Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach Verwerfung der Revision verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 4. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 4 StR 557/90
- Datum
- 30.04.1991
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig zu verwerfen, wenn weder ein Revisionsantrag gestellt noch die Revision fristgerecht begründet wurde.
Die Pflicht zur Begründung der Revision nach § 344 Abs. 1 StPO ist Voraussetzung für die Zulässigkeit des Rechtsmittels; fehlt die Begründung, ist die Revision unzulässig.
Ein Wiedereinsetzungsantrag nach § 45 Abs. 2 StPO setzt voraus, dass die versäumte Begründung fristgerecht nachgeholt und glaubhaft gemacht wird, dass die Fristversäumnis ohne eigenes Verschulden erfolgte.
Ein Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zulässig, kann jedoch nicht zur Aufhebung einer rechtmäßigen Verwerfung der Revision führen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen der Unzulässigkeit vorliegen.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
4 StR 557/90 in der Strafsache gegen Norbert G ██ aus ████, geboren ████████████████ in ████, zur Zeit in Haft,
wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 30. April 1991 gemäß § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten am 10. August 1990 wegen versuchten sexuellen Missbrauchs von Kindern zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Durch Beschluss vom 1. März 1991 hat es seine rechtzeitig eingelegte Revision gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil weder der Angeklagte zu Protokoll der Geschäftsstelle noch der Verteidiger des Angeklagten einen Revisionsantrag gestellt oder die Revision begründet haben.
Der gegen diesen Beschluss gerichtete Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts ist zwar zulässig, aber nicht begründet. Da Revisionsanträge nicht gestellt worden sind und die Revision entgegen § 344 Abs. 1 StPO nicht begründet worden ist, hat sie das Landgericht zu Recht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen.
Das Schreiben des Angeklagten könnte auch als Wiedereinsetzungsantrag keinen Erfolg haben, weil weder die Begründung der Revision gegen das am 15. Januar 1991 zugestellte Urteil fristgerecht nachgeholt noch glaubhaft gemacht worden ist, dass der Angeklagte ohne eigenes Verschulden an der Wahrung der Frist zur Begründung des Rechtsmittels gehindert war (§ 45 Abs. 2 StPO).
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