Aufhebung der Verwerfung der Revision wegen unwirksamer Zustellung an Pflichtverteidiger
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 793/84
- Datum
- 11.12.1984
- Rechtsgebiet
- Strafrecht
Abstrakte Rechtssätze
Ein Urteil ist nur dann wirksam zugestellt, wenn das Empfangsbekenntnis von dem vom Gericht bestellten Verteidiger selbst abgegeben wird.
Die Unterschrift eines Sozius des bestellten Pflichtverteidigers ersetzt dessen persönliche Empfangsbestätigung nicht; eine Vertretung durch den Sozius ist nicht wirksam.
Ist ein Urteil nicht wirksam zugestellt, beginnt die Frist des § 345 Abs. 1 StPO zur Begründung der Revision nicht.
Eine Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO kommt nur in Betracht, wenn die Partei die Begründungsfrist tatsächlich versäumt hat.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen ██ Wolfgang, geboren am ███ ██ 1947 in ███, Sachbezeichnung: Koc, ██████████ u. a. wegen gemeinschaftlichen schweren Diebstahls u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 11. Dezember 1984
Tenor
Auf den Antrag des Angeklagten ██ auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird der Beschluss des Landgerichts Osnabrück vom 17. September 1984 aufgehoben.
Gründe
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit dem angefochtenen Beschluss als unzulässig verworfen, weil der Angeklagte sein Rechtsmittel nicht begründet habe. Dagegen wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts. Der Antrag hat Erfolg.
Der Angeklagte hat die Frist zur Begründung der Revision nicht versäumt; eine Verwerfung der Revision nach § 346 Abs. 1 StPO war deshalb nicht zulässig. Das Urteil des Landgerichts vom 4. Juni 1984 ist nicht wirksam zugestellt worden, weil nicht Rechtsanwalt GC als Pflichtverteidiger, sondern dessen Sozius, Rechtsanwalt ██████, das Empfangsbekenntnis unterzeichnet hat. Rechtsanwalt ████ konnte den vom Gericht bestellten Pflichtverteidiger nicht wirksam vertreten (BGH Beschluss vom 30. Juni 1981 – 5 StR 363/81, mitgeteilt bei Holtz MDR 1981, 982; Beschluss vom 3. August 1983 – 5 StR 498/82, mitgeteilt bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1983, 359). Die Frist des § 345 Abs. 1 StPO ist deshalb bisher nicht in Lauf gesetzt worden.
| Führmann | Fleischmann | Niepel | |||
| Herrmann | Horstkotte |