Treffer
BGH Beschluss

Aufhebung des landgerichtlichen Beschlusses wegen unwirksamer Zustellung und laufender Revisionsfrist

Gericht
BGH
Spruchkörper
5. Strafsenat
Aktenzeichen
5 StR 740/85
Datum
14.01.1986
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Quelle
Der BGH hebt den Beschluss des Landgerichts Bremen vom 20.9.1985 auf, weil die Revisionsbegründungsfrist zum Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht abgelaufen war. Das Urteil war nicht wirksam zugestellt; das angebliche Empfangsbekenntnis war entgegen § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 212a ZPO von einem Dritten unterschrieben. Deshalb konnte die Vorinstanz nicht auf Fristablauf gestützt entscheiden.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revisionsbegründungsfrist beginnt erst, wenn das Urteil wirksam zugestellt worden ist.

2

Ein Empfangsbekenntnis nach § 37 Abs. 1 StPO i.V.m. § 212a ZPO ist nur wirksam, wenn es vom Pflichtverteidiger oder seinem amtlich bestellten Vertreter unterzeichnet wird; die Unterschrift eines Dritten ersetzt dies nicht.

3

Ist die Zustellung unwirksam, bleibt die Rechtsmittelfrist unablaufend; auf einen vermeintlichen Fristablauf gestützte Entscheidungen sind aufzuheben.

4

Bei Zweifeln an der Wirksamkeit der Zustellung ist die Wirksamkeit des Empfangsbekenntnisses zu prüfen und eine auf dessen Wirksamkeit gestützte Entscheidung zu korrigieren.

Rubrum

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

in der Strafsache gegen Cornelia ███████, dort geboren am ██ 1957, wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 14. Januar 1986 nach § 346 Abs. 2 StPO

Tenor

Der Beschluss des Landgerichts Bremen – Strafkammer II als Schwurgericht – vom 20. September 1985 wird aufgehoben.

Gründe

Bei Erlass des Beschlusses vom 20. September 1985 war die Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Schwurgerichts in Bremen vom 5. Juli 1985 noch nicht abgelaufen; denn das Urteil war zu dieser Zeit noch nicht wirksam zugestellt worden. Am 15. August 1985 hat keine wirksame Zustellung des Urteils stattgefunden; das Empfangsbekenntnis (Bd. II Bl. 95 d. A.) ist entgegen § 37 Abs. 1 StPO i. V. m. § 212a ZPO nicht von dem Pflichtverteidiger Rechtsanwalt [REDACTED] oder seinem amtlich bestellten Vertreter, sondern von einem Dritten unterzeichnet worden (vgl. BGH Beschluss vom 11. Dezember 1984 – 5 StR 793/84, mitgeteilt bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 208).

[Unterschriften]

HerrmannFuhrmannNiepel
SchusterHorstkotte

Zitiert (1)