BGH: Aufhebung der Verwerfung der Revision mangels wirksamer Zustellung des Urteils
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 515/91 (alt: 5 StR 85/91)
- Datum
- 22.10.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Frist zur Begründung einer rechtzeitig eingelegten Revision beginnt erst mit wirksamer Zustellung des angefochtenen Urteils; liegt keine wirksame Zustellung vor, gilt die Frist als nicht versäumt.
Eine Zustellung an den bestellten Verteidiger ist nur dann nachgewiesen, wenn das Empfangsbekenntnis vom bestellten Verteidiger oder einem nach §53 BRAO nachgewiesenen allgemeinen Vertreter unterzeichnet ist.
Fehlt der Nachweis einer Vertretungsmacht des Unterzeichners des Empfangsbekenntnisses, ist die Zustellung des Urteils nicht wirksam erfolgt.
Die Aufhebung einer Verwerfung der Revision nach §346 Abs.2 StPO ist gerechtfertigt, wenn die Verwerfung auf der Annahme beruht, die Begründungsfrist sei versäumt, und sich später ergibt, dass die Zustellung nicht wirksam war.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
5 StR 515/91 (alt: 5 StR 85/91)
in der Strafsache gegen C___ aus BC___ Volker geboren am 22. 1943 in W___ (Österreich), wegen Betruges
Gründe
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Oktober 1991 beschlossen:
Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Braunschweig vom 20. August 1991 aufgehoben (§ 346 Abs. 2 StPO).
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen sein am 6. Juni 1991 verkündetes Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Der Antrag des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist begründet.
Die Frist für die Begründung der rechtzeitig eingelegten Revision ist nicht versäumt worden, weil sie noch nicht in Lauf gesetzt ist. Voraussetzung hierfür ist die Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO). Diese ist vom Vorsitzenden angeordnet worden, aber nicht wirksam erfolgt. Das Empfangsbekenntnis für die Zustellung des Urteils ist nicht von dem bestellten Verteidiger, Rechtsanwalt S___, sondern von dessen Sozius, Rechtsanwalt G___, unterzeichnet worden. Es ergibt sich nicht aus den Akten, dass der Zustellungsempfänger allgemein Vertreter im Sinne des § 53 BRAO gewesen ist. Eine wirksame Zustellung des Urteils ist deshalb nicht nachgewiesen (vgl. BGH wistra 1988, 236; BGH bei Pfeiffer NStZ 1985, 12; BGH Beschlüsse vom 27. Dezember 1990 – 4 StR 557/90 und vom 22. Januar 1991 – 5 StR 4/91).
| Harms | Laufhütte | Schäfer | |||
| Horstkotte | Nack |