Verwerfung der Revision wegen Fristversäumnis; Zustellung an Pflichtverteidiger ausreichend (§145a StPO)
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 70/83
- Datum
- 15.11.1982
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Zustellung an den bei der Verteidigung bestellten Pflichtverteidiger setzt die Frist zur Revisionsbegründung in Lauf; eine gesonderte förmliche Zustellung an den Angeklagten ist nicht erforderlich (§145a StPO).
Die Frist des §345 Abs.1 StPO für die Begründung der Revision ist einzuhalten; wird sie nicht gewahrt, ist die Revision nach §346 Abs.1 StPO als unzulässig zu verwerfen.
Der maßgebliche Zeitpunkt für die Ingangsetzung der Revisionsbegründungsfrist ist der Zugang der Begründungsschrift bzw. der Zustellung an den Pflichtverteidiger.
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts gegen die Verwerfung der Revision ist unbegründet, wenn die Unzulässigkeit der Revision wegen Fristversäumnis zutreffend festgestellt wurde.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF 2 StR 70/83 BESCHLUSS in der Strafsache gegen den Kellner Esat ███ █████ aus ███████, geboren am ████████ 1956 in ██ ████████, zur Zeit in Untersuchungshaft, wegen Vergehens gegen das Betäubungsmittelgesetz
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. März 1983 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird verworfen.
Gründe
Der Generalbundesanwalt hat zu dem Antrag wie folgt Stellung genommen:
„Der Beschluss der Strafkammer, mit dem die Revision des Angeklagten nach § 346 StPO verworfen wurde, ist nicht zu beanstanden. Die Revisionsbegründungsschrift ist durch die Zustellung an den Pflichtverteidiger am 15. November 1982 (Bl. 121 d. A.) in Lauf gesetzt worden; eine förmliche Zustellung an den Angeklagten war nicht erforderlich (§ 145a StPO; BGH, Urteil vom 15. Juli 1976 – 4 StR 197/76). Die Revision ist nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden; das Rechtsmittel war daher vom Landgericht nach § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen.“
Dem pflichtet der Senat bei.
| Meisl | Meyer | Niemöller | |||
| Müller | Maier |