Treffer
BGH Beschluss

Revision: Verwerfung aufgehoben — Zustellung des Urteils nicht nachgewiesen

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 4/91
Datum
22.01.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte die Aufhebung der Verwerfung seiner Revision durch das Landgericht. Zentral war, ob die Frist zur Begründung der Revision bereits zu laufen begonnen hatte, wofür die wirksame Zustellung des Urteils erforderlich ist. Der BGH hob den Beschluss auf, weil das Empfangsbekenntnis nicht vom bestellten Verteidiger und keine Vertretungsmacht nach § 53 BRAO nachgewiesen war.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt erst mit der wirksamen Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO).

2

Die Zustellung eines Urteils an den bestellten Verteidiger ist nur dann nachgewiesen, wenn das Empfangsbekenntnis vom bestellten Verteidiger oder von einem nach § 53 BRAO allgemein vertretungsbefugten Rechtsanwalt unterzeichnet ist.

3

Fehlt der Nachweis, dass der Unterzeichner des Empfangsbekenntnisses allgemeiner Vertreter im Sinne des § 53 BRAO ist, gilt die Zustellung als nicht erfolgt.

4

Eine nach § 346 Abs. 2 StPO gestellte Antrag auf Aufhebung der Verwerfung der Revision ist begründet, wenn die Revisionsbegründungsfrist noch nicht zu laufen begonnen hat und die Zustellung nicht wirksam nachgewiesen ist.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS in der Strafsache gegen ██ Jacek aus ████ geboren am ██████████ 1966 in ██████ (Polen), zur Zeit in Haft, wegen Diebstahls u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 22. Januar 1991

Tenor

Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Berlin vom 10. Oktober 1990 aufgehoben (§ 346 Abs. 2 StPO).

Gründe

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen sein am 23. Juli 1990 verkündetes Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Der Antrag des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist begründet.

Die Frist für die Begründung der rechtzeitig eingelegten Revision ist nicht versäumt worden, weil sie noch nicht in Lauf gesetzt ist. Voraussetzung hierfür ist die Zustellung des angefochtenen Urteils (§ 345 Abs. 1 Satz 2 StPO).

Diese ist hier vom Vorsitzenden angeordnet, aber nicht wirksam erfolgt. Das Empfangsbekenntnis für die Zustellung des Urteils ist nicht von dem bestellten Verteidiger Rechtsanwalt ██████, sondern von Rechtsanwalt [REDACTED] („i. V. [REDACTED]“) unterzeichnet worden. Es ergibt sich nicht aus den Akten, dass der Zustellungsempfänger allgemeiner Vertreter im Sinne des § 53 BRAO gewesen ist. Eine wirksame Zustellung des Urteils ist deshalb nicht nachgewiesen (vgl. BGH wistra 1988, 236; BGH NStZ 1981, 380).

[REDACTED]

HorstkotteFuhrmannHarms
LaufhütteHager

Zitiert von (2)