Treffer
BGH Beschluss

Verwerfung der Revision wegen Fristversäumnis; Zustellung an Pflichtverteidiger ausreichend (§145a StPO)

Gericht
BGH
Spruchkörper
2. Strafsenat
Aktenzeichen
2 StR 70/83
Datum
15.11.1982
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung seiner Revision. Die Revisionsbegründungsschrift wurde durch Zustellung an den Pflichtverteidiger am 15.11.1982 in Lauf gesetzt; eine förmliche Zustellung an den Angeklagten war nicht erforderlich (§145a StPO). Da die Begründung nicht innerhalb der Frist des §345 Abs.1 StPO erfolgte, war die Verwerfung nach §346 Abs.1 StPO zulässig. Der Senat schloss sich dieser Beurteilung an.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zustellung an den bei der Verteidigung bestellten Pflichtverteidiger setzt die Frist zur Revisionsbegründung in Lauf; eine gesonderte förmliche Zustellung an den Angeklagten ist nicht erforderlich (§145a StPO).

2

Die Frist des §345 Abs.1 StPO für die Begründung der Revision ist einzuhalten; wird sie nicht gewahrt, ist die Revision nach §346 Abs.1 StPO als unzulässig zu verwerfen.

3

Der maßgebliche Zeitpunkt für die Ingangsetzung der Revisionsbegründungsfrist ist der Zugang der Begründungsschrift bzw. der Zustellung an den Pflichtverteidiger.

4

Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung der Revision ist unbegründet, wenn die Unzulässigkeit der Revision wegen Fristversäumnis zutreffend festgestellt wurde.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 70/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kellner Esat ███ █████ aus ███████, geboren am ████████ 1956 in ██ ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 1983 gemäß § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.

Gründe

Der Generalbundesanwalt hat zu dem Antrag wie folgt Stellung genommen:

„Der Beschluss der Strafkammer, mit dem die Revision des Angeklagten nach § 346 StPO verworfen wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Revisionsbegründungsschrift ist durch die Zustellung an den Pflichtverteidiger am 15. November 1982 (Bl. 121 d. A.) in Lauf gesetzt worden; eine förmliche Zustellung an den Angeklagten war nicht erforderlich (§ 145a StPO; BGH, Urteil vom 15. Juli 1976 – 4 StR 197/76). Die Revision ist nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden; das Rechtsmittel war daher vom Landgericht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.“

Dem pflichtet der Senat bei.

MeislMeyerNiemöller
MüllerMaier

Zitiert (1)