Treffer
BGH Urteil

Revision gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Hehlerei verworfen

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 197/76
Datum
15.07.1976
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte revidierte ein Urteil wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, Beihilfe zum Bandendiebstahl und Anstiftung zur Urkundenfälschung. Teilweise erhobene Verfahrensrügen wurden als verspätet verworfen, da die Revisionsbegründungsfrist mit der förmlichen Zustellung an den Verteidiger begann. Ein Beweisantrag wurde als unerheblich abgelehnt, weil sein Erfolg die Verurteilung nicht entkräften konnte. Die Revision wurde insgesamt verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründungsfrist beginnt mit der förmlichen Zustellung des Urteils an den Verteidiger; eine formlose Übersendung der Urteilsgründe an den Angeklagten mit Hinweis auf die Zustellung an den Verteidiger begründet die Frist nicht (§ 37 Abs. 2 StPO).

2

Verfahrensrügen, die erst nach Ablauf der Revisionsbegründungsfrist vorgebracht werden, sind unzulässig.

3

Ein fehlender ausdrücklicher Antrag in der Revisionsbegründung ist unschädlich, wenn sich aus einer unbeschränkten Sachrüge der Antrag auf Aufhebung des Urteils ergibt.

4

Ein Beweisantrag kann zurückgewiesen werden, wenn selbst bei positivem Ausgang der beantragten Beweisaufnahme das vorgebrachte Beweisergebnis die Verurteilung nicht schlüssig entkräften würde.

Vorinstanzen

Landgericht Zweibrücken, 30. Oktober 1975

Rubrum

Bundesgerichtshof im Namen des Volkes Urteil

in der Strafsache gegen den Krankenpfleger Dieter Heinz Dahl, geboren am ████████████ 1946 in ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Bandendiebstahls.

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. Juli 1976, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Mayr, die Richter am Bundesgerichtshof Bortzler, Hurxthal, Zipfel, Knoblich, Dr. █ als beisitzende Richter, Bundesanwältin ███████ als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, ████████████████████ aus ██████ als Verteidiger, Justizangestellter ████

Tenor

Die Revision des Angeklagten Dahl gegen das Urteil des Landgerichts Zweibrücken vom 30. Oktober 1975 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen.

Gründe

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei, wegen Beihilfe zum Bandendiebstahl und wegen Anstiftung zur Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten; sie rügt Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Sie hat keinen Erfolg.

Die Revision ist vom Verteidiger ordnungsgemäß begründet worden. Die Begründungsschrift enthält zwar keinen ausdrücklichen Antrag, jedoch ergibt sich der Antrag auf Aufhebung des Urteils aus der unbeschränkten Sachrüge. Einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wie vom Angeklagten beantragt, bedarf es daher insoweit nicht.

Soweit der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts am 5. Februar 1976 weitere Verfahrensrügen erhoben hat, sind sie verspätet vorgetragen und somit unzulässig. Das Urteil ist dem Verteidiger am 18. Dezember 1975 förmlich zugestellt worden (HA Bl. 1219, 1220). Damit ist die Revisionsbegründungsfrist in Lauf gesetzt worden. Die formlose Zustellung der Urteilsgründe an den Angeklagten mit dem Hinweis auf die Zustellung an den Verteidiger (vgl. HA Bl. 1219) ist keine weitere Zustellung im Sinne des § 37 Abs. 2 StPO, die für die Begründungsfrist von Bedeutung sein könnte.

Die auf die Sachrüge durchgeführte Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben.

Auch die vom Verteidiger erhobene Verfahrensrüge bleibt ohne Erfolg. Der Antrag auf zeugenschaftliche Vernehmung des Gebrauchtwagenhändlers ███████ ist vom Landgericht ohne Ergebnis zu Recht als für die Entscheidung ohne Bedeutung abgelehnt worden. Dem Beweisantrag lag folgendes Beweisthema zugrunde:

> „In der ersten Hauptverhandlung ergab sich aus der Verlesung der Aussagen des Angeklagten ████, dass dieser behauptet hat, ███ Ehefrau habe das dem ████████ gestohlene Auto (Pkw BMW 2002 tii) bekommen. Das stimmt nicht, denn die Ehefrau des Angeklagten ███████ hat ihren Pkw BMW 2002 tii, inkarot, Mitte 1974 ordnungsgemäß von dem Zeugen ██████ gekauft. Der Zeuge möge seine entsprechenden Unterlagen mitbringen.“

Unter Beweis gestellt ist damit lediglich die Behauptung gewesen, dass die – nicht angeklagte – Ehefrau ██ das ████ gestohlene Fahrzeug nicht von den Dieben erhalten, sondern Mitte 1974 von dem Gebrauchtwagenhändler ██████ „ordnungsgemäß“ gekauft habe. In diesem Sinne hat das Landgericht den Beweisantrag offensichtlich verstanden. Dass die Verteidigung nichts anderes beweisen wollte, ergibt sich aus dem Vortrag der Revision. Danach kam es der Verteidigung nicht darauf an, unter Beweis zu stellen, dass das von Frau ███ gefahrene Kraftfahrzeug, Marke BMW, nicht mit dem gestohlenen Fahrzeug identisch gewesen sei, oder darzulegen, auf welchem Wege das Fahrzeug in den Besitz von ███ gelangt sei. Die Verteidigung wollte nach dem Revisionsvortrag nur darlegen, dass der Wagen durch einen ordnungsgemäßen Kauf in den Besitz von Frau ███ gelangt sei. Dabei will es die Revision sogar dahinstehen lassen, ob ██████████ Frau ████ gewusst habe, dass es sich um ein gestohlenes Fahrzeug gehandelt habe.

Diesen Beweisantrag durfte das Landgericht als für die Entscheidung unerheblich ablehnen, da die Aussage des Mitangeklagten ██████, er habe das gestohlene Fahrzeug zu ███ gebracht, selbst durch den Nachweis, dass Frau ███ es „ordnungsgemäß“ von einem Gebrauchtwagenhändler gekauft habe, nicht schlüssig widerlegt worden wäre.

Die Revision ist daher zu verwerfen.

Einer Klarstellung bedarf es noch dahin, dass Fall 1 der Urteilsgründe nicht von der Verurteilung wegen fortgesetzter gewerbsmäßiger Hehlerei erfasst ist. Die Erwähnung des Falles 1 auf S. 26 der Urteilsgründe beruht offensichtlich auf einem Schreibversehen. In der Sachverhaltsschilderung ist eine Mitwirkung des Angeklagten nicht angeführt. An anderer Stelle des Urteils (S. 20) ist ausdrücklich hervorgehoben, dass der Angeklagte in allen nicht bereits von der Strafkammer nach § 154 StPO eingestellten Fällen überführt sei. Fall 1 der Urteilsgründe, der dem Fall 1 a der Anklage gegen Dahl vom 18. April 1975 entspricht, ist hinsichtlich des Angeklagten Dahl am 30. Oktober 1975 nach § 154 StPO vorläufig eingestellt worden.

HurxthalMayrZipfel
BortzlerKnoblich

Zitiert von (2)