Revision: Allgemeine Sachrüge genügt – Verwerfung aufgehoben, Revision unbegründet verworfen
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 2. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 2 StR 160/82
- Datum
- 27.05.1982
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die uneingeschränkte Geltendmachung der allgemeinen Sachrüge begründet den Umfang der Revisionsprüfung; ein ausdrücklicher Revisionsantrag ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Wird die Revision wegen angeblich fehlenden Revisionsantrags verwerfend, ist dieser Beschluss aufzuheben, wenn die vorgebrachte Sachrüge den Überprüfungsumfang eindeutig festlegt (§ 346 Abs. 2 StPO).
Die fristgerechte Einlegung der Revision verbunden mit der Begründung durch die allgemeine Sachrüge erfüllt die Anforderungen des § 345 Abs. 1 StPO zur Revisionsbegründung.
Die Aufhebung einer Verwerfung wegen Formmangels führt nicht automatisch zur Stattgabe der Revision; die materielle Überprüfung kann ergeben, dass kein Rechtsfehler vorliegt, sodass die Revision in der Sache als unbegründet abgewiesen wird.
Vorinstanzen
Landgericht Darmstadt, 26. November 1981
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
2 StR 160/82 in der Strafsache gegen ██████ den Installateur Josef Helmut, geboren am ████████ 1956 in ██████, zur Zeit in Strafhaft in anderer Sache, wegen Diebstahls u. a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. Mai 1982 gemäß §§ 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 StPO
Tenor
1. Der die Revision des Angeklagten als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 26. November 1981 wird aufgehoben.
2. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. September 1981 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
1. Der Beschwerdeführer hat die rechtzeitig eingelegte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Darmstadt vom 17. September 1981 innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO durch Geltendmachung der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts begründet. Einen Antrag hat er nicht gestellt. Die Strafkammer verwarf die Revision durch Beschluss vom 26. November 1981 als unzulässig, weil es an einem rechtzeitig angebrachten Revisionsantrag fehle. Der Beschwerdeführer sei wegen mehrerer selbständiger Straftaten verurteilt worden, es bleibe ohne Antrag unklar, in welchem Umfang die Aufhebung des Urteils begehrt werde.
2. Auf den vom Beschwerdeführer fristgerecht gestellten Antrag war der die Revision als unzulässig verwerfende Beschluss des Landgerichts aufzuheben (§ 346 Abs. 2 StPO). Denn durch die uneingeschränkte Geltendmachung der allgemeinen Sachrüge hat der Beschwerdeführer eindeutig zu erkennen gegeben, dass das Urteil, soweit es ihn betraf, in vollem Umfang überprüft werden solle. Damit war der Umfang des Revisionsbegehrens festgelegt, eines ausdrücklichen Antrags bedurfte es nicht (ständige Rechtsprechung; u. a. BGH, Urteil vom 15. Juli 1976 – 2 StR 197/76).
3. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrüge lässt einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht erkennen.
| Maier | Müller | Niemöller | |||
| Meyer | Gollwitzer |