Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung der Verwerfung der Revision wegen unwirksamer Zustellung an Pflichtverteidiger

Gericht
BGH
Spruchkörper
3. Strafsenat
Aktenzeichen
3 StR 477/91
Datum
27.11.1991
Rechtsgebiet
Strafrecht
Quelle
Der Angeklagte beantragte gemäß § 346 Abs. 2 StPO die Aufhebung der Verwerfung seiner Revision durch das Landgericht. Streitpunkt war, ob das Urteil wirksam zugestellt worden ist. Der BGH stellte fest, dass bei Bestellung eines Pflichtverteidigers die Zustellung an diesen oder seinen allgemeinen Vertreter (§ 53 BRAO) erfolgen muss; die Zustellung an einen Sozius ohne Vertretungsnachweis war unwirksam. Das Landgericht wurde aufgehoben und die Zustellung nachzuholen angeordnet.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wurde ein Pflichtverteidiger bestellt, ist die Zustellung des Urteils an diesen anzuordnen; eine wirksame Zustellung kann nur an den Pflichtverteidiger selbst oder seinen allgemeinen Vertreter im Sinne des § 53 BRAO erfolgen.

2

Die Zustellung an einen anderen Rechtsanwalt der Sozietät ist nur dann wirksam, wenn sich aus den Akten ergibt, dass dieser als allgemeiner Vertreter des Pflichtverteidigers berechtigt ist.

3

Die Frist zur Begründung der Revision beginnt erst mit wirksamer Zustellung des Urteils; ist diese nicht erfolgt, kann nach § 346 Abs. 2 StPO die Aufhebung der Verwerfung der Revision erfolgen.

4

Ein schriftliches Empfangsbekenntnis begründet die Wirksamkeit der Zustellung nur, wenn es vom zustellungsberechtigten Verteidiger oder dessen gesetzlichem Vertreter unterzeichnet ist; bloße Abzeichnung durch einen anderen Sozius reicht nicht aus.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

3 StR 477/91 in der Strafsache gegen ███, geboren am ███ 1969 in ███, Thomas Roger B. C.–O., wegen Diebstahls.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 27. November 1991 gemäß § 346 Abs. 2 Satz 1 StPO

Tenor

Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluss des Landgerichts Kleve – auswärtige Kammer Moers – vom 24. September 1991 aufgehoben.

Gründe

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen das am 19. Juni 1991 verkündete Urteil gemäß § 346 Abs. 1 StPO verworfen. Der Antrag des Angeklagten gemäß § 346 Abs. 2 StPO ist zulässig und begründet.

Die Frist für die Begründung der rechtzeitig eingelegten Revision ist nicht versäumt worden, weil sie bisher noch nicht in Lauf gesetzt worden ist. Voraussetzung hierfür ist gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO die wirksame Zustellung des Urteils.

Der Vorsitzende hat in seiner Zustellungsanordnung als Zustellungsempfänger nicht, wie es erforderlich gewesen wäre, den Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt █████████, bezeichnet, sondern dessen Sozius, Rechtsanwalt Dr. M.–[REDACTED]. Das schriftliche Empfangsbekenntnis trägt auch nicht den handschriftlichen Namenszug des Pflichtverteidigers, sondern eines anderen Rechtsanwalts der Sozietät, möglicherweise des Rechtsanwalts Dr. ████.

Im Falle der Bestellung eines Pflichtverteidigers muss die Zustellung des Urteils an diesen angeordnet werden und kann nur wirksam an ihn oder seinen allgemeinen Vertreter im Sinne des § 53 BRAO erfolgen (vgl. BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 208 und 496; BGH wistra 1988, 238; BGH, Beschluss vom 22. Januar 1991 – 5 StR 4/91).

Dafür, dass Rechtsanwalt Dr. M.–[REDACTED] allgemeiner Vertreter des Rechtsanwalts █████████ gewesen ist, ergibt sich nichts aus den Akten. Die Zustellung ist deshalb nachzuholen.

RußBlauthTerno
Rissing-van SaanMiebach
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