Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses wegen unwirksamer Zustellung an Pflichtverteidiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 426/87
Datum
25.08.1987
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Generalbundesanwalt beantragte gemäß § 346 Abs. 2 StPO die Entscheidung über die Verwerfung der Revision. Der BGH stellte fest, dass weder der Verwerfungsbeschluss noch das Urteil wirksam an den bestellten Pflichtverteidiger zugestellt wurden, sodass die Revisionsfristen nicht zu laufen begonnen haben. Ferner sei die allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts als hinreichende Begründung zu werten. Der Verwerfungsbeschluss wurde aufgehoben und das Urteil erneut zuzustellen angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Wochenfrist zur Stellung eines Antrags nach § 346 Abs. 2 StPO beginnt erst mit wirksamer Zustellung des Verwerfungsbeschlusses an den bestellten Verteidiger.

2

Eine Zustellung des Urteils an eine andere Person ersetzt nicht die wirksame Zustellung an den bestellten Pflichtverteidiger; fehlt diese, läuft die Revisionsbegründungsfrist des § 345 Abs. 1 StPO nicht an.

3

Die Revision ist ausreichend begründet, wenn bei Einlegung des Rechtsmittels zugleich die allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts vorgetragen wird; ein ausdrücklicher Revisionsantrag ist nicht erforderlich.

4

Die Zustellung an einen anderen Rechtsanwalt kann die Zustellung an den bestellten Pflichtverteidiger nicht wirksam ersetzen, soweit dadurch prozessrechtliche Fristen oder Rechte des Pflichtverteidigers betroffen sind.

Rubrum

Bundesgerichtshof 4 StR 426/87 Beschluss in der Strafsache gegen Heinz V. ███████ aus █████, dort geboren am ███ 1952, wegen Diebstahls u. a.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 25. August 1987 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Bochum vom 11. März 1987 wird aufgehoben.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten mit Urteil vom 22. Dezember 1986 wegen Diebstahls in sieben Fällen und versuchten Diebstahls unter Einbeziehung rechtskräftig erkannter Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt █████, noch am selben Tag Revision eingelegt und diese – ohne nähere Ausführungen – mit der „Verletzung materiellen und formellen Rechts“ begründet. Das Landgericht hat die Revision mit Beschluss vom 11. März 1987 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, da keine Revisionsanträge angebracht worden seien. Der Angeklagte hat mit Schreiben vom 1. Juni 1987 „die Wiedereinsetzung in den alten Stand“ beantragt.

Dieser Antrag ist als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufzufassen (§ 300 StPO). Der Antrag ist zulässig: Zwar ist der Antrag binnen einer Woche ab Zustellung des Beschlusses, durch den die Revision als unzulässig verworfen worden ist, zu stellen. Diese Wochenfrist hat hier aber noch nicht zu laufen begonnen, weil der Beschluss vom 11. März 1987 nicht dem Verteidiger des Angeklagten, sondern Rechtsanwalt [REDACTED] zugestellt (Bl. 636 d. A.) und dem Angeklagten selbst nur formlos mitgeteilt worden ist (Bl. 634 Rs. d. A.).

Damit ist die erforderliche Zustellung des Verwerfungsbeschlusses (vgl. Kleinknecht/Meyer StPO 38. Aufl., § 346 Rdn. 4; Pikart in KK § 346 StPO Rdn. 14) nicht wirksam erfolgt, so dass der Antrag nach § 346 Abs. 2 StPO noch rechtzeitig gestellt ist.

Der Antrag ist auch begründet: Zum einen ist auch die Zustellung des Urteils des Landgerichts vom 22. Dezember 1986 unwirksam, weil das Urteil nicht an den Pflichtverteidiger des Angeklagten, sondern an eine andere Person bewirkt worden ist (Bl. 614 a d. A.); der vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger konnte insoweit von einem anderen Rechtsanwalt nicht wirksam vertreten werden (BGH, Beschlüsse vom 11. Dezember 1984 – 5 StR 793/84, bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 208 Nr. 28 und vom 14. Mai 1985 – 4 StR 258/85 bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 496 Nr. 28).

Damit ist die Revisionsbegründungsfrist ( § 345 Abs. 1 StPO) bisher nicht in Lauf gesetzt worden.

Zum anderen ist die Revision mit der allgemein erhobenen Rüge der Verletzung materiellen Rechts zusammen mit der Einlegung des Rechtsmittels im Schriftsatz vom 22. Dezember 1986 hinreichend begründet worden. Eines ausdrücklichen Revisionsantrags bedurfte es daneben nicht (BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 1976 – 4 StR 197/76 –, vom 7. Dezember 1977 – 3 StR 286/77 – und vom 27. Mai 1982 – 2 StR 160/82).

Der Verwerfungsbeschluss des Landgerichts war daher aufzuheben. Das Urteil des Landgerichts vom 22. Dezember 1986 ist erneut zuzustellen.

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
KnoblichJahnke

Zitiert (4)