Revision: Aufhebung wegen unzureichender Feststellungen zum Vorsatz bei Vollrausch
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 1. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 1 StR 817/84
- Datum
- 08.01.1985
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Wiedereinsetzungsgesuch ist zugunsten des Angeklagten in einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO umzudeuten, wenn dies seiner Verfahrenslage entspricht.
Die Revisionsbegründungsfrist beginnt erst mit der wirksamen Zustellung des Urteils; eine Zustellung ist unwirksam, wenn das Empfangsbekenntnis nicht vom vertretungsbefugten Rechtsanwalt des Pflichtverteidigers unterschrieben wurde.
Bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen Vollrausches (§ 323a StGB) muss das Tatgericht ausdrücklich feststellen, ob der Angeklagte den Eintritt des Vollrausches gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen hat.
Fehlen notwendige Feststellungen zu Vorsatz und zur Schuldfähigkeit (§§ 20, 21 StGB), ist das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Landgericht Kempten (Allgäu), 3. April 1984
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
1 StR 817/84 in der Strafsache gegen ██ Marvin Glinther dort geboren ███████████ 1946, zur Zeit in Haft, wegen vorsätzlichen Vollrausches
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts am 8. Januar 1985 gemäß § 346 Abs. 2, § 349 Abs. 4 StPO einstimmig
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 26. Juni 1984 wird aufgehoben.
Auf die Revision des Angeklagten ██████ wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 3. April 1984, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Wiedereinsetzungsgesuch des Angeklagten vom 8. Juli 1984 ist zu seinen Gunsten in einen Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO umzudeuten. Der Antrag ist begründet. Das Landgericht durfte die Revision des Angeklagten am 26. Juni 1984 nicht gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verwerfen, weil die Revisionsbegründungsfrist nicht versäumt worden ist. Diese begann erst mit der zweiten Zustellung des Urteils am 2. Oktober 1984. Die Zustellung vom 15. Mai 1984 war unwirksam, weil das Empfangsbekenntnis nicht von Rechtsanwalt ███, sondern von dessen Sozius Rechtsanwalt ████ unterzeichnet worden ist; dieser konnte jedoch den vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger nicht wirksam vertreten (BGH, Beschl. v. 30. Juni 1981 – 5 StR 363/81; Beschl. v. 3. August 1982 – 5 StR 498/82).
Die Revision ist begründet. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen vorsätzlichen Vollrausches (§ 323a StGB) verurteilt, jedoch zum Merkmal des Vorsatzes keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Hierzu bestand umso mehr Anlass, als der Sachverständige Dr. █████ bekundet hatte, „dass die sich über Wochen hinziehende Trunkenheit des Angeklagten als pathologischer Rauschzustand angesehen werden müsse“ (UA S. 10). Der Angeklagte wusste am Nachmittag des Tattages lediglich, „dass seine ohnehin vorhandene Trunkenheit sich durch weiteren Alkoholkonsum noch steigern würde“ (UA S. 4). Das reicht nicht aus. Der Tatrichter hätte klarstellen müssen, ob der Angeklagte den Eintritt des Vollrausches wollte oder zumindest billigend in Kauf nahm, ggf. wann er den Vorsatz gefasst hat und ob er in diesem Zeitpunkt schuldfähig gewesen ist (§§ 20, 21 StGB). Die Sache bedarf deshalb der neuen Verhandlung und Entscheidung.
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