Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses wegen unwirksamer Zustellung und laufender Revisionsfrist
- Gericht
- BGH
- Spruchkörper
- 5. Strafsenat
- Aktenzeichen
- 5 StR 740/85
- Datum
- 14.01.1986
- Rechtsgebiet
- Verfahrensrecht
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründungsfrist beginnt erst, wenn das Urteil wirksam zugestellt worden ist.
Ein Empfangsbekenntnis nach § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 212a ZPO ist nur wirksam, wenn es vom Pflichtverteidiger oder seinem amtlich bestellten Vertreter unterzeichnet wird; die Unterschrift eines Dritten ersetzt dies nicht.
Ist die Zustellung unwirksam, bleibt die Rechtsmittelfrist unablaufend; auf einen vermeintlichen Fristablauf gestützte Entscheidungen sind aufzuheben.
Bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Zustellung ist die Wirksamkeit des Empfangsbekenntnisses zu prüfen und eine auf dessen Wirksamkeit gestützte Entscheidung zu korrigieren.
Rubrum
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS
in der Strafsache gegen Cornelia ███████, dort geboren am ██ 1957, wegen Totschlags
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Januar 1986 nach § 346 Abs. 2 StPO
Tenor
Der Beschluss des Landgerichts Bremen – Strafkammer II als Schwurgericht – vom 20. September 1985 wird aufgehoben.
Gründe
Bei Erlass des Beschlusses vom 20. September 1985 war die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 5. Juli 1985 noch nicht abgelaufen; denn das Urteil war zu dieser Zeit noch nicht wirksam zugestellt worden. Am 15. August 1985 hat keine wirksame Zustellung des Urteils stattgefunden; das Empfangsbekenntnis (Bd. II Bl. 95 d. A.) ist entgegen § 37 Abs. 1 StPO i. V. m. § 212a ZPO nicht von dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt [REDACTED] oder seinem amtlich bestellten Vertreter, sondern von einem Dritten unterzeichnet worden (vgl. BGH Beschluss vom 11. Dezember 1984 – 5 StR 793/84, mitgeteilt bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 208).
[Unterschriften]
| Herrmann | Fuhrmann | Niepel | |||
| Schuster | Horstkotte |