Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verwerfung der Revision wegen unwirksamer Zustellung an Pflichtverteidiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 258/85
Datum
14.05.1985
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob die Verwerfung der Revision durch das Landgericht auf. Fraglich war, ob die Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO in Lauf gesetzt worden war. Das Urteil war nicht dem bestellten Pflichtverteidiger, sondern einer anderen Person zugestellt worden; diese Zustellung ist unwirksam. Daher hatte die Frist noch nicht begonnen und die Verwerfung war aufzubrechen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO beginnt erst mit der ordnungsgemäßen Zustellung des Urteils an den Verteidiger oder dessen wirksame Vertreter; ist die Zustellung unwirksam, läuft die Frist nicht an.

2

Eine Verwerfung der Revision als unzulässig wegen fehlender Unterschrift oder fehlender Begründung setzt voraus, dass die Revisionsbegründungsfrist bereits in Lauf gesetzt worden ist.

3

Die Zustellung des Urteils an eine andere Person als den vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger ist unwirksam, weil der bestellte Pflichtverteidiger sich nicht durch einen anderen Rechtsanwalt wirksam vertreten lassen kann.

4

Nach § 346 Abs. 2 StPO ist eine vorinstanzliche Entscheidung aufzuheben, wenn sie unter dem Gesichtspunkt der noch nicht in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist zu Unrecht die Revision als unzulässig verworfen hat.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

4 StR 258/85 in der Strafsache gegen Michael N. ██, geboren am ██ 1961 in H—, wegen Straßenverkehrsgefährdung u. a.

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 14. Mai 1985 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Beschluss des Landgerichts Göttingen vom 27. März 1985 wird aufgehoben.

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 27. März 1985 – zugestellt am 6. April 1985 – als unzulässig verworfen, da sie weder durch eine von einem Rechtsanwalt unterzeichnete Schrift noch zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden ist.

Der Beschluss ist auf den vom Angeklagten gestellten – am 11. April 1985 eingegangenen – Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben, da die Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO bisher nicht in Lauf gesetzt worden ist.

Das Urteil des Landgerichts vom 14. Januar 1985 ist – wie sich aus dem Empfangsbekenntnis vom 25. Februar 1985 ergibt – nicht dem Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt C., sondern einer anderen Person zugestellt worden. Diese Zustellung ist unwirksam, weil der vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger von einem anderen Rechtsanwalt nicht wirksam vertreten werden konnte (BGH, Beschlüsse vom 30. Juni 1983 – 5 StR 363/81 und vom 8. Januar 1985 – 1 StR 817/84).

SalgerGoydkeMeyer-Goßner
KnoblichJahnke

Zitiert (1)

Zitiert von (2)