Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verwerfung der Revision wegen unwirksamer Zustellung an Pflichtverteidiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
4. Strafsenat
Aktenzeichen
4 StR 557/90
Datum
27.12.1990
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der BGH hob den Beschluss des Landgerichts auf, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden war. Entscheidungsgrund war, dass die Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO noch nicht in Lauf gesetzt worden war, da das Urteil nicht dem bestellten Pflichtverteidiger wirksam zugestellt worden ist. Eine Zustellung an einen anderen Rechtsanwalt ist unwirksam, weil der Pflichtverteidiger nicht durch einen anderen Anwalt vertreten werden kann.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verwerfung einer Revision wegen angeblich fehlender Begründung ist aufzuheben, wenn die Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO nicht in Lauf gesetzt worden ist.

2

Die Revisionsbegründungsfrist beginnt erst mit der wirksamen Zustellung des Urteils an den zur Verteidigung berechtigten (pflicht)verteidiger.

3

Die Zustellung eines Urteils an einen anderen Rechtsanwalt ersetzt nicht die wirksame Zustellung an den vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger; dieser kann nicht wirksam durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten werden.

4

Gemäß § 346 Abs. 2 StPO kann die Aufhebung einer unzulässigen Verwerfungsentscheidung erfolgen, wenn verfahrensrechtliche Mängel vorliegen, die die Inangriffnahme der Revisionsfrist verhindern.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF 4 StR 557/90 BESCHLUSS in der Strafsache gegen Norbert ████████ aus ████, geboren am █████ 1936 in ████, zur Zeit in Haft, wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern

Gründe

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 27. Dezember 1990 gemäß § 346 Abs. 2 StPO beschlossen:

Der Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 17. Oktober 1990 wird aufgehoben.

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit Beschluss vom 17. Oktober 1990 als unzulässig verworfen, da sie nicht begründet worden ist. Der Beschluss ist auf den vom Angeklagten gestellten Antrag gemäß § 346 Abs. 2 StPO aufzuheben, da die Revisionsbegründungsfrist nach § 345 Abs. 1 StPO bisher nicht in Lauf gesetzt worden ist: Das Urteil des Landgerichts vom 10. August 1990 ist, wie sich aus dem Empfangsbekenntnis vom 3. September 1990 ergibt, nicht dem Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt ███████, sondern Rechtsanwalt ███████ zugestellt worden. Diese Zustellung ist unwirksam, weil der vom Gericht bestellte Pflichtverteidiger von einem anderen Rechtsanwalt nicht wirksam vertreten werden konnte (BGH, Beschluss vom 14. Mai 1985 – 4 StR 258/85 m. w. Nachw.).

SalgerJahnkeSteindorf
GoydkeMeyer-Goßner

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