Aktenzeichen
1 StR 326/51
Datum
12.09.1951
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Die Staatsanwaltschaft beantragte Unterbringung des zurechnungsunfähigen Beschuldigten nach § 42b StGB; das Landgericht lehnte mit der Begründung ab, es sei nur die eigene Familie gefährdet. Der BGH hebt auf: Die öffentliche Sicherheit kann auch dann betroffen sein, wenn nur ein enger Personenkreis erheblichen Angriffen ausgesetzt ist. Die Sache wurde zur erneuten Prüfung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen, einschließlich der Frage möglicher alternativer Maßnahmen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die öffentliche Sicherheit kann durch von einem Zurechnungsunfähigen drohende erhebliche Angriffe gefährdet sein, auch wenn sich die Gefahr nur gegen einen kleinen, bestimmten Personenkreis richtet.

2

Für die Anordnung der Unterbringung nach § 42b StGB ist nicht allein die Größe des gefährdeten Kreises entscheidend; vielmehr ist maßgeblich, ob erhebliche Straftaten zu befürchten sind, die die öffentliche Sicherheit berühren.

3

Unterbringung nach § 42b StGB ist nicht angezeigt, wenn lediglich eine Bagatellbelästigung zu erwarten ist; es bedarf einer konkreten Gefährdungsprognose erheblicher Angriffe.

4

Bei der Entscheidung über Unterbringung sind auch weniger einschneidende Alternativen (etwa Maßnahmen der Wohnungs- oder Gefahrenabwehrbehörden) zu prüfen, bevor eine Anstaltseinweisung verfügt wird.

Relevante Normen
§ 42b StGB, §§ 185, 240, 45, 223a StGB, § 51 StGB

Vorinstanzen

Landgericht München I, 5. Februar 1951

Leitsatz

StGB § 42b Die öffentliche Sicherheit kann die Unterbringung eines Zurechnungsunfähigen oder vermindert Zurechnungsfähigen auch dann erfordern, wenn der von ihm mit erheblichen Angriffen bedrohte Personenkreis nur klein ist.

Aktenzeichen: 1 StR 326/51 Urteil vom 12. September 1951

Tenor

Im Namen des Volkes

In dem Sicherungsverfahren gegen ███ aus ██████, den früheren Postbetriebswart, geboren am ███████ 1893 in [REDACTED], wegen Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt

hat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 12. September 1951, an der teilgenommen haben:

Bundesrichter Dr. Geiser als Vorsitzender, Bundesrichter Dr. Engels, Bundesrichter Glanzmann, Bundesrichter Runde, Bundesrichter Vagts als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt ████████ als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellter [REDACTED] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,

auf die Revision der Staatsanwaltschaft das Urteil des Landgerichts München I vom 5. Februar 1951 samt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Landgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Gründe

Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Beschuldigte in [REDACTED] seine Tochter Frau ████ beleidigt, zu Nötigung versucht und misshandelt (§§ 185, 240, 45, 223a StGB).

Die Zurechnungsunfähigkeit beruht auf geistiger Krankheit (§ 51 StGB).

Den Antrag des Staatsanwalts, den Beschuldigten in einer Heil- oder Pflegeanstalt unterzubringen (§ 42b StGB), hat das Landgericht abgelehnt, weil die öffentliche Sicherheit diese Maßnahme nicht erfordere. Die Revision des Staatsanwalts ist begründet.

Das Landgericht meint, es sei zu einem solchen Grad wahrscheinlich, dass der Beschuldigte in Zukunft wie bisher seine eigenen Familienangehörigen bedrohen werde. „Ganz sicher“ sei es, dass er früher oder später weitere und zwar erhebliche Straftaten gegen die Familie █████ begehen werde. Dadurch sei aber nicht die öffentliche Sicherheit gefährdet, sondern nur die bestimmte einzelner Familienmitglieder.

Diese Ausführungen verkennen den Begriff der öffentlichen Sicherheit. Ob die von einem Geisteskranken ausgehende Gefahr sich gegen die öffentliche Sicherheit richtet, hängt nicht davon ab, wie groß der Personenkreis ist, den der Kranke unmittelbar gefährdet. Die Allgemeinheit kann durchaus ein Interesse daran haben, dass gegen einzelne ihrer Mitglieder schwere Angriffe abgewehrt werden.

Das ist dann der Fall, wenn von dem Geisteskranken erhebliche Angriffe zu besorgen sind, die sich gegen einzelne richten. Solche Angriffe können die öffentliche Sicherheit gefährden (vgl. BGHSt 2, 205, 209; BGHSt 3, 237, 239). In der Rechtsprechung ist allerdings anerkannt, dass nach § 42b StGB eine Unterbringung nicht erforderlich ist, wenn von dem Täter nur eine Belästigung seiner Umgebung zu befürchten ist (RGSt 69, 150; RGSt 71, 237, 239). Diese Entscheidungen beruhen aber auf der Erwägung, dass nur ein bestimmter Personenkreis gefährdet sei; sie betreffen nicht die Fälle, in denen von den Angriffen des Geisteskranken eine Gefahr für die Rechtsordnung ausgeht.

Die Größe des betroffenen Personenkreises wird freilich oft von Bedeutung sein. Je enger der gefährdete Kreis ist, desto weniger werden im Allgemeinen einschneidende Maßnahmen wie die Unterbringung in einer Anstalt gerechtfertigt sein. Das Urteil des Landgerichts kann jedoch nicht bestehen bleiben. Die Strafkammer wird erneut zu prüfen haben, ob und welche mit Strafe bedrohten Taten von dem Beschuldigten in höherem Maße zu befürchten sind und ob diese Taten eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit in dem oben erörterten Sinne darstellen. Sollte das Landgericht wieder zu der Überzeugung kommen, dass eine Gefahr für die Angehörigen der Familie ████ und nur für sie gegeben ist, so wird es sich die Frage vorzulegen haben, ob dieser Gefahr durch eine andere Unterbringung dieser Familie oder auch des Beschuldigten vorgebeugt werden kann. Das Landgericht hat in den angefochtenen Urteil nicht ausgeführt, ob eine Regelung durch die Wohnungsbehörde in der vorliegenden Sache in Betracht gezogen wurde und ob die Behörde schon eine Anordnung getroffen hat.

Die Entscheidung entspricht dem Antrag des Oberbundesanwalts.

Dr. GeiserGlanzmannVagts
Dr. EngelsRunde
Unterbringung nach § 42b StGB: öffentliche Sicherheit auch bei kleinem Gefährdetenkreis — Themis